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   OLG Hamm, 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02   

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https://dejure.org/2002,4464
OLG Hamm, 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02 (https://dejure.org/2002,4464)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02 (https://dejure.org/2002,4464)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Juni 2002 - 3 Ss OWi 341/02 (https://dejure.org/2002,4464)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Fahrverbot, Zeitablauf zwischen Tat und Urteil,

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes ; Abstellen auf Möglichkeit der ordnungsgemäßen Ausübung der beruflichen Tätigkeit; Bewertung eines Verkehrsverstoßes als "Augenblickversagen" ; Erzieherische Einwirkung bei erheblichem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil; ...

  • Judicialis

    StVG § 25

  • RA Kotz

    Fahrverbot: 2 Jahre nach der Tat noch möglich?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 25
    Fahrverbot, Zeitablauf zwischen Tat und Urteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz)

    Fahrverbot - Zeitablauf zwischen Tat und Urteil

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 16.12.1999 - Ss 559/99

    Verhängung eines Fahrverbots zwei Jahre nach der Tat

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02
    Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Antragsschrift selbst ausgeführt, dass ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat dazu führen kann, dass es einer erzieherischen Einwirkung auf den Täter durch die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr bedarf, wobei dies bei einem Zeitraum von mehr als 2 Jahren zwischen Tat und Ahndung sicher anzunehmen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2000 - 5 Ss OWi 1196/99; OLG Düsseldorf MDR 2000, 829; OLG Karlsruhe, DAR 1992, 437; OLG Köln NZV 2000, 217 f).
  • OLG Karlsruhe, 07.01.1992 - 1 Ss 77/91

    Fahrverbot; Geschwindigkeitsüberschreitung

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02
    Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Antragsschrift selbst ausgeführt, dass ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat dazu führen kann, dass es einer erzieherischen Einwirkung auf den Täter durch die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr bedarf, wobei dies bei einem Zeitraum von mehr als 2 Jahren zwischen Tat und Ahndung sicher anzunehmen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2000 - 5 Ss OWi 1196/99; OLG Düsseldorf MDR 2000, 829; OLG Karlsruhe, DAR 1992, 437; OLG Köln NZV 2000, 217 f).
  • OLG Düsseldorf, 15.05.2000 - 2a Ss OWi 128/00

    Verhängung eines Fahrverbots trotz langen Zeitablaufs

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02
    Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Antragsschrift selbst ausgeführt, dass ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat dazu führen kann, dass es einer erzieherischen Einwirkung auf den Täter durch die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr bedarf, wobei dies bei einem Zeitraum von mehr als 2 Jahren zwischen Tat und Ahndung sicher anzunehmen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2000 - 5 Ss OWi 1196/99; OLG Düsseldorf MDR 2000, 829; OLG Karlsruhe, DAR 1992, 437; OLG Köln NZV 2000, 217 f).
  • OLG Hamm, 28.01.2003 - 3 Ss OWi 17/03

    Rotlichtverstoß, qualifizierter, Fahrverbot, langer Zeitablauf zwischen Tat und

    Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02 OLG Hamm - ausgeführt, dass ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat dazu führen kann, dass es einer erzieherischen Einwirkung auf den Täter durch die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr bedarf, wobei dies bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung sicher anzunehmen ist (Senat, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2000 - 5 Ss OWi 1196/99 - OLG Düsseldorf MDR 2000, 429; OLG Karlsruhe DAR 1992, 437; OLG Köln NZV 2000, 217 f).

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02 OLG Hamm - im Hinblick auf eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen ein anderes Urteil des Amtsgerichts Bielefeld im Einzelnen ausgeführt, dass auch dort bereits die Tendenz festgestellt werden musste, auf alle Fälle ein Fahrverbot zu vermeiden und zu diesem Zwecke teilweise nicht mehr nachvollziehbare Gründe für das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes angeführt wurden.

    Auch hatte der Senat in seinem Beschluss vom 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02 OLG Hamm -, der dem Amtsgericht Bielefeld am 31.07.2002 vorgelegen haben dürfte, ausdrücklich klargestellt, dass ein Zeitablauf von nur einem Jahr und neun Monaten zwischen Tat und Entscheidung des Tatrichters das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes noch nicht rechtfertigt.

