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   BGH, 04.04.2017 - 3 StR 112/17   

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BGH, 04.04.2017 - 3 StR 112/17 (https://dejure.org/2017,12020)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2017 - 3 StR 112/17 (https://dejure.org/2017,12020)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2017 - 3 StR 112/17 (https://dejure.org/2017,12020)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels mangels Beschwer; Anordnung der Maßregel neben der Strafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels mangels Beschwer; Anordnung der Maßregel neben der Strafe

  • rechtsportal.de

    StGB § 64
    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels mangels Beschwer; Anordnung der Maßregel neben der Strafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbliebene Unterbringung in der Entziehungsanstalt - und das Rechtsmittel des Angeklagten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.10.2009 - 3 StR 424/09

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Nichtanordnung; Beschwer); hinreichend

    Auszug aus BGH, 04.04.2017 - 3 StR 112/17
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 424/09, NStZ 2010, 270 mwN; vom 5. April 2016 - 3 StR 95/16, juris Rn. 2).
  • BGH, 05.04.2016 - 3 StR 95/16

    Unzulässigkeit der auf die Nichtverhängung einer Maßregel neben der Strafe

    Auszug aus BGH, 04.04.2017 - 3 StR 112/17
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 424/09, NStZ 2010, 270 mwN; vom 5. April 2016 - 3 StR 95/16, juris Rn. 2).
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