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   BGH, 13.06.2002 - 3 StR 151/02   

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https://dejure.org/2002,3540
BGH, 13.06.2002 - 3 StR 151/02 (https://dejure.org/2002,3540)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2002 - 3 StR 151/02 (https://dejure.org/2002,3540)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - 3 StR 151/02 (https://dejure.org/2002,3540)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Freispruch - Unterbringung in einer Psychiatrie - Verletzung materiellen Rechts - Zulässigkeit - Revisionsbegründung - Verantwortung des Rechtsanwalts - Sachliche Berechtigung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 345 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 354 Abs. 2
    Übernahme der Verantwortung für den Inhalt durch den Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 309
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - 3 StR 151/02
    Dabei darf kein Zweifel bestehen, daß der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (vgl. BGHSt 25, 272 ff.; BGHR StPO § 345 II Begründungsschrift 6; Kuckein in KK 4. Aufl. § 345 StPO Rdn. 15, 16).

    Anders als in BGHSt 25, 272, 274 ff. kann hier nach Sachlage auch der vorangestellten allgemeinen Sachrüge keine eigenständige Bedeutung zugemessen werden.

  • BGH, 17.11.1999 - 3 StR 385/99

    Formelhafte Aufzählung aller Beweismittel zum Eingang der Beweiswürdigung;

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - 3 StR 151/02
    Dabei darf kein Zweifel bestehen, daß der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (vgl. BGHSt 25, 272 ff.; BGHR StPO § 345 II Begründungsschrift 6; Kuckein in KK 4. Aufl. § 345 StPO Rdn. 15, 16).
  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13

    Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen

    Bleiben nicht zu überwindende Zweifel an der Verantwortungsübernahme des Unterzeichners, ist die Rechtsmittelbegründung formunwirksam und damit unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 3 StR 36/05, NStZ-RR 2007, 132 f. (Becker); Beschluss vom 13. Juni 2002 - 3 StR 151/02, NStZ-RR 2002, 309 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Rn. 16 mwN).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2013 - 2 Ss OWi 565/13

    Zur Formunwirksamkeit der Rechtsmittelbegründung bei distanzierenden Zusätzen des

    Bestehen daran auch nur Zweifel, ist die Rechtsbeschwerdebegründung formunwirksam und damit unzulässig (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 132 [Becker]; NStZ-RR 2002, 309 f.; NStZ 1987, 336; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 345 Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 02.07.2014 - 4 StR 215/14

    Unzulässige Revision bei konkludent mangelnder Verantwortungsübernahme durch den

    Ferner darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juni 2002 - 3 StR 151/02, NStZ-RR 2002, 309).
  • BGH, 27.03.2012 - 2 StR 83/12

    Unzulässige Revision; mangelnde Verantwortungsübernahme des Rechtsanwalts für die

    Aus der Fassung der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich, dass der Rechtsanwalt nicht - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. nur BGH NStZ-RR 2002, 309; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 345 Rn. 16 mwN) - die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat.
  • BGH, 21.05.2003 - 3 StR 180/03

    Revisionsbegründung durch den Verteidiger (zweifelsfreie Übernahme der vollen

    Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGH NStZ-RR 2002, 309 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 20.07.2009 - 1 Ss 191/09

    Revisionseinlegung "auf Wunsch" des Angeklagten

    Dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO, wonach die Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen muss, ist u.a. nur dann Genüge getan, wenn keinerlei Zweifel daran besteht, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGHSt 25, 272 f; BGH NStZ-RR 2002, 309; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 345 Rn 16 m.w.N.).
  • OLG Celle, 25.08.2009 - 32 Ss 121/09

    Formwidrigkeit einer Revisionsbegründung infolge eine Verantwortlichkeit des

    Es darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt (vgl. BGH 25, 272; NStZ 2004, 166; NStZ-RR 2002, 309; OLG Rostock, Beschluss vom 20.07.2009, 1 Ss 191/09; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 345 StPO, Rn. 16).
  • KG, 18.04.2005 - 5 Ws 179/05

    Strafvollzug: Verantwortung des Rechtsanwaltes für Rechtsbeschwerde eines

    Der Rechtsanwalt darf sich nicht darauf beschränken, die Vorstellungen des Mandanten ungeprüft zu übernehmen, sondern es obliegt ihm in dem der Revision nachgebildeten Rechtsbeschwerdeverfahren, den Inhalt der Begründungsschrift selbst zu gestalten; er muß zumindest von der rechtlichen Vertretbarkeit der von ihm vorgetragenen Ausführungen überzeugt sein (vgl. Kuckein in KK, StPO § 345 StPO Rdn. 15 mit Nachw.) Diesem Erfordernis genügt der Rechtsanwalt nicht, wenn er den von dem rechtsunkundigen Mandanten herrührenden Schriftsatz unkontrolliert und unkorrigiert unterschreibt (vgl. BGH NStZ 1984, 563) sowie wenn er sich von den Ausführungen distanziert (vgl. BGHSt 25, 272, 274; BGH NStZ-RR 2002, 309), z. B. mit Formulierungen wie "die Rechtsmittelbegründung erfolgt auf Wunsch des Angeklagten" oder "auf dessen ausdrückliches Verlangen" bzw. "Anweisung" oder der Mandant "begehre" die Überprüfung der Entscheidung (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 345 Rdn. 16).
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