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   BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98   

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BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98 (https://dejure.org/1998,2561)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1998 - 3 StR 128/98 (https://dejure.org/1998,2561)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1998 - 3 StR 128/98 (https://dejure.org/1998,2561)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 208
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.10.1984 - 2 StR 166/84

    Strafbarkeit wegen Hehlerei - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98
    Auch unter diesen Umständen können beide Angeklagte wiederum selbst Täter einer Hehlerei in Form der Absatzhilfe sein, da auch eine durch Sichverschaffen begangene Hehlerei Vortat im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB sein kann (vgl. BGHSt 27, 45, 52 [BGH 04.11.1976 - 4 StR 255/76]; 33, 44, 48 [BGH 03.10.1984 - 2 StR 166/84] m.w.N.).

    Für den Fall, daß sich B und die übrigen der vom Angeklagten K transportierten Personengruppe lediglich einer Hehlerei in Form des Absetzens, d.h. eines Handelns im Auftrag der Diebe, begangen haben sollten, so kommt für beide Angeklagten zumindest Beihilfe zu diesen Hehlereitaten des B und der anderen Personen in Betracht (vgl. BGHSt 33, 44, 49) [BGH 03.10.1984 - 2 StR 166/84].

  • BGH, 17.06.1997 - 1 StR 119/97

    Tatbestand der Hehlerei, insbesondere die Merkmale des "Absetzens" und der

    Auszug aus BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98
    In Betracht kommt Hehlerei in der Form der Absatzhilfe, da für die Absatzhilfe als täterschaftliche Hehlerei jede - vom Absatzwillen getragene - vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit genügt, die geeignet ist, den Vortäter bei seinen Bemühungen um wirtschaftliche Verwertung der "bemakelten" Sache zu unterstützen (BGHSt 26, 358, 361 f; BGH NStZ 1989, 319; BGHR StGB § 259 I Absetzen 1).
  • BGH, 16.06.1976 - 3 StR 62/76

    gescheiterter Absatz - § 259 StGB, Absatzhilfe, kein Absatzerfolg

    Auszug aus BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98
    In Betracht kommt Hehlerei in der Form der Absatzhilfe, da für die Absatzhilfe als täterschaftliche Hehlerei jede - vom Absatzwillen getragene - vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit genügt, die geeignet ist, den Vortäter bei seinen Bemühungen um wirtschaftliche Verwertung der "bemakelten" Sache zu unterstützen (BGHSt 26, 358, 361 f; BGH NStZ 1989, 319; BGHR StGB § 259 I Absetzen 1).
  • BGH, 28.04.1993 - 2 StR 181/93

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Absatzhilfe im Zusammenhang mit Hehlerei

    Auszug aus BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98
    Die Handlungen beider Angeklagten konnten unter diesen Umständen dem Ziel dienen, die Durchführung eines bereits feststehenden Absatzplanes der Vortäter zu ermöglichen (vgl. BGHR StGB § 259 I Absatzhilfe 4).
  • BGH, 02.07.1996 - 1 StR 305/96

    Konkurrenzen - Hehlerei - Diebstahlsbeihilfe

    Auszug aus BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98
    Denn für eine Bande im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260 a Abs. 1 StGB reicht es aus, wenn sich unter Einschluß des Hehlers zumindest zwei Personen zu fortgesetzter Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung verbunden haben (vgl. Ruß in LK StGB § 260 Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 260 Rdn. 2 a; vgl. auch BGH NStZ 1995, 85 und 1996, 493).
  • BGH, 11.10.1994 - 1 StR 522/94

    Auskunftsverweigerungsrecht - Zeugenladung - Hehlerei - Gewerbsmäßigkeit -

    Auszug aus BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98
    Denn für eine Bande im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260 a Abs. 1 StGB reicht es aus, wenn sich unter Einschluß des Hehlers zumindest zwei Personen zu fortgesetzter Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung verbunden haben (vgl. Ruß in LK StGB § 260 Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 260 Rdn. 2 a; vgl. auch BGH NStZ 1995, 85 und 1996, 493).
  • BGH, 04.11.1976 - 4 StR 255/76

    Ölgemälde - § 259 StGB, Absatz, kein Absatzerfolg

    Auszug aus BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98
    Auch unter diesen Umständen können beide Angeklagte wiederum selbst Täter einer Hehlerei in Form der Absatzhilfe sein, da auch eine durch Sichverschaffen begangene Hehlerei Vortat im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB sein kann (vgl. BGHSt 27, 45, 52 [BGH 04.11.1976 - 4 StR 255/76]; 33, 44, 48 [BGH 03.10.1984 - 2 StR 166/84] m.w.N.).
  • BGH, 16.12.1988 - 3 StR 509/88

