Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.11.2013

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   BGH, 01.10.2013 - 3 StR 135/13   

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BGH, 01.10.2013 - 3 StR 135/13 (https://dejure.org/2013,28972)
BGH, Entscheidung vom 01.10.2013 - 3 StR 135/13 (https://dejure.org/2013,28972)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2013 - 3 StR 135/13 (https://dejure.org/2013,28972)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 29 BtMG; § 27 StGB
    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache (Erforderlichkeit einer konkreten Begründung der Bedeutungslosigkeit); Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Feststellung einer die Tat fördernden Handlung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 244 Abs 3 S 2 StPO
    Strafverfahren: Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung eines einen auf eine Indiztatsache gerichteten Beweisantrag ablehnenden Beschlusses

  • rewis.io

    Strafverfahren: Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 3 S. 2
    Anforderungen an die Begründung eines einen auf eine Indiztatsache gerichteten Beweisantrag ablehnenden Beschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Bedeutungslos”? Ja, aber dann auch bitte konkret sagen, warum

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Strafverfahren - Zur Zurückweisung eines Beweisantrages wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit einer Indiz- oder Hilfstatsache

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 713
  • NStZ 2014, 110
  • NStZ-RR 2014, 54
  • StV 2014, 262
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.10.2006 - 4 StR 251/06

    Rechtsfehlerhaft floskelhafte Ablehnung eines Beweisantrages

    Auszug aus BGH, 01.10.2013 - 3 StR 135/13
    Nach diesen Maßstäben erweist es sich in aller Regel als rechtsfehlerhaft, wenn die Ablehnung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit allein auf die inhaltsleere Aussage gestützt wird, die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache lasse keinen zwingenden sondern lediglich einen möglichen Schluss zu, den das Gericht nicht ziehen wolle (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 4 StR 251/06, NStZ-RR 2007, 84, 85; LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 225).
  • BGH, 07.04.2011 - 3 StR 497/10

    Ablehnung eines Beweisantrages des Nebenklägers (Bedeutungslosigkeit aus

    Auszug aus BGH, 01.10.2013 - 3 StR 135/13
    Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Januar 2000 - 3 StR 410/99, NStZ 2000, 267, 268; vom 7. April 2011 - 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713, 714).
  • BGH, 26.01.2000 - 3 StR 410/99

    Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags

    Auszug aus BGH, 01.10.2013 - 3 StR 135/13
    Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Januar 2000 - 3 StR 410/99, NStZ 2000, 267, 268; vom 7. April 2011 - 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713, 714).
  • LG Trier, 13.12.2021 - 2a KLs 5 Js 30/15

    Haftstrafen im Cyberbunker-Prozess

    Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Tatsachen, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht oder, wenn sie trotz eines Sachzusammenhanges selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche aber nicht zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will (vgl. BGH, Beschl. 4 StR 484/18 v. 6.12.2018, NStZ 2019, 295; Beschl. 3 StR 135/13 v. 1.10.2013, NStZ 2014, 110, 111; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 244 Rn. 54, 56).
  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13

    Ausschluss des Verfalls wegen einer unbilligen Härte (Voraussetzungen: Verhältnis

    Der Ablehnungsbeschluss genügt auch den Begründungsanforderungen, die an einen auf tatsächliche Bedeutungslosigkeit gestützten Beschluss zu stellen sind (zu diesen etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111).
  • BGH, 14.10.2014 - 3 StR 167/14

    Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden

    Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110 mwN).
  • BGH, 19.09.2017 - 3 StR 308/17

    Bedeutung einer langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Urteilsverkündung für

    Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen im Grundsatz denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, weshalb sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111; vom 5. August 2015 - 1 StR 300/15, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 30; vom 13. Dezember 2016 - 3 StR 193/16, NStZ-RR 2017, 119; ferner LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 225 mwN).
  • BGH, 13.12.2016 - 3 StR 193/16

    Anforderung an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit

    Ob der Beschluss des Oberlandesgerichts ungeachtet dessen den an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit zu stellenden Darlegungsanforderungen genügt (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111), bedarf keiner Entscheidung.

    Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111 mwN).

  • BGH, 30.07.2015 - 4 StR 199/15

    Ablehnung eines Beweisantrags als bedeutungslos (Beweisantrag zu Lasten des

    Die erforderliche Begründung entspricht dabei grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch die Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen; sie ist auf konkrete Erwägungen zu stützen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ-RR 2014, 54, 55; vom 18. März 2015 - 2 StR 462/14, juris Rn. 5).

    b) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen genügt der Beschluss des Landgerichts offensichtlich nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ-RR 2014, 54, 55).

  • BGH, 30.09.2014 - 3 StR 351/14

    Beweiswürdigung; Aufklärungspflicht; Ablehnung eines Beweisantrags wegen

    Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110 mwN).
  • BGH, 07.08.2023 - 5 StR 550/22

    Verurteilung einer Berliner Bürgeramtsmitarbeiterin wegen Bestechlichkeit

    Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111; Urteil vom 7. April 2011 - 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713, 714 jeweils mwN).
  • BGH, 10.11.2015 - 3 StR 322/15

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung des eine Indiztatsache betreffenden Beweisantrags

    Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Januar 2000 - 3 StR 410/99, NStZ 2000, 267, 268; vom 7. April 2011 - 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713, 714; Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110).
  • BGH, 07.08.2023 - 5 StR 39/23
    Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111; Urteil vom 7. April 2011 - 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713, 714 jeweils mwN).
  • BGH, 22.07.2014 - 2 StR 17/14

    Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnung mehrere Beweisanträge des Angeklagten wegen

  • LG Arnsberg, 15.06.2018 - 2 Ks 8/16

    Prozess um verhungertes Kind: Mutter bestreitet Vorsatz

  • OLG Bamberg, 23.02.2015 - 2 OLG 6 Ss 5/15

    Kein förmlicher Augenschein durch Vorhalt eines Lichtbildes im Rahmen einer

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Rechtsprechung
   BGH, 12.11.2013 - 3 StR 135/13   

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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 356a StPO; § 349 Abs. 2 StPO; Art. 6 EMRK; Art. 13 EMRK
    Verwerfung der Anhörungsrüge (keine Gehörverletzung bei Verwerfung der Revision durch nicht begründeten Beschluss; Recht auf ein faires Verfahren)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 3 S 1 StPO, § 349 Abs 3 S 2 StPO, § 356a StPO, Art 103 Abs 1 GG
    Anhörungsrüge im Strafverfahren: Verfassungsrechtlich gewährleistete Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers bei Verwerfung der Revision ohne Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Vorbringens eines Verurteilten i.R.e. Anhörungsrüge

  • rewis.io

    Anhörungsrüge im Strafverfahren: Verfassungsrechtlich gewährleistete Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers bei Verwerfung der Revision ohne Hauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2
    Berücksichtigung des Vorbringens eines Verurteilten i.R.e. Anhörungsrüge

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 166
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 21.01.2002 - 2 BvR 1225/01

    Zur gebotenen Substantiierung der strafprozessualen Revisionsrüge der Verwertung

    Auszug aus BGH, 12.11.2013 - 3 StR 135/13
    Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer - hier wahrgenommenen - Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 370; siehe auch bereits BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 489).

    Schließlich besteht bei Vorliegen der hier gegebenen Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO kein Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Durchführung einer mündlichen Revisionshauptverhandlung (BVerfG, Beschlüsse vom 3 4 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06, juris Rn. 19 - und vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 488).

