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   BGH, 05.04.1995 - 3 StR 110/95   

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https://dejure.org/1995,6615
BGH, 05.04.1995 - 3 StR 110/95 (https://dejure.org/1995,6615)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1995 - 3 StR 110/95 (https://dejure.org/1995,6615)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1995 - 3 StR 110/95 (https://dejure.org/1995,6615)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung - Strafänderung - Strafänderungsgrund - Strafmilderung - Minder schwerer Fall - Beihilfe - Teilnahme - Betäubungsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30 Abs. 2; StGB § 27, § 50

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.09.1986 - 3 StR 287/86

    Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes -

    Auszug aus BGH, 05.04.1995 - 3 StR 110/95
    Sieht das Gesetz - wie hier § 30 Abs. 2 BtMG - bei einer Straftat einen minder schweren Fall vor, so muß der Tatrichter im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst prüfen, ob ein solcher Fall gegeben ist (st.Rspr. vgl. BGH NStZ 1987, 72; NStZ 1984, 357).

    Dies gilt nicht nur für die fakultativen Milderungsgründe, sondern auch für diejenigen, bei denen das Gesetz - wie in § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB - die Milderung gemäß § 49 StGB vorschreibt (BGH NStZ 1987, 72; NStZ 1986, 453 sowie BGH GA 1980, 255).

  • BGH, 16.05.1986 - 2 StR 242/86

    Strafzumessung - Bestimmung des Strafrahmens - Verabredung - Schwerer Raub -

    Auszug aus BGH, 05.04.1995 - 3 StR 110/95
    Dies gilt nicht nur für die fakultativen Milderungsgründe, sondern auch für diejenigen, bei denen das Gesetz - wie in § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB - die Milderung gemäß § 49 StGB vorschreibt (BGH NStZ 1987, 72; NStZ 1986, 453 sowie BGH GA 1980, 255).
  • BGH, 14.03.1984 - 2 StR 637/83

    betrunkener Räuber - § 50 StGB, Verhältnis der Prüfung der

    Auszug aus BGH, 05.04.1995 - 3 StR 110/95
    Sieht das Gesetz - wie hier § 30 Abs. 2 BtMG - bei einer Straftat einen minder schweren Fall vor, so muß der Tatrichter im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst prüfen, ob ein solcher Fall gegeben ist (st.Rspr. vgl. BGH NStZ 1987, 72; NStZ 1984, 357).
  • BGH, 08.09.1999 - 3 StR 327/99

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; Bestimmung des Strafrahmens bei

    Dies war im Ausgangspunkt noch zutreffend (vgl. BGH NStZ 1987, 72; NStZ 1984, 357; BGH Beschlüsse vorn 23. Juli 1997 - 3 SI:R 324/97 - und 5. April 1995 - 3 StR 110/95).
  • BGH, 15.09.1995 - 3 StR 336/95

    Prüfungsumfang des Gerichts hinsichtlich einer Strafrahmenverschiebung wegen des

    Nur dann, wenn die allgemeinen Strafmilderungsgründe zusammen mit dem vertypten Strafmilderungsgrund nicht zur Annahme eines minder schweren Falles führen, kann der Regelstrafrahmen gemäß § 49 StGB gemildert werden (vgl. BGH NStZ 1987, 72; BGH, Beschluß vom 5. April 1995 - 3 StR 110/95 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 13.03.1996 - 2 StR 59/96

    Voraussetzungen der Körperverletzung mit Todesfolge - Anforderungen an die

    Erst im Anschluß an diese Prüfung und je nach ihrem Ergebnis kann gegebenenfalls unter Vornahme einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB der Strafrahmen festgelegt und die Strafe unter Abwägung der Strafzumessungsfaktoren bestimmt werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1987, 72; BGHR StGB vor § 1/minderschwerer Fall Strafrahmen 2, 3, 7; BGH, Beschlüsse vom 5. April 1995 - 3 StR 110/95; vom 15. September 1995 - 3 StR 336/95; vom 14. November 1995 - 4 StR 618/95; vom 15. Februar 1996 - 1 StR 44/96; zur Prüfungsreihenfolge vgl. auch Dreher/Tröndle StGB § 50 Rdn. 2 und 2 b).
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