    Lagerung im Kinderzimmer - § 259 StGB, Abgrenzung Absatz/Absatzhilfe, noch nicht

    Auszug aus BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98
    In Betracht kommt Hehlerei in der Form der Absatzhilfe, da für die Absatzhilfe als täterschaftliche Hehlerei jede - vom Absatzwillen getragene - vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit genügt, die geeignet ist, den Vortäter bei seinen Bemühungen um wirtschaftliche Verwertung der "bemakelten" Sache zu unterstützen (BGHSt 26, 358, 361 f; BGH NStZ 1989, 319; BGHR StGB § 259 I Absetzen 1).
  • BGH, 19.05.1998 - 1 StR 154/98

    Voraussetzungen bandenmäßigen Handelns bei einer Zweiergruppe; Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98
    Denn je stärker die Gefährlichkeit einer Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mitglieder, durch deren Präsenz bei der Tatausführung oder durch organisatorische Stabilität hervortritt, desto geringer sind die Beweisanforderungen hinsichtlich des Bandenzwecks und der Bandenabrede (BGH, Urt. vom 29. Mai 1998 - 1 StR 154/98).
  • BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18

    Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis

    Angesichts der Vielzahl der denkbaren Sachverhaltsgestaltungen, die dem Begriff des Hilfeleistens unterfallen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1988 - 3 StR 509/88, NJW 1989, 1490; Urteil vom 21. Juni 1990 - 1 StR 171/90, BGHR § 259 Abs. 1 StGB Absatzhilfe 3; Beschlüsse vom 3. September 1992 - 1 StR 572/92, NStZ 1993, 282 f.; vom 7. September 1992 - 3 StR 346/92, wistra 1993, 61 f.; Senat, Beschluss vom 28. April 1993 ? 2 StR 181/93, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 4; BGH, Beschluss vom 12. April 1994 - 1 StR 189/94, BGHR § 259 Abs. 1 StGB Absatzhilfe 5; Urteil vom 24. Juni 1998 - 3 StR 128/98, BGHR § 259 Abs. 1 StGB Absatzhilfe 7; Beschluss vom 15. September 2005 - 3 StR 282/05, wistra 2006, 16 f.; vgl. auch zur Steuerhehlerei Urteil vom 7. November 2007 - 5 StR 371/07, juris Rn. 3), bedarf das Kriterium der Unmittelbarkeit dabei regelmäßig einer wertenden Konkretisierung im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2012 ? 4 StR 144/12, aaO).
  • BGH, 13.02.2024 - 5 StR 580/23

    Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls; Leistung eines Tatbeitrags erst

    Bei Kraftfahrzeugen wird dies in der Regel nicht der Fall sein, solange der Täter sich noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen befindet oder aus anderen Gründen einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die Beute durch Nacheile zu verlieren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89 mwN; siehe auch Urteil vom 24. Juni 1998 - 3 StR 128/98, NStZ-RR 1999, 208).

    Nach Tatbeendigung können Beteiligungshandlungen Dritter - wie hier die des Angeklagten - lediglich noch den Tatbestand der Hehlerei gemäß § 259 StGB oder der Begünstigung gemäß § 257 StGB erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1998, aaO).

  • BGH, 27.06.2000 - 1 ARs 6/00

    Anfrage; Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des

    Je stärker die Gefährlichkeit einer Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mitglieder, durch deren Präsenz bei der Tatausführung oder durch organisatorische Stabilität hervortritt, desto geringer sind die Beweisanforderungen hinsichtlich des Bandenzwecks und der Bandenabrede (im Anschluß an Schöch NStZ 1996, 166, 169 f.: Senat NJW 1998, 2913; siehe auch BGH NStZ-RR 1999, 208 f.).
  • BGH, 01.02.2011 - 3 StR 432/10

    Diebstahl (Beendigung; sukzessive Mittäterschaft); Bande (Tat als Ausfluss der

    Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass der Diebstahl des Tresors schon zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte Sch. von den gesondert Verfolgten N. und H. angerufen wurde, mithin bevor er überhaupt eine Tätigkeit entfaltete, beendet war, so dass er sich allein durch das Öffnen des Tresors an der Tat weder in Form der Beihilfe noch der sukzessiven Mittäterschaft beteiligen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2007 - 3 StR 384/07, NStZ 2008, 152; Beschluss vom 13. August 2002 - 4 StR 208/02, NStZ 2003, 32; Urteil vom 24. Juni 1998 - 3 StR 128/98, NStZ-RR 1999, 208).
  • BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07

    Hehlerei (Absatzhilfe; Hilfe im Vorfeld von Absatzbemühungen)

    Anders wurde dies dementsprechend gesehen, wenn sich die Unterstützungshandlung in einen Tatplan eingefügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absetzens dargestellt hatte (Zusage des Transports zum vorgesehenen Umsatzort: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3; Ausschlachten der gestohlenen Fahrzeuge nach Bestellliste: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; Übernahme der Beute in Verkaufskommission oder Einlagerung zur Durchführung eines bereits bestehenden Absatzplanes: BGH NJW 1989, 1490).

    Bei einer solchen Sachlage war der Hinweis auf eine möglicherweise gegebene - zumindest versuchte - Absatzhilfe gerechtfertigt (vgl. BGH NStZ 1993, 282; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7).

