Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.06.1990

Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90   

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BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90 (https://dejure.org/1990,1060)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1990 - 3 StR 196/90 (https://dejure.org/1990,1060)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 196/90 (https://dejure.org/1990,1060)
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Umgeschriebener Führerschein

§ 348 StGB

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    (Beihilfe zu) Bestechlichkeit und Falschbeurkundung im Amt - Erteilung von Führerscheinen ohne die erforderliche Erlaubnis - Umschreibung von italienischen Führerscheinen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umschreibung eines ausländischen Führerscheins; Beihilfe zur Vorteilsgewährung oder Bestechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorteilsgewährung - Bestechung - Beihilfe - Falschbeurkundung im Amt - Umschreibung eines Führerscheins - Eintragung weiterer Fahrzeugklassen

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 207
  • NJW 1991, 576
  • MDR 1991, 266
  • NStZ 1991, 129
  • NZV 1991, 237 (Ls.)
  • StV 1991, 419
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.12.1972 - 4 StR 561/72

    Strafbarkeit des pflichtwidrigen Ausstellens von Führerscheinen gegen Bezahlung -

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90
    Der Führerschein ist eine solche Urkunde, die zu öffentlichem Glauben die Erteilung der Fahrerlaubnis an die dort bezeichnete Person beweist (vgl. BGHSt 25, 95, 96; 34, 299, 301).

    Es verkennt, daß die Beurkundung der Fahrerlaubnisklassen im inländischen Führerschein nicht falsch, sondern richtig ist, wenn die Fahrerlaubnis in dem im Führerschein beschriebenen Umfang der dort bezeichneten Person wirksam, wenn auch zu Unrecht, erteilt worden ist (vgl. BGHSt 25, 95; 33, 190) [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85].

  • BGH, 24.04.1985 - 3 StR 66/85

    Falschbeurkundung im Amt durch Ausstellung eines falschen Führerscheins -

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90
    Es verkennt, daß die Beurkundung der Fahrerlaubnisklassen im inländischen Führerschein nicht falsch, sondern richtig ist, wenn die Fahrerlaubnis in dem im Führerschein beschriebenen Umfang der dort bezeichneten Person wirksam, wenn auch zu Unrecht, erteilt worden ist (vgl. BGHSt 25, 95; 33, 190) [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85].

    Sollte die Strafkammer nicht - wie bisher - Tateinheit zwischen Bestechlichkeit und Falschbeurkundung im Amt, sondern - was naheliegt (vgl. BGH NJW 1985, 2654, 2656, insoweit in BGHSt 33, 190 [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85] nicht mit abgedruckt; BGH NJW 1987, 1340, 1341) - Tatmehrheit annehmen, so wird das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StGB zu beachten sein.

  • RG, 16.01.1903 - 4651/02

    1. Zu § 332 St.G.B.'s: a) Begriff der eine Amtspflichtverletzung enthaltenden

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90
    Dies ergibt sich daraus, daß das Gesetz die Teilnahme des Vorteilsgebers an der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit des Vorteilsempfängers durch die Sondertatbestände der Vorteilsgewährung oder Bestechung abschließend geregelt hat, so daß der Vorteilsgeber nicht zugleich Teilnehmer der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit sein kann (vgl. RGSt 13, 181 f.; 36, 66, 68; 42, 382, 383; Jescheck in LK, 10. Aufl. § 331 Rdn. 29, § 333 Rdn. 12; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 331 Rdn. 24; Lackner, StGB 18. Aufl. § 331 Anm. 7; Rudolphi in SK StGB - Lieferung Januar 1985 - § 332 Rdn. 20, § 333 Rdn. 17 f.; Bell MDR 1979, 719).
  • RG, 17.12.1885 - 2975/85

    Kann derjenige, der einem Beamten, ohne die Absicht, denselben zu einer

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90
    Dies ergibt sich daraus, daß das Gesetz die Teilnahme des Vorteilsgebers an der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit des Vorteilsempfängers durch die Sondertatbestände der Vorteilsgewährung oder Bestechung abschließend geregelt hat, so daß der Vorteilsgeber nicht zugleich Teilnehmer der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit sein kann (vgl. RGSt 13, 181 f.; 36, 66, 68; 42, 382, 383; Jescheck in LK, 10. Aufl. § 331 Rdn. 29, § 333 Rdn. 12; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 331 Rdn. 24; Lackner, StGB 18. Aufl. § 331 Anm. 7; Rudolphi in SK StGB - Lieferung Januar 1985 - § 332 Rdn. 20, § 333 Rdn. 17 f.; Bell MDR 1979, 719).
  • RG, 25.06.1909 - V 209/90