  • BGH, 02.07.2013 - 2 StR 99/13

    Unzulässige und unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 12.11.2013 - 3 StR 135/13
    Darüber hinausgehend zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 2 StR 99/13).
  • EGMR, 13.02.2007 - 15073/03

    L. J. gegen Deutschland

    Auszug aus BGH, 12.11.2013 - 3 StR 135/13
    Die Begründung einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes ist auch nicht aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - Beschwerde Nr. 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).
  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 12.11.2013 - 3 StR 135/13
    Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer - hier wahrgenommenen - Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 370; siehe auch bereits BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 489).
  • BGH, 04.12.2008 - 1 StR 510/08

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 12.11.2013 - 3 StR 135/13
    Die Vorschrift des § 34 StPO ist - entgegen der Auffassung des Verurteilten - auf letztinstanzliche Entscheidungen nicht anwendbar, insoweit besteht eine Begründungspflicht nach einfachem Recht nicht (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 510/08, NStZ-RR 2009, 119).
  • BVerfG, 02.05.2007 - 2 BvR 2655/06

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Auszug aus BGH, 12.11.2013 - 3 StR 135/13
    Schließlich besteht bei Vorliegen der hier gegebenen Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO kein Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Durchführung einer mündlichen Revisionshauptverhandlung (BVerfG, Beschlüsse vom 3 4 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06, juris Rn. 19 - und vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 488).
  • BGH, 26.11.2015 - 1 StR 386/15

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Äußerungsrecht des

    Der Gewährleistung dieses Rechts dient im Verfahren gemäß § 349 Abs. 2 StPO auch die durch § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO zwingend vorgesehene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (siehe BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, in StraFo 2007, 370 teilweise abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 3. September 2013 - 1 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 385 (nur LS) und vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).

    Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).

  • BGH, 04.04.2016 - 1 StR 406/15

    Anhörungsrüge

    Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).
  • BGH, 29.11.2022 - 3 StR 111/22

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet (keine Verletzung des Rechts auf

    Die Vorschrift des § 34 StPO ist auf letztinstanzliche Entscheidungen nicht anwendbar; insoweit besteht eine Begründungspflicht nach einfachem Recht nicht (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 510/08, NStZ-RR 2009, 119; vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).
  • BGH, 28.04.2022 - 2 StR 127/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs

    Denn einer Begründung bedurfte es bei der hier einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen, letztinstanzlichen Entscheidung nicht (vgl. nur BVerfG, wistra 2014, 434; siehe auch EGMR, EuGRZ 2008, 274, 276; BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121; vom 13. März 2017 - 1 StR 476/15 Rn. 6).
  • BGH, 27.09.2022 - 2 StR 112/22

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge

    Einer Begründung der hier einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen, letztinstanzlichen Entscheidung bedurfte es nicht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563; siehe auch EGMR, EuGRZ 2008, 274, 276; BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121; vom 13. März 2017 - 1 StR 476/15, Rn. 6).
  • BGH, 20.01.2015 - 3 StR 167/14

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet (Gehörsverletzung; Begründung der

    Dass der Senat bei seiner Entscheidung der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet eine Gehörsverletzung nicht (BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, juris).
  • BGH, 13.03.2017 - 1 StR 476/15

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).
  • BGH, 21.03.2023 - 3 StR 255/22

    Anhörungsrüge

    Die Vorschrift des § 34 StPO ist auf letztinstanzliche Entscheidungen nicht anwendbar; insoweit besteht eine Begründungspflicht nach einfachem Recht nicht (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 510/08, NStZ-RR 2009, 119; vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, juris Rn. 3; vom 29. November 2022 - 3 StR 111/22, juris Rn. 3).
  • BGH, 04.03.2021 - 5 StR 451/20

    Unbegründetheit einer Gehörsrüge

    Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen des Verteidigers in der Revisionsbegründungschrift und in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19; NStZ-RR 2020, 224; vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 12).
  • BGH, 19.02.2018 - 1 StR 224/17

    Verwerfung der Revision als unbegründet (mangelnde Begründungspflicht);

    Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).
  • BGH, 10.04.2018 - 4 StR 328/17

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (keine Begründungspflicht für

  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 203/21

    Anhörungsrüge

  • BGH, 08.08.2016 - 1 StR 165/16

    Unbegründete Anhörungsrüge

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