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BGH, 27.04.2001 - 3 StR 132/01 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 73 d StGB; § 282 Abs. 1 StGB; § 263 Abs. 7 StGB; Art 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB; § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB
Erweiterter Verfall; Vermögensgegenstände; 6. Strafrechtsreformgesetz; Rückwirkungsverbot - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Urkundsdelikt - Betrugstat - Erweiterte Verfall - Strafrechtsreformgesetz - Verweisungsvorschrift
- Judicialis
StGB i.d.F. des 6. StrRG § 73 d; ; StGB i.d.F. des 6. StrRG § 282 Abs. 1; ; StGB i.d.F. des 6. StrRG § 263 Abs. 7
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückwirkungsverbot beim erweiterten Verfall
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2001, 2339
- NStZ 2001, 419
- StV 2001, 449
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95
Vermögensstrafe II
Auszug aus BGH, 27.04.2001 - 3 StR 132/01
Der erweiterte Verfall kann nicht für solche Vermögensgegenstände angeordnet werden, die vor Inkrafttreten der mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz geschaffenen Verweisungsvorschriften des § 282 Abs. 1 StGB und des § 263 Abs. 7 StGB aus Urkundsdelikten oder Betrugstaten erlangt worden sind (Anschluß an BGHSt 41, 278).Das hat der Senat bereits grundsätzlich anläßlich der Einführung des erweiterten Verfalls in das Strafgesetzbuch durch das am 22. September 1992 in Kraft getretene OrgKG entschieden (BGHSt 41, 278, 273 f.).
- BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95
Erweiterter Verfall
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der erweiterte Verfall von Gegenständen, die der Betroffene vor Inkrafttreten der auf § 73d StGB verweisenden Vorschrift erworben hat, gemäß § 2 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGHSt 41, 278; BGH, NStZ 2001, S. 419 und wistra 2003, S. 228 f.). - OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22
Zeitliche Geltung der Regelungen über die Vollstreckung von Nebenfolgen
Die Grundsätze zum Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG kommen damit nach der klaren und vom Gesetzgeber gerade auch in der umfassenden Novelle 2017 aufrechterhaltenen Regelung des § 2 Abs. 5 StGB n.F. zur entsprechenden Anwendung, auch wenn diese Maßnahmen nur zum Teil einen strafähnlichen Charakter haben bzw. nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 156, 354-415) eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter sind (…HK-GS/Dieter Rössner, 5. Aufl. 2022, StGB § 2 Rn. 15;… SK-StGB/Rudolphi/Jäger, § 2 Rn. 17;… MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2020, StGB § 2 Rn. 59;… Lackner/Kühl/Kühl, 29. Aufl. 2018, StGB § 2 Rn. 9;… BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 52. Ed. 1.2.2022, StGB § 2 Rn. 10); so dass es der Billigkeit entspricht, sie hinsichtlich der zeitlichen Geltung wie Strafen zu behandeln (vgl. zum Rückwirkungsverbot beim erweiterten Verfall und der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB auf den Verfall BGH, Urteil vom 20.09.1995 - 3 StR 267/95 -, juris = NJW 1996, 136; BGH, Beschluss vom 27.04.2001 - 3 StR 132/01 -, juris = NJW 2001, 2339 und BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1-33). - BGH, 01.06.2021 - 1 StR 675/18
Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Anforderungen an den Nachweis der Herkunft …
Im Ergebnis erfordere das Rückwirkungsverbot daher, dass § 73a Abs. 1 StGB nur dann anzuwenden sei, wenn sowohl die neue Anknüpfungstat als auch die früheren rechtswidrigen Erwerbstaten nach Inkrafttreten der Neuregelung begangen worden seien (…mit Verweis auf Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73a Rn. 3 sowie zu § 73d StGB aF BGH, Beschluss vom 27. April 2001 - 3 StR 132/01 Rn. 5;… Urteil vom 20. September 1995 - 3 StR 267/95 Rn. 14, BGHSt 41, 278, 283 f.).Im Gegensatz zur Einführung der Vorgängerregelung des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB aF; vgl. BGH…, Urteil vom 20. September 1995 - 3 StR 267/95 Rn. 14, BGHSt 41, 278, 283 f.; Beschlüsse vom 27. April 2001 - 3 StR 132/01 Rn. 5 …und vom 28. Januar 2003 - 5 StR 438/02 Rn. 2) entfaltet die erweiterte Einziehung in § 73a StGB nunmehr eine echte Rückwirkung.
- BGH, 28.01.2003 - 5 StR 438/02
Rückwirkungsverbot beim Verfall
Dies verstößt gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BGHR StGB § 73d Gegenstände 3 m. w. N.). - OLG Hamm, 10.02.2011 - 34 U 155/09
Immobilienfonds, aufklärungspflichtige Rückvergütungen, Darlegungs- und …
Zur Begründung wurde hierin entscheidend darauf abgestellt, dass dadurch für den Vermögensverwalter ein Anreiz geschaffen wurde, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seine Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen; über diese von ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor Vertragsabschluss aufzuklären (BGH, Urt. v. 19.12.2000 - XI ZR 349/99, NJW 2001, 2339).