Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.08.2009

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   BGH, 02.07.2009 - 3 StR 131/09   

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https://dejure.org/2009,6077
BGH, 02.07.2009 - 3 StR 131/09 (https://dejure.org/2009,6077)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2009 - 3 StR 131/09 (https://dejure.org/2009,6077)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2009 - 3 StR 131/09 (https://dejure.org/2009,6077)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 337 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO; § 25 Abs. 2 StGB
    Maßstab der Prüfung durch das Revisionsgericht (Urteilsgründe; verwiesene Abbildungen); sukzessive Mittäterschaft (abgeschlossenes Tatgeschehen; Schadenszurechnung beim Betrug)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revisionsgrund bei Annahme einer sukzessiven Mittäterschaft durch das Landgericht und Zurechnung des gesamten Schadens bei vor Bösgläubigkeit der Angeklagten entstandenen Schäden

  • Judicialis

    StGB § 263 Abs. 3; ; StGB § 263 Abs. 5; ; StPO § 267 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsgrund bei Annahme einer sukzessiven Mittäterschaft durch das Landgericht und Zurechnung des gesamten Schadens bei vor Bösgläubigkeit der Angeklagten entstandenen Schäden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 146
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.02.1997 - 2 StR 28/97

    Annahme eines zu großen Schuldumfangs durch den Tatrichter - Strafrechtliche

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - 3 StR 131/09
    Das Einverständnis des später Hinzutretenden führt aber nicht dazu, dass ihm auch der Teil des Tatgeschehens, das schon vollständig abgeschlossen war, zugerechnet werden kann (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 27).
  • BGH, 10.05.2001 - 3 StR 52/01

    Konkurrenzen (Individuelle Beurteilung von Tatmehrheit und Tateinheit); Handlung;

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - 3 StR 131/09
    Da sich die Angeklagten nach den Feststellungen an vielen Betrugstaten gegenüber verschiedenen Geschädigten durch eigene Tatbeiträge beteiligten, hätte eine Verurteilung wegen einer Vielzahl tatmehrheitlich begangener Betrugstaten erfolgen müssen (vgl. BGH wistra 2001, 336 und 386), bei denen jeweils zumindest das Regelbeispiel der gewerbsmäßigen und im Fall II. C. zusätzlich der bandenmäßigen Begehungsweise erfüllt gewesen wäre.
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Der Senat kann daher offenlassen, ob angesichts der Fallbesonderheiten - zur Vertiefung des Schadens durch Inanspruchnahme der Lebensversicherungen nach einem fingierten Todesfall sollte der Angeklagte ganz erhebliche Tatbeiträge leisten - eine sukzessive Mittäterschaft im Rahmen des Betrugstatbestands zwischen Vollendung und Beendigung hier in Frage kommen könnte (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5; BGH, Beschl. vom 2. Juli 2009 - 3 StR 131/09).
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 627/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer

    Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn sich eine Person einer zunächst fremden Tat nach deren Beginn und vor ihrer Beendigung als Mittäter in Kenntnis und unter Billigung des bisherigen Tatablaufs anschließt und ihr Handeln noch Einfluss auf den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges hat (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 131/09, NStZ 2010, 146, 147).
  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 197/11

    Betrug (gewerbsmäßig; Bande); Serienstraftaten (Tateinheit; Tatmehrheit;

    Der Verurteilung eines Bandenmitglieds wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs steht nicht entgegen, dass die Einzeldelikte der Betrugsserie der Tätergruppe in seiner Person aus Rechtsgründen in gleichartiger Tateinheit zusammentreffen und daher gegen ihn nur auf eine Strafe zu erkennen ist (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840; BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 389).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.08.2009 - 3 StR 131/09 (1)   

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https://dejure.org/2009,6400
BGH, 11.08.2009 - 3 StR 131/09 (1) (https://dejure.org/2009,6400)
BGH, Entscheidung vom 11.08.2009 - 3 StR 131/09 (1) (https://dejure.org/2009,6400)
BGH, Entscheidung vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09 (1) (https://dejure.org/2009,6400)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn

    Auszug aus BGH, 11.08.2009 - 3 StR 131/09
    Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 349 Rdn. 16 m. w. N.).
  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07

    Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das

    Auszug aus BGH, 11.08.2009 - 3 StR 131/09
    Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG StraFo 2007, 463; NJW 2006, 136).
  • BGH, 06.11.2006 - 1 StR 50/06

    Rechtliches Gehör (Anhörungsrüge)

    Auszug aus BGH, 11.08.2009 - 3 StR 131/09
    Soweit der Verurteilte meint, der Senat habe rechtsfehlerhaft die weitergehende Revision verworfen, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 57).
  • BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05

    Entscheidung über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Auslegung des Begriffs

