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   BGH, 28.04.1955 - 3 StR 13/55   

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https://dejure.org/1955,320
BGH, 28.04.1955 - 3 StR 13/55 (https://dejure.org/1955,320)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1955 - 3 StR 13/55 (https://dejure.org/1955,320)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1955 - 3 StR 13/55 (https://dejure.org/1955,320)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Teilnahme am Straßenverkehr - Öffentliche Straße - Bedienen des Triebwerks - Bedienen des Fahrwerks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 7, 315
  • NJW 1955, 1040
  • MDR 1955, 563
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 27.10.1988 - 4 StR 239/88

    Begriff des Führens eines Fahrzeugs

    Die Rechtsprechung zum Begriff der "Teilnahme am Verkehr" (BGHSt 7, 315) betraf eine andere Strafvorschrift (§ 2 StVZO) mit einem abweichenden Gesetzeswortlaut.
  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 582/10

    Erforderlicher gerichtlicher Hinweis beim Austausch der Bezugstat eines

    Während frühere Rechtsprechung vereinzelt die Hinweispflicht nach § 265 StPO noch restriktiv annahm (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 28. April 1955 - 3 StR 13/55; auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1976 - 1 StR 764/75), wurde bald erkannt, dass der gebotene Schutz des Angeklagten vor Überraschungsentscheidungen eine umfassende Hinweispflicht erfordert.
  • BGH, 24.06.1993 - 4 StR 33/93

    Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung bei irrtümlicher Annahme einer

    Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall in einem wesentlichen Punkt von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Senats vom 14. April 1955 (BGHSt 7, 296 m. zust. Anm. Jeschek MDR 1955, 563) und vom 22. Februar 1983 - 4 StR 38/83 - sowie seinem Urteil vom 15. September 1988 (NStZ 1988, 550), auf das sich das Landgericht für seine Rechtsauffassung beruft, zugrunde lagen.
  • OLG Karlsruhe, 21.09.2004 - 1 Ss 102/04

    Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand: Beweiswürdigung;

    Allerdings teilt der Senat nicht die Ansicht der Revision, dass die vom Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung angeführten Indizien eine Verurteilung des Angeklagten wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (zur Notwendigkeit eines in Bewegung setzen des Fahrzeugs für den Begriff des Führens vgl. BGH NZV 1989, 32 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, StGB, § 316 Rn.2; a.A. noch BGH NJW 1955, 1040; 64, 1911 f.; OLG Schleswig VerkMitt 1974 Nr. 72) nicht zu tragen vermögen.
  • AG Freiburg, 26.02.1986 - 26 Ds 175/85

    Trunkenheit im Verkehr; Führen eines Fahrzeugs; Fortbewegung des Fahrzeugs

    zu § 2 StVZO (BGHSt 7, 315) die Auffassung vertreten, daß bereits derjenige »am Verkehr teilnehme«, oder gleichbedeutend damit »ein Fahrzeug führe«, wer, um zu fahren, das Trieb- oder Fahrwerk des Fahrzeugs bediene, sei es durch Lösen der Handbremse, durch Gangschalten oder Einführen des Zündschlüssels.

    Wer den Anlasser nur betätige, um festzustellen, ob der Motor noch anspringe, nehme nicht am Verkehr teil (BGHSt 7, 315, 317).

    BGHSt 7, 315 der Ansicht angeschlossen, daß das Tatbestandsmerkmal des »Führens eines Fahrzeugs« objektiv schon dann erfüllt sei, wenn die Zündung eingeschaltet und der Motor angelassen werde [folgen Nachw.].

  • BGH, 29.07.1964 - 4 StR 236/64

    Herbeiführung einer Gemeingefahr durch alkoholbedingtes Unterlassen von Maßnahmen

    In BGHSt 7, 315 hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß schon derjenige am Verkehr teilnimmt, der, um zu fahren, auf einer öffentlichen Straße das Trieb- oder Fahrwerk des Fahrzeugs bedient, sei es durch Lösung der Handbremse, durch Gangschalten oder Einführen des Zündschlüssels; ein Anfahren sei dazu nicht erforderlich.

    Zwar erging die Entscheidung BGHSt 7, 315 zu § 2 StVZO, doch ist, wie der Bundesgerichtshof damals schon betont hat, die Auslegung des Begriffs der Verkehrsteilnahme (soweit sie im vorliegenden Fall bedeutsam ist) im § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB dieselbe (vgl. hierzu auch BGHSt 18, 6).

  • OLG Celle, 12.04.1988 - 1 Ss 94/88
    (BGHSt 7, 315; BGHSt 19, 371, 373) .
  • OLG Braunschweig, 06.07.1987 - Ss (S) 50/87

    Zünden des Motors zum Zwecke des alsbaldigen Losfahrens als Beginn des Führens

    Er vertritt vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung, daß ein Kraftfahrzeug bereits führt, werden Motor als Fahrer zum Zwecke des alsbaldigen Wegfahrens anläßt, ohne daß es zum Losfahren kommen muß, vgl. BGHSt 7, 315, 316 [BGH 28.04.1955 - 3 StR 13/55] ; 18, 6, 8 [BGH 27.07.1962 - 4 StR 215/62] ; 19, 371, 373 [BGH 29.07.1964 - 4 StR 236/64] ; Dreher-Tröndle, 43. Aufl. (1986) RN 6 zu § 315 a StGB; Hentschel/Borm, Trunkenheit im Straßenverkehr, 4. Aufl. 1986 RN 322. Daß diese Rechtsprechung aus dem Jahre 1955 zu § 2 Abs. 1 StVZO zu dem Tatbestandsmerkmal "am Verkehr teilnehmen" ergangen ist, bedeutet nicht, daß sie überholt ist.
  • BayObLG, 17.02.1986 - RReg. 1 St 364/85

    Fortbewegung; Fahrzeug; Führen; Fahrwerk ; Triebwerk

    Hierzu genüge das Bedienen des Fahr- und Triebwerks des Fahrzeugs; ein Anfahren sei dazu nicht erforderlich (BGHSt 7, 315).
  • BGH, 22.11.1977 - 5 StR 619/77

    Tateinheit (fortgesetze Handlung) oder Tatmehrheit bei Diebstählen - Vorliegen

    Eine solche mit dem Willen und im Zusammenhang mit der Absicht alsbaldiger Fortbewegung vorgenommene Handlung wäre schon als ein Führen des Fahrzeugs im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG anzusehen (vgl. BGHSt 7, 315 zu § 2 StVZO).
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