  • OLG Hamm, 07.02.2008 - 4 Ss 21/08

    Fahrverbot bei Straßenverkehrsdelikten?

    Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten ist (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschlüsse vom 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02 - und vom 28.01.2003 - 3 Ss OWi 17/03 - jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 14.10.2003 - 2 Ss OWi 219/03

    Verfolgungsverjährung; Bußgeldbescheid, Zustellung; Ersatzzustellung;

    Zwar bedarf es bei einem Zeitablauf von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Urteil in der Regel der mit dem Fahrverbot einhergehenden erzieherischen Wirkung nicht mehr (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2001 - 3 Ss Owi 341/02 - Beschluss vom 28.01.2003 - 3 Ss Owi 17/03).
  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 2 Ss 224/07

    Kein Fahrverbot, wenn es sich nicht in einem angemessenen zeitlichen Abstand

    Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten ist (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschlüsse vom 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02 - und vom 28.01.2003 -3 Ss OWi 17/03 - jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 02.07.2007 - 3 Ss OWi 360/07

    Keine Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehens vom Fahrverbot bei langem

    Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 25.06.2002 3 Ss OWi 341/02 OLG Hamm ausgeführt, dass ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat dazu führen kann, dass es einer erzieherischen Einwirkung auf den Täter durch die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr bedarf, wobei dies bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung sicher anzunehmen ist.
  • OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss OWi 35/04

    Geschwindigkeitsüberschreitung; standardisiertes Messverfahren; Umfang der

    Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass jedenfalls bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung auf Ausführungen hierzu nicht verzichtet werden kann, doch gilt dies nicht für den vorliegenden Zeitraum (vgl. BayObLG in zfs 2002, 202; Beschluss des hiesigen 5. Senats für Bußgeldsachen vom 18. Mai 2000 in DAR 2000, 580; Beschluss des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 25. Juni 2002 in 3 Ss OWi 341/02, wonach bei einem Zeitablauf von nur einem Jahr und neun Monaten durchaus noch ein Fahrverbot hätte verhängt werden können).".
  • OLG Hamm, 09.05.2006 - 3 Ss OWi 865/05

    Fahrverbot; beharrlicher Vesrtoß; Feststellungen

    Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass ein Fahrverbot seinen Sinn verlieren kann, wenn der der Verkehrsverstoß bereits erhebliche Zeit zurückliegt, wobei als erheblich ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren zwischen der Tat und ihrer Ahndung anzusehen ist (Senatsbeschluss vom 28.04.2005 - 3 Ss Owi 126/05 - und Senatsbeschluss vom 25.06.2002 - 3 Ss Owi 341/02, http://www burhoff.de).
  • OLG Hamm, 03.07.2003 - 2 Ss OWi 413/03

    Fahrverbot, langer Zeitablauf zwischen Tat und Urteil, Vorbelastungen

    Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass jedenfalls bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung auf Ausführungen hierzu nicht verzichtet werden kann, doch gilt dies nicht für den vorliegenden Zeitraum (vgl. BayObLG zfs 2002, 202; Beschluss des hiesigen 5. Senats für Bußgeldsachen vom 18. Mai 2000 in DAR 2000, 580; Beschluss des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 25. Juni 2002 in 3 Ss OWi 341/02, wonach bei einem Zeitablauf von nur einem Jahr und neun Monaten durchaus noch ein Fahrverbot hätte verhängt werden können).
  • OLG Hamm, 28.02.2005 - 3 Ss OWi 46/05

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; persönlichen Verhältnisse;

    Soweit der Betroffene geltend gemacht hat, dass der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verkehrsverstoß inzwischen etwa ca. 17 Monate zurückliege, wird darauf hingewiesen, dass eine Zeitspanne von anderthalb bis ca. zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung nach Auffassung des Senates noch nicht so erheblich ist, dass von einem gegen den Betroffenen anzuordnenden Fahrverbot keine weitergehende Warn- und Besinnungsfunktion mehr erwartet werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2005 - 3 Ss OWi 699/04 OLG Hamm; Senatsbeschluss vom 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02).
  • OLG Hamm, 16.11.2004 - 3 Ss 325/04

    Fahrverbot, langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten angelastet werden könnte (zu vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02 - und vom 28.01.2003 - 3 Ss OWi 17/03 -, jeweils m.w.N.).
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