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   BGH, 28.04.2015 - 3 StR 101/15   

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https://dejure.org/2015,11533
BGH, 28.04.2015 - 3 StR 101/15 (https://dejure.org/2015,11533)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2015 - 3 StR 101/15 (https://dejure.org/2015,11533)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2015 - 3 StR 101/15 (https://dejure.org/2015,11533)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 358 Abs. 2 StPO
    Verbot der Schlechterstellung (Unzulässigkeit einer erstmaligen Verfallsanordnung nach Zurückverweisung infolge ausschließlich vom Angeklagten eingelegter Revision)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 StPO, § 73d StGB, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrigkeit eines Verfallsausspruchs bei der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73d; StPO § 358 Abs. 2
    Rechtswidrigkeit eines Verfallsausspruchs bei der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht.jetzt (Kurzinformation)

    Das Verschlechterungsverbot erfasst auch die Anordnung des erweiterten Verfalls

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 196
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13

    Verfallsanordnung trotz Weitergabe des Erlangten; Härtevorschrift (keine

    Auszug aus BGH, 28.04.2015 - 3 StR 101/15
    Das Verbot der Schlechterstellung erfasst aber auch die Entscheidung über die Anordnung eines erweiterten Verfalls, weil es sich dabei um eine Rechtsfolge der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO handelt (BGH wistra 2013, 474, 475; OLG Hamm StV 2008, 132 (...)), die keine reine Sicherungsmaßnahme ist (vgl. hierzu Brunner in KMR § 331 Rn. 38).
  • BGH, 30.04.2013 - 3 StR 85/13

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Überlassen der Wohnung

    Auszug aus BGH, 28.04.2015 - 3 StR 101/15
    "Im Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Dezember 2012 (21 Kls 34/12, 701 Js 493/12), gegen das ausschließlich die Angeklagte Revision einlegte und das daraufhin mit Beschluss des Senats vom 30. April 2013 (3 StR 85/13) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben wurde, war eine die Beschwerdeführerin betreffende Verfallsanordnung nicht getroffen worden.
  • OLG Hamm, 08.10.2007 - 3 Ws 560/07

    Arrest; Verletzter: Begriff

    Auszug aus BGH, 28.04.2015 - 3 StR 101/15
    Das Verbot der Schlechterstellung erfasst aber auch die Entscheidung über die Anordnung eines erweiterten Verfalls, weil es sich dabei um eine Rechtsfolge der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO handelt (BGH wistra 2013, 474, 475; OLG Hamm StV 2008, 132 (...)), die keine reine Sicherungsmaßnahme ist (vgl. hierzu Brunner in KMR § 331 Rn. 38).
  • LG Kaiserslautern, 20.09.2017 - 7 KLs 6052 Js 8343/16

    Strafverfahren: Schlechterstellung bei Einziehungsanordnung nach Revision des

    Im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung vor dem 1. Juli 2017, die keine Entscheidung über eine Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB in der Fassung vom 13. November 1998 enthält und gegen die nur der Angeklagte in Revision gegangen ist, steht bei einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO einer Anordnung der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB in der Fassung vom 13. April 2017 entgegen (Fortentwicklung von BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015, 3 StR 101/15 und vom 15. Mai 1990, 1 StR 182/90).

    Die Anordnung eines erweiterten Verfalls in einem zweiten Rechtsgang nach erfolgreicher Revision eines Angeklagten, gegen den im ersten Rechtsgang kein erweiterter Verfall angeordnet worden sei, verstoße gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - 3 StR 101/15, Rn. 2 f., zitiert nach juris).

  • BGH, 13.04.2022 - 2 StR 1/21

    Beschränkung der Revision (Einziehungsentscheidung: losgelöst und selbständig

    Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO erfasst mit der Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat aber auch die Entscheidung über die Einziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 3 StR 145/18, NStZ-RR 2018, 382; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 358 Rn. 18; vgl. noch zur Verfallsanordnung auch BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 3 StR 101/15, juris Rn. 2; vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32, 33).
  • BGH, 21.08.2018 - 3 StR 145/18

    Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung nach Teileinstellung und Beschränkung

    Das Verbot der Schlechterstellung erfasst aber auch die Entscheidung über Verfallsanordnungen (BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - 3 StR 101/15) und Entscheidungen nach § 111i StPO a.F. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 3 Ws 560/07 -, juris Rn. 17).

    Vielmehr hat die Einziehungsanordnung endgültig und ersatzlos zu entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - 3 StR 101/15).'.

  • OLG Hamburg, 19.04.2018 - 2 Rev 6/18

    Revision in Strafsachen: Erstmalige Einziehungsanordnung nach Neuregelung der

    Zu "Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat" gehören auch vermögensabschöpfende Anordnungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2015, Az.: 3 StR 101/15; Meyer-Goßner, § 331 Rn. 21) jedenfalls im Rahmen der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Vorschriften.
  • OLG Zweibrücken, 28.02.2018 - 1 OLG 2 Ss 81/17

    Einziehung von Taterträgen: Stichtagsregelung; Verschlechterungsverbot im

    Entscheidungen hierüber nehmen daher grundsätzlich an dem Verschlechterungsverbot teil (vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32, 33; Beschluss vom 28.04.2015 - 3 StR 101/15, juris Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2007 - 3 Ws 560/07, juris Rn. 17; Quentin in MünchKomm-StPO, 1. Aufl., § 331, Rn. 56; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 331 Rn. 21).
  • OLG Zweibrücken, 03.07.2018 - 1 OLG 2 Ss 81/17

    Einziehung von Taterträgen: Verschlechterungsverbot bei Berufung des Angeklagten

    Der auf das alleinige Rechtsmittel des Angeklagten im Berufungsrechtszug erstmalig erfolgten Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) i.S.v. §§ 73 ff StGB a.F. steht das Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO) entgegen (vgl. BGH Beschluss vom 17.09.2013 - 5 StR 25/13, NStZ 2014, 32, 33; Beschluss vom 28.04.2015 - 3 StR 101/15, juris Rn. 2; OLG Hamm, Beschlüsse vom 08.10.2007, 3 Ws 560/07 juris Rn. 17, und vom 28.02.2012 - III-3 RVs 7/12, NStZ-RR 2012, 272, 273; Quentin in MK-StGB, 1. Aufl. § 331, Rn. 56).
  • KG, 04.05.2018 - 121 Ss 33/18
    Zu "Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat" gehören - jedenfalls im Rahmen der Anwendung der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Vorschriften - auch vermögensabschöpfende Anordnungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - 3 StR 101/15 - [juris] m.w.Nachw.; Meyer-Goßner a.a.O., § 331 Rn.21).
  • KG, 04.05.2018 - 4 Ss 51/18
    Zu "Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat" gehören - jedenfalls im Rahmen der Anwendung der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Vorschriften - auch vermögensabschöpfende Anordnungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - 3 StR 101/15 - [juris] m.w.Nachw.; Meyer-Goßner a.a.O., § 331 Rn.21).
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