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   BGH, 15.04.1987 - 3 StR 130/87   

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https://dejure.org/1987,3697
BGH, 15.04.1987 - 3 StR 130/87 (https://dejure.org/1987,3697)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1987 - 3 StR 130/87 (https://dejure.org/1987,3697)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1987 - 3 StR 130/87 (https://dejure.org/1987,3697)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Revisonsgerichts für eine Entscheidung über eine sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von Haftentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.08.1984 - 3 StR 320/84

    Zuständigkeit bei der sofortigen Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung

    Auszug aus BGH, 15.04.1987 - 3 StR 130/87
    Das Revisionsgericht ist für diese Beschwerde jedoch nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu befinden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluß vom 8. März 1984 - 1 StR 14/84, Beschluß vom 8. August 1984 - 3 StR 320/84).
  • BGH, 21.03.1980 - V ZR 41/78
    Auszug aus BGH, 15.04.1987 - 3 StR 130/87
    Das gilt auch, wenn der Senat nur über die Revision des Nebenklägers zu entscheiden hat, die sofortige Beschwerde aber vom Angeklagten eingelegt worden ist (BGH bei Holtz MDR 1980, 988 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]).
  • BGH, 08.03.1984 - 1 StR 14/84

    Zuständigkeit für die Entscheidung über Haftentschädigung

    Auszug aus BGH, 15.04.1987 - 3 StR 130/87
    Das Revisionsgericht ist für diese Beschwerde jedoch nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu befinden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluß vom 8. März 1984 - 1 StR 14/84, Beschluß vom 8. August 1984 - 3 StR 320/84).
  • BGH, 15.05.1992 - 3 StR 419/91

    Beweisverwertungsverbot durch Vernehmung im ermüdeten Zustand (Anforderungen;

    Dessen Unzuständigkeit ergibt sich aus § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO und § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG (vgl. BGHR StPO § 464 III Zuständigkeit 1 und 3).
  • BGH, 06.05.1993 - 1 StR 593/91

    Verhältnis von Mord und Raub mit Todesfolge bei vorsätzlich herbeigeführtem Tod

    Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gegeben, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu befinden hat (BGH GA 1984, 330; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1, 3).
  • OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Auszahlungstag für das monatliche Taschengeld

    Als Rechtsbeschwerdegericht hätte der Senat über dieses Rechtsmittel gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG iVm. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO aber nur dann zu entscheiden, wenn er zugleich über die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde in der Sache zu befinden hätte, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, 3 StR 130/87 v. 15.4.1987 - BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1; 3 StR 592/08 v. 27.1.2009 - NStZ-RR 2009, 253).
  • BGH, 18.12.1990 - 5 StR 448/90

    Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuchs des Nebenklägers

    Der Bundesgerichtshof ist dafür nicht zuständig, weil er nicht über eine vom Angeklagten eingelegte Revision zu befinden hat; die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin führen nicht zur Zuständigkeit des Revisionsgerichts nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1 und 3).
  • BGH, 02.08.1991 - 3 ARs 19/91

    Keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes für Ausschließung des Verteidigers in

    Diese Auslegung des § 138c Abs. 1 Satz 2 StPO nach Sinn und Entstehungsgeschichte entspricht dem in anderen Vorschriften der Strafprozeßordnung enthaltenen Grundgedanken, die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs auf die Zwischen- und Nebenverfahren zu beschränken, die aus sachlichen Gründen dem Bundesgerichtshof zugewiesen werden müssen (etwa § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, vgl. BGH, Beschluß vom 20. März 1991 - StB 3/91 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt) oder wegen eines besonders engen Sachzusammenhangs gleichzeitig zu behandeln sind (etwa § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 3 StrEG, vgl. BGHR StPO § 464 III Zuständigkeit 1 - 3).
  • BGH, 09.03.1990 - 5 StR 73/90

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen eine

    Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Absatz 3 Satz 3 StPO nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH GA 1984, 330; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1).
  • BGH, 28.09.1988 - 3 StR 310/88

    Verurteilung wegen heimtückisch und aus Habgier begangenen Mordes - Tötung der

    Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist das Oberlandesgericht zuständig (BGHR StPO § 464 III Zuständigkeit 1).
  • BGH, 15.07.1999 - 5 StR 127/99

    Zuständigkeit; Beschwerde; Kostenentscheidung

    Nachdem die Nebenkläger durch Schriftsatz von Rechtsanwältin S vom 17. März 1999 erklärt haben, daß ihr durch Schriftsatz vom 3. Juni 1998 eingelegtes Rechtsmittel gegen das genannte Urteil nicht als Revision, sondern als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zu verstehen sei, ist zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht Brandenburg berufen (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1 und 3).
  • BGH, 02.04.1992 - 4 StR 125/92

    Zuständigkeit bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenentscheidung

    Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1 und 3).
  • BGH, 24.04.1990 - 5 StR 153/90

    Verwerfung einer Revision

    Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung des angeführten Urteils hat das Oberlandesgericht zu entscheiden, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1; Beschluß des Senats vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90).
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