    1. Inwieweit ist eine Teilnahme an den Verbrechen und Vergehen der

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90
    Dies ergibt sich daraus, daß das Gesetz die Teilnahme des Vorteilsgebers an der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit des Vorteilsempfängers durch die Sondertatbestände der Vorteilsgewährung oder Bestechung abschließend geregelt hat, so daß der Vorteilsgeber nicht zugleich Teilnehmer der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit sein kann (vgl. RGSt 13, 181 f.; 36, 66, 68; 42, 382, 383; Jescheck in LK, 10. Aufl. § 331 Rdn. 29, § 333 Rdn. 12; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 331 Rdn. 24; Lackner, StGB 18. Aufl. § 331 Anm. 7; Rudolphi in SK StGB - Lieferung Januar 1985 - § 332 Rdn. 20, § 333 Rdn. 17 f.; Bell MDR 1979, 719).
  • BGH, 26.02.1987 - 1 StR 698/86

    Ausstellung eines Führerscheins mit falschem Geburtsdatum; Begriff des

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90
    Der Führerschein ist eine solche Urkunde, die zu öffentlichem Glauben die Erteilung der Fahrerlaubnis an die dort bezeichnete Person beweist (vgl. BGHSt 25, 95, 96; 34, 299, 301).
  • BGH, 30.09.1958 - 1 StR 310/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90
    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die neu erkennende Strafkammer bei der Prüfung des § 348 StGB im einzelnen darzulegen haben wird, ob der Mitangeklagte U. für jeden der abgeurteilten Fälle der unberechtigten Führerscheinausstellung sachlich und örtlich im Sinne von BGHSt 12, 85 zuständig war.
  • BGH, 28.10.1986 - 5 StR 244/86

    Vornahme einer Diensthandlung durch Begehung einer strafbaren Handlung; Begriff

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90
    Sollte die Strafkammer nicht - wie bisher - Tateinheit zwischen Bestechlichkeit und Falschbeurkundung im Amt, sondern - was naheliegt (vgl. BGH NJW 1985, 2654, 2656, insoweit in BGHSt 33, 190 [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85] nicht mit abgedruckt; BGH NJW 1987, 1340, 1341) - Tatmehrheit annehmen, so wird das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StGB zu beachten sein.
  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 16.15

    Erwerb einer Fahrerlaubnis; Fahrerlaubniserwerb; Führerscheinerwerb;

    Der Führerschein dient als Nachweis dafür, dass die im Führerschein durch Angaben zur Person und Lichtbild bezeichnete Person über eine Fahrerlaubnis der dort eingetragenen Fahrzeugklasse(n) verfügt (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 196/90 - BGHSt 37, 207 ; VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 59).
  • BGH, 22.07.2015 - 2 StR 389/13

    Bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (limitierte Akzessorietät zu Taten nach

    Bei bewusster Überschreitung der Zuständigkeit liegt eine Amtsanmaßung vor, wenn der Kompetenzmangel - wie hier - nicht nur auf innerdienstlichen Regeln beruht (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1958 - 1 StR 310/58, BGHSt 12, 85, 86; Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 196/90, BGHSt 37, 207, 211).
  • BGH, 23.11.2015 - 5 StR 352/15

    Bestechlichkeit durch einen Schöffen (Gegenleistung für richterliche Handlung;

    Aufgrund der abschließenden Regelung der Sondertatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit könnte er deshalb nicht zugleich Anstifter zu einer Bestechlichkeit des H. sein (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 196/90, BGHSt 37, 207, 212 f.; LK-StGB/Sowada, aaO, § 332 Rn. 33).

    Sie wäre geeignet, über die "Vorteilsnehmerseite' eine Strafbarkeit wegen versuchter Beteiligung herbeizuführen, obwohl der Gesetzgeber die "Richterbestechung' mit den daraus resultierenden Konsequenzen bewusst nicht als Verbrechen ausgestaltet hat (vgl. zur ähnlichen Problemlage einer "Strafbarkeitslücke' bei der Vorteilsgewährung für bereits vorgenommene Diensthandlungen nach § 333 Abs. 1 StGB a.F. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 196/90, aaO, S. 213).

