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   BGH, 29.07.1992 - 3 StR 132/92   

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https://dejure.org/1992,4626
BGH, 29.07.1992 - 3 StR 132/92 (https://dejure.org/1992,4626)
BGH, Entscheidung vom 29.07.1992 - 3 StR 132/92 (https://dejure.org/1992,4626)
BGH, Entscheidung vom 29. Juli 1992 - 3 StR 132/92 (https://dejure.org/1992,4626)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestreben des Angeklagten die Rote Armee Fraktion als Vereinigung (RAF) zu fördern - Zwingendes Erfordernis der Feststellung einer - ausdrücklich oder stillschweigend - getroffenen Willensübereinstimmung zwischen dem Handelnden und der Vereinigung - Merkmale der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 37
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.03.1963 - 3 StR 5/63

    Strafbarkeit von Handlung zur Förderung einer verbotenen Partei (KPD) -

    Auszug aus BGH, 29.07.1992 - 3 StR 132/92
    Wie der Bundesgerichtshof schon in der in BGHSt 18, 296, 300 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63] abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, genügt für die Annahme des Tatbestandsmerkmals der Mitgliedschaft in einer Vereinigung ein auf Grund eines einseitigen Willensentschlusses erfolgtes Unterordnen und Tätigwerden für sich genommen nicht.
  • BGH, 22.10.1979 - StB 52/79
    Auszug aus BGH, 29.07.1992 - 3 StR 132/92
    Es bedarf deshalb der Feststellung einer - ausdrücklich oder stillschweigend - getroffenen Willensübereinstimmung zwischen dem Handelnden und der Vereinigung (vgl. auch v. Bubnoff in LK, 10. Aufl. § 129 Rdn. 16 m.w.N.); Unterstützungshandlungen, die nicht von einem einverständlichen Willen zu fortdauernder Teilnahme am Verbandsleben getragen sind, unterfallen nicht dem Merkmal der mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. BGHSt 29, 114, 121).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Notwendig ist eine auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegte Teilnahme am "Verbandsleben" (BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH NStZ 1993, 37, 38).

    Hierfür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied (BGHSt 18, 296, 300; 29, 114, 123; BGH NStZ 1993, 37, 38; Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 129 Rdn. 13).

    Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH NStZ 1993, 37, 38).

  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    Denn dies erfordert, dass der Täter sich unter Eingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Organisation entfaltet (BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH NStZ 1993, 37, 38).
  • BGH, 17.12.2014 - StB 10/14

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die beendete Durchsuchung; Durchsuchung beim

    Die mitgliedschaftliche Beteiligung muss von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 1992 - 3 StR 132/92, NStZ 1993, 37, 38; Urteil vom 14. August 2009, aaO, S. 113).
  • OLG Frankfurt, 29.10.2021 - 2 OJs 29/20

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ("IS") einer

    Hierin manifestierte sich die erforderliche Willensübereinstimmung mit der terroristischen Vereinigung, die einer mitgliedschaftlichen Beteiligung ausdrücklich oder stillschweigend zustimmen muss, d.h. der einvernehmliche Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 = NJW 2009, 3448, 3462; Beschluss vom 29. Juli 1992 - 3 StR 132/92, NStZ 1993, 37, 38).
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