  • BGH, 19.10.2006 - 4 StR 393/06

    Mangelnde Feststellungen zur Mitgliedschaft in einer Bande (Verbindungen;

    Der Erörterung bedurft hätte deshalb auch die Möglichkeit, dass die vom Angeklagten durch die Anmietung der Hallen unterstützten Haupttäter nicht die Diebe der Fahrzeuge waren, sondern sich ihrerseits die Fahrzeuge von den Dieben verschafften oder diese im Auftrag der Diebe absetzten, und der Angeklagte sich der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe oder Beihilfe zu den Hehlereitaten der Bande schuldig gemacht hat (vgl. dazu BGH NStZ-RR 1999, 208).

    Soweit es die Mitwirkung des Angeklagten an der Zulassung des Audi A6 auf den Mitangeklagten L. betrifft, lassen die Urteilsgründe zudem offen, ob die Haupttat zu dem Zeitpunkt der Zusage dieser Hilfeleistung bereits beendet war (vgl. BGH StraFo 2006, 340), so dass insoweit eine Strafbarkeit nur wegen Begünstigung in Betracht käme (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33).

  • BGH, 19.04.2006 - 4 StR 395/05

    (Schwerer) Bandendiebstahl (Bandenmitgliedschaft des Gehilfen; Beendigung und

    Die Tätigkeiten, die "Meister" entfaltete, erfolgten erst, nachdem der Angeklagte B. die entwendeten Kraftfahrzeuge in einem Versteck sicher untergebracht hatte und die Diebstahlstaten beendet waren (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; BGH NStZ 2003, 32).
  • BGH, 23.02.2000 - 1 StR 568/99

    Bandendiebstahl; Bandenhehlerei; Bande; Gewerbsmäßig; Mitwirkung eines anderen

    Eine Bande kann auch dann bestehen, wenn lediglich zwei Personen sich auf diese Weise zusammengetan haben (vgl. zu alledem BGH NStZ 1995, 85, 1996, 495; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.).

    Bei der Bandenhehlerei kommt es schließlich - anders als beim Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB) - nicht auf die Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes bei der Tatbegehung an (vgl. zu alledem BGH NStZ 1995, 85, 1996, 495; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.; Ruß in LK 11. Aufl. § 260 Rdn. 3).

  • BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02

    Schwerer Bandendiebstahl (Beendigung); Bandenmitgliedschaft (tatbezogene

    Mit dem Verbringen der Fahrzeuge in die nicht einsehbare Scheune durch M. und Mo. waren die Pkws dem Zugriff der Berechtigten entzogen; damit war die jeweilige Diebstahls(banden)tat beendet (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7 = NStZ-RR 1999, 208).

    BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2002, 200, 201); bei dem für die Zwecke der Bande verwendeten Pkw im Fall II 2.1 kommt - falls eine Mitwirkung der Angeklagten an dieser Tat bewiesen, eine Beteiligung am Diebstahl aber nicht nachgewiesen werden kann (vgl. § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB) - neben dem Urkundendelikt (vgl. BGHSt 9, 235; 16, 94; BGH bei Holtz MDR 1981, 452; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 267 Rdn. 148, 199; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 59 StVZO Rdn. 5 m.w.N.) eine Bestrafung wegen Begünstigung in Betracht (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 257 Rdn. 20).

  • BGH, 12.01.2000 - 1 StR 603/99

    Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; Begriff der Bande; Mittäterschaft; Beweis der Tat;

    Die Kenntnis mehrerer oder gar sämtlicher Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe von der Bandenabrede ist nicht erforderlich, wenn der Täter diese nur mit einem anderen getroffen hat (vgl. BGH NStZ 1995, 85; BGH NStZ 1996, 495 = BGHR StGB § 260a Bande 1; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.; Ruß in LK 11. Aufl. 260 Rdn. 3).

    Je stärker die Gefährlichkeit einer Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mitglieder, durch deren Präsenz bei der Tatausführung oder durch organisatorische Stabilität hervortritt, desto geringer sind die Beweisanforderungen hinsichtlich des Bandenzwecks und der Bandenabrede (BGH NJW 1998, 2913 f.; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.).

  • BGH, 21.12.2006 - 4 StR 393/06

    Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal

  • BGH, 01.10.2007 - 3 StR 384/07

    Diebstahl (Beendigung; gefestigter Gewahrsam); Beihilfe

  • BGH, 20.07.2004 - 3 StR 231/04

    Gewerbsmäßige Hehlerei (Sich-Verschaffen: Abgrenzung von der Beihilfe zur

  • LG München I, 15.10.2020 - 12 KLs 257 Js 149023/19

    Marke, Hauptverhandlung, Wohnung, Freiheitsstrafe, Strafzumessung, Tateinheit,

  • LG Frankfurt/Main, 12.05.2016 - 26 KLs 13/15
  • LG Cottbus, 23.08.2006 - 22 Ns 9/06
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