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   BGH, 02.05.1990 - 3 StR 11/90   

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https://dejure.org/1990,6895
BGH, 02.05.1990 - 3 StR 11/90 (https://dejure.org/1990,6895)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1990 - 3 StR 11/90 (https://dejure.org/1990,6895)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1990 - 3 StR 11/90 (https://dejure.org/1990,6895)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Annahme niedriger Beweggründe im Rahmen des Mordes - Ungehemmte triebhafte Eifersucht als niedriger Beweggrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.09.1952 - 1 StR 243/52

    Eifersucht - § 211 StGB, 'grausam', 'niedriger Beweggrund'

    Auszug aus BGH, 02.05.1990 - 3 StR 11/90
    Sie könnten mit Anlaß geben, auch andere Beweggründe, wie etwa ein Handeln aus einem übersteigerten Gefühl erlittenen Unrechts in Betracht zu ziehen oder das Motiv der Eifersucht, das keineswegs stets als niedrig zu bewerten ist (vgl. dazu namentlich die grundlegende Entscheidung BGHSt 3, 180; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2 und 15 sowie weitere Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 211 Rdn. 5 a).
  • BGH, 30.07.1986 - 2 StR 307/86

    Aufhebung einer Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund des Grades der

    Auszug aus BGH, 02.05.1990 - 3 StR 11/90
    Sie könnten mit Anlaß geben, auch andere Beweggründe, wie etwa ein Handeln aus einem übersteigerten Gefühl erlittenen Unrechts in Betracht zu ziehen oder das Motiv der Eifersucht, das keineswegs stets als niedrig zu bewerten ist (vgl. dazu namentlich die grundlegende Entscheidung BGHSt 3, 180; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2 und 15 sowie weitere Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 211 Rdn. 5 a).
  • BGH, 21.03.1989 - 1 StR 16/89

    Subjektive Erfordernisse hinsichtlich niedriger Beweggründe

    Auszug aus BGH, 02.05.1990 - 3 StR 11/90
    Sie könnten mit Anlaß geben, auch andere Beweggründe, wie etwa ein Handeln aus einem übersteigerten Gefühl erlittenen Unrechts in Betracht zu ziehen oder das Motiv der Eifersucht, das keineswegs stets als niedrig zu bewerten ist (vgl. dazu namentlich die grundlegende Entscheidung BGHSt 3, 180; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2 und 15 sowie weitere Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 211 Rdn. 5 a).
  • BGH, 10.01.2006 - 5 StR 341/05

    Mord (Heimtücke; niedrige Beweggründe bei Blutrache und vorheriger Tötung eines

    Beruhen diese tatauslösenden und tatbestimmenden Gefühlsregungen dagegen auf dem (berechtigten) Gefühl erlittenen schweren Unrechts und entbehren sie damit nicht eines beachtlichen, jedenfalls einleuchtenden Grundes, spricht dies gegen eine Bewertung als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 18, 30, 32).
  • BGH, 14.12.2000 - 4 StR 375/00

    Mord aus niedrigen Beweggründen ("Sippenhaft", Tötung des Intimpartners);

    Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung, der inneren Ausweglosigkeit und erlittenen Unrechts sein, die eine Bewertung als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation zumal dann als fraglich erscheinen lassen können (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 18, 32), wenn - wie hier - die Trennung von dem Tatopfer ausgegangen war und sich der Angeklagte nicht nur in seiner Lebensplanung enttäuscht, sondern er sich durch seine frühere Ehefrau - namentlich wegen des "untergeschobenen" Kindes - getäuscht und "betrogen" fühlte.
  • BGH, 21.12.2000 - 4 StR 499/00

    Niedrige Beweggründe (Ausschließende nachvollziehbare Gründe); Mord; Totschlag;

    Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Enttäuschung und "ungerechter" Behandlung sein, die einer Wertung als "niedrig" entgegenstehen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 18, 32 m.w.N.).
  • BGH, 12.06.2013 - 5 StR 129/13

    Tötung aufgrund der Abwendung der Partnerin vom Täter als niedrige Beweggründe

    Gerade bei einer Tötung, die geschieht, weil sich die Intimpartnerin vom Täter abwendet, können tatauslösend und -bestimmend auch Gefühle der Verzweiflung, der inneren Ausweglosigkeit und erlittenen Unrechts sein, die eine Bewertung als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation fraglich erscheinen lassen (BGH, Urteile vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 375/00, StV 2001, 228, und vom 2. Mai 1990 - 3 StR 11/90, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 18).
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