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   BGH, 18.04.2007 - 3 StR 127/07   

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https://dejure.org/2007,4274
BGH, 18.04.2007 - 3 StR 127/07 (https://dejure.org/2007,4274)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2007 - 3 StR 127/07 (https://dejure.org/2007,4274)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2007 - 3 StR 127/07 (https://dejure.org/2007,4274)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Änderung eines Schuldspruchs auf die Revision des Angeklagten mangels Erfüllung des Qualifikationsmerkmals "Mitsichführen einer Schusswaffe" beim Handeltreiben nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1; ; StPO § 265; ; BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2; ; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; ; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4; ; StGB § 49 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2
    Definition des Mit-Sich-Führens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 533
  • StV 2008, 24 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - 3 StR 127/07
    Das Tatbestandsmerkmal des Mit-Sich-Führens nach dieser Vorschrift ist schon dann erfüllt, wenn die Schusswaffe sich in Griffweite befindet oder der Täter sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (BGHSt 43, 8, 10; BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mit-Sich-Führen 1, 5; Tröndle/Fischer StGB 54. Auflage § 244 Rdn. 12 m.w.N. aus der Rspr.).
  • BGH, 12.01.2017 - 1 StR 394/16

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

    Beim Handeltreiben aus einer Wohnung heraus erstreckt sich die Tat bis zum Verlassen der Wohnung durch den Käufer mit der Ware (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2007 - 3 StR 127/07, NStZ 2007, 533).
  • BGH, 10.02.2015 - 5 StR 594/14

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit

    b) Ein Mitsichführen liegt jedoch nur dann vor, wenn der Täter die Waffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2011 - 2 StR 286/11, NStZ 2012, 340 mwN; Beschluss vom 18. April 2007 - 3 StR 127/07, NStZ 2007, 533).
  • BGH, 21.09.2011 - 2 StR 286/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter

    Mit der Annahme einer einheitlichen Gesamtmenge und damit einer einzigen Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge reicht es für die Verwirklichung des Mitsichführens einer Schusswaffe gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aus, wenn wie hier bezüglich der im Wohnzimmer gelagerten Betäubungsmittel jedenfalls hinsichtlich einzelner Teilmengen festgestellt ist, dass der Täter sich der Waffe jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. BGHSt 43, 8, 10; BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 1, 5; BGH NStZ 2007, 533; Körner aaO § 30a Rn. 68 mwN).
  • BGH, 18.04.2023 - 6 StR 124/23

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Verfahrensrüge: Angabe der den

    Insbesondere eingedenk der festgestellten Anzahl der vom Angeklagten zum Zwecke der Absicherung seiner "Drogengeschäfte" in Zugriffsnähe bereitgehaltenen Messer (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2007 - 3 StR 127/07, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 8), darunter Einhand- und Butterflymesser, sowie unter Abwägung aller weiteren für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen hält der Senat die verhängte Freiheitsstrafe für angemessen.
  • BGH, 19.07.2007 - 3 StR 257/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Amphetamin-Base; nicht geringe

    Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei bejaht (BGHSt 43, 8, 10 ff.; Senat, Beschluss vom 18.04.2007 - 3 StR 127/07 -).
  • BGH, 05.10.2010 - 3 StR 353/10

    Gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen

    Der Angeklagte führte den Dolch im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit sich, weil er diesen bewusst gebrauchsbereit zusammen mit einem Teil des zum Weiterverkauf bestimmten Rauschgifts verwahrte, sodass er ihn jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand benutzen konnte (BGH, Beschluss vom 18. April 2007 - 3 StR 127/07, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 8).
  • LG Duisburg, 16.01.2017 - 36 KLs 26/16
    Weiter ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sowohl eine Machete als auch einen Baseballschläger in direkter räumlicher Nähe griffbereit zur Verfügung hatte und die potentielle Gefährlichkeit hierdurch erhöht war (BGH, Beschluss vom 18. April 2007 - 3 StR 127/07, zitiert nach juris; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Auflage [2012] Teil 10 Q III. 1. b) Rn. 1771).
  • KG, 25.07.2023 - 2 Ws 82/23

    Prüfungsumfang bei Anfechtung des Eröffnungsbeschlusses

    Strafschärfend wäre es - je nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen - zudem zu berücksichtigen, wenn die Angeklagten mehrere Waffen griffbereit zur Verfügung hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 18.04.2007 - 3 StR 127/07 -).
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