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   OLG Hamm, 26.03.2002 - 3 Ss OWi 154/02   

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OLG Hamm, 26.03.2002 - 3 Ss OWi 154/02 (https://dejure.org/2002,9259)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2002 - 3 Ss OWi 154/02 (https://dejure.org/2002,9259)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. März 2002 - 3 Ss OWi 154/02 (https://dejure.org/2002,9259)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleiben des Betroffenen, Rechtsbeschwerde, erforderlicher Umfang der Begründung, Verfahrensrüge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwerfung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheid; Ausbleiben des Betroffenen; Erforderlicher Umfang der Begründung der Rechtsbeschwerde; Umfang der Darlegungspflicht ; Substanziierung der Verfahrensrüge; Aufklärungspflichtverletzung bei unterbliebener Feststellung der ...

  • Judicialis

    OWiG § 73; ; StPO § 344

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 73; StPO § 344
    Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleiben des Betroffenen; Rechtsbeschwerde; erforderlicher Umfang der Begründung; Verfahrensrüge

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 04.06.1999 - Ss 217/99
    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2002 - 3 Ss OWi 154/02
    Beides ist mit einer den Vorschriften des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG entsprechenden Verfahrensrüge geltend zu machen, deren Gegenstand entweder die fehlerhafte Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG durch Verkennung seines Regelungsgehaltes, also durch einen Subsumtionsfehler, oder die unzureichende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sein kann (OLG Köln, NStZ-RR 1999, 337; Senge, in: KK-OWiG, § 74 Rdnr. 63 f m.w.N.; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b).

    Ergibt sich aufgrund der so zulässig ausgeführten Verfahrensrüge, dass der Betroffene tatsächlich vor der Verwerfung seines Einspruchs erhebliche Entschuldigungsgründe vorgebracht hatte, so ist das angefochtene Verwerfungsurteil bereits aufgrund des Darstellungsmangels aufzuheben, der darin liegt, dass es diese Entschuldigungsgründe nicht mitteilt (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 1999, 337; BayObLG, NStZ-RR 1997, 182; OLG Karlsruhe, NJW 1969, 475, 476).

    Dies gilt jedoch wiederum dann nicht, wenn die von dem Betroffenen nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde vor der Verwerfung des Einspruchs vorgebrachten Entschuldigungsgründe erkennbar nicht zu einer genügenden Entschuldigung geeignet waren, da in diesem Fall zumindest das gemäß § 337 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG erforderliche Beruhen des Verwerfungsurteils auf dem Darstellungsmangel verneint werden muss (OLG Köln, NStZ-RR 1999, 337 und VRS 98, 217; OLG Hamm, 4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 24.06.1999 - 4 Ss OWi 404/99 OLG Hamm -).

    Erforderlich ist insoweit der Vortrag konkreter Tatsachen zu Art und Ausmaß der Erkrankung, jedenfalls aber die Mitteilung des behandelnden Arztes, um dem Tatrichter ggf. Nachfragen zum tatsächlichen Vorliegen des entsprechenden Entschuldigungsgrundes zu ermöglichen (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 1999, 337).

  • OLG Köln, 17.03.1987 - Ss 118/87

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Bußgeldbescheids und der Anordnung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2002 - 3 Ss OWi 154/02
    Dabei hängt der Umfang der Darlegungspflicht des Beschwerdeführers nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO allerdings weiter davon ab, ob der Verfahrensfehler sich aus dem Inhalt des angefochtenen Urteils ergibt oder nicht (OLG Köln, VRS 72, 442, 443).

    Deshalb reicht dann, wenn sich aus dem Verwerfungsurteil ergibt, dass der Betroffene Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, zur Erhebung einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge die Begründung aus, das Gericht habe das Ausbleiben des Betroffenen nicht als unentschuldigt ansehen dürfen (OLG Köln, VRS 72, 442, 443).

  • BayObLG, 27.06.1996 - 3 ObOWi 76/96
    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2002 - 3 Ss OWi 154/02
    Ergibt sich aufgrund der so zulässig ausgeführten Verfahrensrüge, dass der Betroffene tatsächlich vor der Verwerfung seines Einspruchs erhebliche Entschuldigungsgründe vorgebracht hatte, so ist das angefochtene Verwerfungsurteil bereits aufgrund des Darstellungsmangels aufzuheben, der darin liegt, dass es diese Entschuldigungsgründe nicht mitteilt (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 1999, 337; BayObLG, NStZ-RR 1997, 182; OLG Karlsruhe, NJW 1969, 475, 476).
  • BGH, 11.04.1979 - 2 StR 306/78

    Entscheidung durch BGH bei Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung -

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2002 - 3 Ss OWi 154/02
    Wenn der Tatrichter tatsächliche Feststellungen dazu getroffen hat, ob und wie der Betroffene sein Ausbleiben entschuldigt hat, ist das Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils hierzu gebunden und darf diese Feststellungen nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen oder ergänzen (BGHSt 28, 384, 387 f).
  • OLG Hamm, 17.08.2001 - 2 Ss OWi 730/01

    Rechtsbeschwerde, Begründung der Verfahrensrüge, Ausbleiben des Betroffenen in

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2002 - 3 Ss OWi 154/02
    Bereits dies steht einer ausreichenden Substantiierung der Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entgegen (OLG Hamm, 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 17.08.2001 - 2 Ss OWi 730/01 - 4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 15.02.2000 - 4 Ss OWi 88/00 OLG Hamm).
  • OLG Hamm, 18.09.2003 - 3 Ss OWi 5/03

    Ausbleiben im Termin, genügende Entschuldigung; anderer Gerichtstermin,

    Im Rahmen dieser Verfahrensrüge müssen gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG die den behaupteten Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (Senat, Beschlüsse vom 26.03.2002 - 3 Ss OWi 154/02 OLG Hamm und vom 17.02.1998 - 3 Ss OWi 722/97 OLG Hamm, OLG Hamm; 4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 25.03.1998 - 4 Ss OWi 716/98 OLG Hamm; Beschluss vom 23.03.1999 - 4 Ss OWi 248/99 OLG Hamm; Beschluss vom 15.02.2000 - 4 Ss OWi 88/00 OLG Hamm - OLG Hamm, 5. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 02.03.1999 - 5 Ss OWi 56/99 OLG Hamm).

    Dies gilt jedoch wiederum dann nicht, wenn die von dem Betroffenen nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde vor der Verwerfung des Einspruchs vorgebrachten Entschuldigungsgründe erkennbar nicht zu einer genügenden Entschuldigung geeignet waren, da in diesem Fall zumindest das gemäß § 337 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG erforderliche Beruhen des Verwerfungsurteils auf dem Darstellungsmangel verneint werden muss (Senat, Beschluss vom 26.03.2002 3 Ss Owi 154/02; OLG Köln, NStZ-RR 1999, 337 und VRS 98, 217; OLG Hamm, 4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 24.06.1999 - 4 Ss OWi 404/99 OLG Hamm).

  • OLG Hamm, 07.04.2003 - 2 Ss OWi 257/03

    Erscheinen in der Hauptverhandlung; Entbindungsantrag; Begründung des

    Enthält - wie im vorliegenden Fall - das angefochtene Urteil keinerlei Feststellungen zur Frage der genügenden Entschuldigung, muss der Betroffenen in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S.2 StPO in vollem Umfang genügenden Verfahrensrüge den behaupteten Verfahrensverstoß geltend machen (zu vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 26.03.2002 - 3 Ss OWi 154/02 - m.w.N.).
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