Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.08.2009

Rechtsprechung
   BGH, 02.07.2009 - 3 StR 131/09   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 337 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO; § 25 Abs. 2 StGB
    Maßstab der Prüfung durch das Revisionsgericht (Urteilsgründe; verwiesene Abbildungen); sukzessive Mittäterschaft (abgeschlossenes Tatgeschehen; Schadenszurechnung beim Betrug).

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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  • NWB SteuerXpert START

    StGB § 263 Abs. 3, § 263 Abs. 5; StPO § 267 Abs. 1, § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsgrund bei Annahme einer sukzessiven Mittäterschaft durch das Landgericht und Zurechnung des gesamten Schadens bei vor Bösgläubigkeit der Angeklagten entstandenen Schäden

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2010, 146



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08  

    Akustische Wohnraumüberwachung (Verwertung von Erkenntnissen; verfassungswidrige

    Der Senat kann daher offenlassen, ob angesichts der Fallbesonderheiten - zur Vertiefung des Schadens durch Inanspruchnahme der Lebensversicherungen nach einem fingierten Todesfall sollte der Angeklagte ganz erhebliche Tatbeiträge leisten - eine sukzessive Mittäterschaft im Rahmen des Betrugstatbestands zwischen Vollendung und Beendigung hier in Frage kommen könnte (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5; BGH, Beschl. vom 2. Juli 2009 - 3 StR 131/09).
  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 197/11  

    Betrug (gewerbsmäßig; Bande); Serienstraftaten (Tateinheit; Tatmehrheit;

    Der Verurteilung eines Bandenmitglieds wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs steht nicht entgegen, dass die Einzeldelikte der Betrugsserie der Tätergruppe in seiner Person aus Rechtsgründen in gleichartiger Tateinheit zusammentreffen und daher gegen ihn nur auf eine Strafe zu erkennen ist (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840; BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 389).

Rechtsprechung
   BGH, 11.08.2009 - 3 StR 131/09   

Volltextveröffentlichungen (5)

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Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eine fehlende ausführliche Begründung der Revisionsverwerfung führt nicht zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 15.11.2012 - 3 StR 239/12  
    Die bloße Mitteilung des Beratungsergebnisses steht im Übrigen in Einklang mit dem - auch verfassungsrechtlich unbedenklichen - Grundsatz, dass eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht besteht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 34 Rn. 1 mwN; BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483, 484; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463).
  • BGH, 16.08.2012 - 3 StR 149/12  

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Im Übrigen ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483).
  • BGH, 09.02.2010 - 3 StR 253/09  

    Unbegründete Anhörungsrüge; rechtliches Gehör (unbegründete letztinstanzliche

    Dies entspricht indessen - verfassungsrechtlich unbedenklich und mit Art. 6 Abs. 1 MRK vereinbar (vgl. Kuckein aaO § 349 Rdn. 16; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 349 Rdn. 7, jew. m. w. N.) - der Gesetzeslage, erlaubt keinen Schluss auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers und begründet daher einen (sonstigen) Gehörsverstoß im Sinne des § 356 a StPO ersichtlich nicht (vgl. BGH wistra 2009, 483 m. w. N.).
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  • BGH, 10.08.2010 - 3 StR 229/10  

    Unbegründete Anhörungsrüge (Beschlussverwerfung; hinreichendes Eingehen auf das

    Ebenso wenig wie der Verwerfungsbeschluss des Senats muss die Zuschrift des Generalbundesanwalts zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in allen Einzelheiten auf jeden von der Verteidigung angesprochenen Punkt eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 Rn. 22; Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 Rn. 9 und 10; Urteil vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09 Rn. 3; Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09 Rn. 4).
  • BGH, 06.09.2011 - 3 StR 44/11  

    Unbegründete Anhörungsrüge.

    Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Beschluss vom 21. Juli 2011 zu diesem Gesichtspunkt schweigt, geschlossen werden, der Senat habe den entsprechenden Revisionsvortrag übergangen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483 f.).
  • OLG Bamberg, 07.06.2011 - 3 Ss 32/11  

    1. Die Anhörungsrüge nach § 356 a StPO ist unzulässig, wenn sich dem

    Denn zu einer über die erfolgte Beschlussbegründung hinausgehenden Begründung seines die Revision als "offensichtlich unbegründet" (§ 349 Abs. 2 StPO) verwerfenden Beschlusses aus Rechtsgründen war der Senat nicht gehalten (st.Rspr., vgl. neben BVerfGE 50, 287/289 f.; 65, 293/295 sowie BVerfG, Beschluss vom 17.07.2007 - 2 BvR 496/07 = NStZ-RR 2007, 381 f.[unter Hinweis auf BVerfGE 50, 287/289 f. sowie 65, 293/295], zuletzt u.a. BGH wistra 2009, 483 f.; 2010, 109 und NStZ-RR 2009, 252 f.; ferner z.B. KK/ Kuckein § 349 Rn. 15 ff., insbes.
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