    Auszug aus BGH, 11.08.2009 - 3 StR 131/09
    Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG StraFo 2007, 463; NJW 2006, 136).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2017 - 1 Rb 7 Ss 486/17

    Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde muss nicht begründet

    Solche Entscheidungen mit Gründen zu versehen, ist weder verfassungsrechtlich (BVerfG NJW 1982, 923; NStZ 2002, 487; NStZ-RR 2006, 244; StraFo 2007, 463; NJW 2014, 2563) noch konventionsrechtlich (EGMR EuGRZ 2008, 274; vgl. auch hierzu BVerfG NJW 2014, 2563) geboten (vgl. auch speziell zu § 349 StPO: BGH wistra 2009, 283; wistra 2009, 483; StraFo 2014, 121; NStZ-RR 2016, 251; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 349 Rdn. 20; Gericke in KK StPO 7. Aufl. § 349 Rdn. 26).

    Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht zu veranlassen, das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdevorbringen und die mit der Revision bzw. Rechtsbeschwerde angegriffene - aus Sicht des Rügeführers rechtlich fehlerhafte - Entscheidung einer nochmaligen sachlichen Prüfung zu unterziehen (Senat, Beschl. v. 01.12.2014- 1(3)Ss 634/14- ; BGH NStZ-RR 2009, 37; 2012, 21; wistra 2009, 483; Beschl. v. 04.03.2008 - 4 StR 512/07 - ; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 356 a Rdn. 1; Gericke a.a.O. § 356 a Rdn. 6).

  • BGH, 15.11.2012 - 3 StR 239/12

    Mitwirkung eines Richters im Präsidium bei Entscheidungen im Zusammenhang mit der

    Die bloße Mitteilung des Beratungsergebnisses steht im Übrigen in Einklang mit dem - auch verfassungsrechtlich unbedenklichen - Grundsatz, dass eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht besteht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 7 8 55. Aufl., § 34 Rn. 1 mwN; BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483, 484; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463).
  • BGH, 06.09.2011 - 3 StR 44/11

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Beschluss vom 21. Juli 2011 zu diesem Gesichtspunkt schweigt, geschlossen werden, der Senat habe den entsprechenden Revisionsvortrag übergangen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483 f.).
  • BGH, 09.02.2010 - 3 StR 253/09

    Unbegründete Anhörungsrüge; rechtliches Gehör (unbegründete letztinstanzliche

    Dies entspricht indessen - verfassungsrechtlich unbedenklich und mit Art. 6 Abs. 1 MRK vereinbar (vgl. Kuckein aaO § 349 Rdn. 16; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 349 Rdn. 7, jew. m. w. N.) - der Gesetzeslage, erlaubt keinen Schluss auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers und begründet daher einen (sonstigen) Gehörsverstoß im Sinne des § 356 a StPO ersichtlich nicht (vgl. BGH wistra 2009, 483 m. w. N.).
  • BGH, 20.01.2015 - 3 StR 167/14

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet (Gehörsverletzung; Begründung der

    Nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht vorgesehen, weil sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe in aller Regel bereits aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ergeben (BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483, 484).
  • BGH, 01.06.2021 - 3 StR 20/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe vielmehr mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483 f. mwN).
  • BGH, 16.08.2012 - 3 StR 149/12

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Im Übrigen ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483).
  • BGH, 10.08.2010 - 3 StR 229/10

    Unbegründete Anhörungsrüge (Beschlussverwerfung; hinreichendes Eingehen auf das

    Ebenso wenig wie der Verwerfungsbeschluss des Senats muss die Zuschrift des Generalbundesanwalts zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in allen Einzelheiten auf jeden von der Verteidigung angesprochenen Punkt eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 Rn. 22; Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 Rn. 9 und 10; Urteil vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09 Rn. 3; Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09 Rn. 4).
  • BGH, 08.05.2018 - 2 StR 26/18

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet

    Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass dem Verteidiger des Verurteilten nicht nochmals Akteneinsicht gewährt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09).
  • BayObLG, 28.08.2019 - 202 ObOWi 505/19

    Keine Gehörsverletzung durch Nichtoffenlegung der Messdatei

    Er hat sich sogar ausdrücklich mit den formellen Anforderungen an eine Verfahrensrüge, mit der die Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens geltend gemacht wird, auseinandergesetzt, obwohl er hierzu im Rahmen seines Verwerfungsbeschlusses gem. § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG aus Rechtsgründen nicht gehalten war (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2009, 483 f. und NStZ-RR 2009, 252 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl. § 349 Rn. 20 m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 07.06.2011 - 3 Ss 32/11

    Revision im Strafverfahren: Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Verwerfung

  • OLG Dresden, 27.03.2018 - 1 Ws 55/18
  • OLG Dresden, 20.06.2018 - 1 Ws 55/18
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