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   BGH, 19.04.1951 - 3 StR 165/51   

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https://dejure.org/1951,503
BGH, 19.04.1951 - 3 StR 165/51 (https://dejure.org/1951,503)
BGH, Entscheidung vom 19.04.1951 - 3 StR 165/51 (https://dejure.org/1951,503)
BGH, Entscheidung vom 19. April 1951 - 3 StR 165/51 (https://dejure.org/1951,503)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Täterschaft und Anstiftung beim Diebstahl - Auswirkung der Aufhebung von § 2b Strafgesetzbuch (StGB) auf die Zulässigkeit von Wahlfeststellungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 127
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.02.1951 - 3 StR 51/50
    Auszug aus BGH, 19.04.1951 - 3 StR 165/51
    Diese erfordern vielmehr, dass die Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 20 a StGB mit besonderer Sorgfalt und Klarheit getroffen worden (BGH 3 StR 51/50) - 20. Februar 1951).

    Dabei kommt es wesentlich auf eine Würdigung der jeweiligen äusseren Verhältnisse und inneren Beweggründe, insbesondere darauf an, ob die Tat nach Begehungsart und Motiv auf einem festeingewurzelten verbraeherischen Hang beruht (BGH 3 StR 51/50 - 20. Februar 1951).

  • BGH, 19.12.1950 - 2 StR 30/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.04.1951 - 3 StR 165/51
    Die Rechtsprechung der Nachkriegszeit hat Wahlfeststellungen im gleichen Umfange als zulässig anerkannt (vgl OGHSt 2, 93; BGH 2 StR 30/50 - 19. Februar 1950).
  • RG, 18.06.1920 - II 476/20

    Ist beim schweren Diebstahl die wahlweise Feststellung der Erschwerungsgründe des

    Auszug aus BGH, 19.04.1951 - 3 StR 165/51
    Das Reichsgericht hat zunächst wahlweise Feststellungen nur insoweit zugelassen, als lediglich verschiedene Ausführungsarten eines und desselben Verbrechens oder Vergehens in Betracht kamen, die keinen verschiedenen Tatbestand ergeben und vom Gesetz als gleichwertig angesehen werden (Alleintäterschaft oder Mittäterschaft - RGSt 36, 19 -, Anstiftung des Täters oder Mittäters - RGSt 37, 217 -, Einsteigen oder Anwendung falscher Schlüssel beim Diebstahl - RGSt 55, 44 -, Verheimlichen oder Ansichbringen bei der Hehlerei - RGSt 36, 61).
  • RG, 02.05.1934 - 1 D 1096/33

    I. Ist innerhalb der Grenzen, die sich für die Umgestaltung der Strafklage aus §

    Auszug aus BGH, 19.04.1951 - 3 StR 165/51
    Dieser Standpunkt ist im Zuge einer vielfach geforderten Fortentwicklung der Rechtsprechung (vgl Löwe N 4 b zu § 267 StPO) durch den Beschluss der Vereinigten Strafsenate vom 2. Mai 1934 (RGSt 68, 257) nur insoweit aufgegeben worden, als ausnahmsweise die wahldeutige Feststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei zugelassen wurde.
  • RG, 19.04.1934 - 2 D 333/34

    Zur Anwendung des Art. 5 Nr. 2 des Ges. gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher

    Auszug aus BGH, 19.04.1951 - 3 StR 165/51
    Bei jeder einzelnen, zur Begründung in Betracht gezogenen Tat muss ein inneres Verhältnis zu dem Wesen des Täters dahin nachgewiesen werden, dass gerade auch diese Tat ein symptomatischer Ausfluss seines verbrecherischen Hanges ist (RGSt 68, 149, 156 f; 70, 214 RG JW 1934, 166 Nr. 29).
  • RG, 15.05.1936 - 4 D 316/36

    Enthält die Feststellung, daß der wegen Diebstahls i. R. und Paßvergehens

    Auszug aus BGH, 19.04.1951 - 3 StR 165/51
    Bei jeder einzelnen, zur Begründung in Betracht gezogenen Tat muss ein inneres Verhältnis zu dem Wesen des Täters dahin nachgewiesen werden, dass gerade auch diese Tat ein symptomatischer Ausfluss seines verbrecherischen Hanges ist (RGSt 68, 149, 156 f; 70, 214 RG JW 1934, 166 Nr. 29).
  • RG, 24.05.1940 - 4 D 76/40

    Die Halttafel (§ 13 Abs. 1 c StrVerkO. i. d. F. d. VO. v. 13. Oktober 1938 RGBl.

    Auszug aus BGH, 19.04.1951 - 3 StR 165/51
    Dem Umstand allein, dass der Angeklagte bisher insgesamt 35 mal vorbestraft worden ist, kann indessen nicht ohne weiteres entnommen werden, dass er zu den für die Beurteilung allein massgebenden Zeitpunkte der Hauptverhandlung (RGSt 72, 357; 74, 213) ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher war.
  • BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12

    2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der

    Er führte aus, durch Aufhebung des § 2b RStGB sei die Möglichkeit für Wahlfeststellungen nicht generell unzulässig geworden (BGH, Urteil vom 19. April 1951 - 3 StR 165/51, BGHSt 1, 127, 128; Urteil vom 21. Juni 1951 - 4 StR 26/51, BGHSt 1, 275, 276).
  • BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18

    Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und

    Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und der Anspruch aller in Strafverfahren Beschuldigter auf Gleichbehandlung rechtfertigen es, den staatlichen Strafanspruch auch dann durchzusetzen, wenn Zweifel hinsichtlich des Tatgeschehens verbleiben, gleichzeitig aber ein strafloses Verhalten des Angeklagten sicher ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1951 - 3 StR 165/51 -, BGHSt 1, 127 ; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 411/58 -, BGHSt 12, 386 ; BGH, Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66 -, BGHSt 21, 152 ; Günther, Verurteilungen im Strafprozess trotz subsumtionsrelevanter Tatsachenzweifel, 1976, S. 219).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung nahm hierbei an, dass Wahlfeststellungen nach Aufhebung des § 2b RStGB durch das Gesetz des Kontrollrats Nr. 11 nicht unzulässig geworden seien, sondern es - wie vor seinem Inkrafttreten - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehle (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1951 - 3 StR 165/51 -, BGHSt 1, 127 ).

  • BGH, 08.05.2017 - GSSt 1/17

    Ungleichartige Wahlfehlstellung (verfassungsrechtliche Zulässigkeit;

    In Abkehr von bisheriger Rechtsprechung (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 19. April 1951 - 3 StR 165/51, BGHSt 1, 127; umfangreiche Rechtsprechungsnachweise bei LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 141 ff.; KMR/Stuckenberg, StPO, 68. EL, August 2013, § 261 Rn. 136 ff.) vertritt er die Auffassung, dass die wahldeutige Verurteilung aufgrund einer mit ihr verbundenen strafbegründenden Wirkung einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, die jedoch nicht vorhanden sei.
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