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   BGH, 15.04.1988 - 3 StR 113/88   

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https://dejure.org/1988,3573
BGH, 15.04.1988 - 3 StR 113/88 (https://dejure.org/1988,3573)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1988 - 3 StR 113/88 (https://dejure.org/1988,3573)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1988 - 3 StR 113/88 (https://dejure.org/1988,3573)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundlage der Strafzumessung beim Vollrausch - Strafschärfende Berücksichtigung von Verhaltensweisen und Motiven, die nur in der Rauschtat zum Ausdruck kommen - Fehler bei der Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1988, 530
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.11.1970 - 2 StR 476/70

    Strafschärfende Berücksichtigung der Motive und der Gesinnung eines Täters einer

    Auszug aus BGH, 15.04.1988 - 3 StR 113/88
    Da die Rauschtat selbst dem Täter wegen dessen Schuldunfähigkeit strafrechtlich nicht vorgeworfen wird, ist es unzulässig, ihm als strafschärfend Verhaltensweisen und Motive anzulasten, die nur in der Rauschtat zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 23, 375, 377; BGH bei Holtz MDR 1982, 811 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]).
  • BGH, 20.03.1981 - I ZR 12/79

    Sittenwidrigkeit eines Handelsvertretervertrages wegen zu geringer

    Auszug aus BGH, 15.04.1988 - 3 StR 113/88
    Da die Rauschtat selbst dem Täter wegen dessen Schuldunfähigkeit strafrechtlich nicht vorgeworfen wird, ist es unzulässig, ihm als strafschärfend Verhaltensweisen und Motive anzulasten, die nur in der Rauschtat zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 23, 375, 377; BGH bei Holtz MDR 1982, 811 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]).
  • BGH, 22.09.1992 - 5 StR 379/92

    Strafbarkeit des Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts; Strafzumessung

    Deshalb dürfen seine Motive und die Gesinnung, die zu der im Rausch begangenen rechtswidrigen Tat geführt haben, bei der Strafzumessung nicht zu seinem Nachteil herangezogen werden (BGHSt 23, 375, 376; BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 1; BGH bei Spiegel DAR 1982, 200).
  • BGH, 21.04.2020 - 4 StR 264/19

    Vollrausch (Strafzumessung: Gegenstand des Schuldvorwurfs; Berücksichtigung

    Demgegenüber dürfen Motive des Täters und Verhaltensweisen, die allein der Rauschtat anhaften, nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1970 - 2 StR 476/70, BGHSt 23, 375, 376; vom 21. Mai 1997 - 2 StR 115/97, NStZ-RR 1997, 300; Beschluss vom 15. April 1988 - 3 StR 113/88, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 1).
  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 340/00

    Strafzumessung (Strafschärfung) und Konkurrenzen bei vorsätzlichem Vollrausch

    Andererseits sind der strafschärfenden Berücksichtigung rauschtatbezogener Umstände mit Blick auf den Strafgrund des § 323a StGB dadurch Grenzen gesetzt, daß Gegenstand des Schuldvorwurfs nicht die im Rausch begangenen Taten, sondern das fahrlässige oder - hier - vorsätzliche Sichberauschen ist (vgl. BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 1).
  • OLG Hamm, 02.12.2004 - 3 Ss 477/04

    Strafbefehl; Revision; Beschränkung; Wirksamkeit; Umfang der Feststellungen;

    Es hat aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei § 323 a StGB nicht die im Vollrausch begangene Tat, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Sich-Berauschen Gegenstand des Schuldvorwurfs und damit Grundlage der Strafzumessung ist (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 2 - Strafzumessung 1, Beschluss vom 15.04.1988 - 3 StR 113/88 -).
  • BGH, 09.02.1990 - 3 StR 379/89

    Überschreitung des schuldangemessenen Strafmaßes im Jugendstrafrecht

    Denn bei § 323 a StGB ist Gegenstand des Schuldvorwurfs nicht die im Rausch begangene Tat, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen (vgl. BGHR StGB § 323 a II Strafzumessung 1).
  • BGH, 26.10.1994 - 3 StR 452/94

    Strafzumessung - Strafschärfung - Rauschtat - Brutalität

    Verhaltensweisen, die nur in der Rauschtat zum Ausdruck kommen oder täterbezogene Merkmale der Rauschtat dürfen hingegen nicht strafschärfend berücksichtigt werden, da der Täter insoweit ohne Schuld gehandelt hat (vgl. BGHSt 23, 375, 377; BGH bei Holtz MDR 1982, 811 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]; BGHR StGB § 323 a II Strafzumessung 1, 2 und 6).
  • BGH, 12.11.1996 - 4 StR 519/96

    Auswirkungen einer Alkoholaufnahme im Zustand verminderter Schuldfähigkeit -

    Die Strafzumessungserwägung in dem angefochtenen Urteil, dem Angeklagten sei "eine beträchtliche Rohheit und Gefühlskälte" vorzuwerfen, begegnet schon im Hinblick auf die Art der Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten (UA 10, 13/14 - vgl. BGHSt 16, 360, 364) Bedenken; vor allem aber dürfen im Rausch begangene Tatmodalitäten strafschärfend nur insoweit herangezogen werden, als sie mit der Verwirklichung des Tatbestandes des § 323 a StGB in vorwerfbarer Weise in Verbindung gebracht werden können (BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 7; vgl. auch BGHSt 23, 375, 376/377; 38, 356, 361; BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 1, 2).
  • BGH, 21.05.1997 - 2 StR 115/97

    Anforderungen an eine verminderte Steuerungsfähigkeit bei der Tathandlung des

    Deshalb dürfen täterbezogene Merkmale, namentlich Motive und Gesinnung, die zur Rauschtat geführt haben, ebenso Verhaltensweisen des Täters, die nur in ihr zum Ausdruck gekommen sind, nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden (BGHSt 23, 375 f; 38, 356, 361; BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 1 und 7; BGH, Beschl. v. 11. März 1981 - 4 StR 72/81, 15. Oktober 1992 - 1 StR 621/92 und 26. Oktober 1994 - 3 StR 452/94).
  • BGH, 06.08.1993 - 3 StR 404/93

    Verurteilung bei Begehung mehrerer Straftaten im Rauschzustand - Inhalt des

    Denn bei § 323 a StGB sind Gegenstand des Schuldvorwurfs nicht die im Rausch begangenen Taten, sondern das fahrlässige oder - hier - vorsätzliche Sichberauschen (vgl. BGHR StGB § 323 a II Strafzumessung 1).
  • BGH, 27.07.1988 - 3 StR 235/88

    Möglichkeit der strafschärfenden Zurechnung von täterbezogenen Merkmalen der

    Richtig ist zwar, daß dem Täter eines Vergehens des Vollrausches täterbezogene Merkmale der Rauschtat, wie eine rohe Gesinnung, nicht strafschärfend zugerechnet werden dürfen, weil er bei ihrer Begehung schuldunfähig war (vgl. BGHSt 23, 375, 377; BGH bei Holtz MDR 1982, 811 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]; Beschluß des Senats vom 25. April 1988 - 3 StR 113/88).
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