  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 241/04

    Falschbeurkundung im Amt (rechtserhebliche Tatsache; Feststellung der Identität

    Dies würde, wie das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt hat, voraussetzen, daß sich die inhaltlich unrichtige Beurkundung auf eine Tatsache bezieht, die in der Urkunde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann festgestellt wird (ständ. Rspr.; vgl. BGHSt 22, 201, 203; 37, 207, 209; 44, 186, 187; 47, 39, 41 f.).
  • OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15

    Strafbarkeit eigenmächtiger Anhebung von Abiturnoten durch Schulleiter

    Auch sonst gilt, dass keine falsche Beurkundung eines Verwaltungsakts vorliegt, sofern ihn der Amtsträger zwar rechtswidrig, aber wirksam erlassen hat (Sch/Sch-Hecker § 348 Rn. 10 unter Hinweis auf OLG Frankfurt NStZ 1996, 235; Lackner/Kühl StGB 27. Aufl. § 348 Rn. 8; Satzger/Schmitt/Widmaier-Wittig StGB § 348 Rn. 12 unter Hinweis auf BGHSt 37, 207 ff.).
  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 198/98

    Keine Falschbeurkundung im Amt bei wahrheitswidriger Angabe des Beurkundungsortes

    Zwar kann auch ein sachlich zuständiger Amtsträger Täter einer Amtsanmaßung sein, wenn er seine örtliche Zuständigkeit überschreitet (BGHSt 37, 207, 211; a.A. Düring, Amtsanmaßung und Mißbrauch von Titeln 1990, S. 80).
  • BVerwG, 07.02.2008 - 1 D 4.07

    Zollbeamter des gehobenen Dienstes (Abfertigungsleiter am Grenzübergang nach

    § 348 StGB, der ein echtes Amtsdelikt darstellt, verfolgt den umfassenden Schutz des allgemeinen Vertrauens in die Wahrheitspflicht der mit der Aufnahme öffentlicher Urkunden betrauten Amtspersonen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 196/90 - BGHSt 37, 207 ).
  • LG Hamburg, 23.11.2007 - 608 KLs 3/07

    Zur Amtsträgereigenschaft bei Verantwortlichen öffentlich-rechtlich organisierter

    Diese doppelte Milderung war zulässig, da sie nicht lediglich auf demselben Umstand - hier das Fehlen besonderer persönlicher Merkmale im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB - beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Januar 1975, 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53, 54 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 24. Oktober 1990, 3 StR 196/90, BGHSt 37, 207, 213).
  • OLG Karlsruhe, 21.10.1998 - 1 Ss 133/98

    falsche Datumsangabe - § 348 StGB, Reichweite des öffentlichen Glaubens

    Eine Beweiswirkung "für und gegen jedermann" kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, daß dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGHSt 22, 201 = NJW 1968, 2153, zur gleichgelagerten Problematik bei § 271 StGB; BGHSt 26, 9 = NJW 1975, 176; BGHSt 37, 207 = NJW 1991, 576 = NStZ 1991, 129; BGH NJW 1998, 3790 = NStZ 1998, 620, z. Veröff.
  • OLG Düsseldorf, 26.05.1999 - 5 Ss 420/98

    Besorgnis der Befangenheit im gerichtlichen Bußgeldverfahren; Beweiswirkung des

    Ein Führerschein ist eine Urkunde, die zu öffentlichem Glauben beweist, daß der darin genannte Berechtigte mit der Person identisch ist, der die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis erteilt hat und daß sie dieser die Erlaubnis erteilt hat (BGHSt 34, 299, 301 = NJW 1987, 2243 , BGHSt 37, 207, 209 = NJW 1991, 576 ; OLG Hamm, NStZ 1988, 26 ).

    Dieser beweist insbesondere nicht zu öffentlichem Glauben, daß sein Inhaber die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (hier: gemäß § 15 e Abs. 1 StVO , jetzt § 48 Abs. 4 FeV , zur Fahrgastbeförderung) erfüllt hat und der Führerschein ihm zu Recht ausgestellt worden ist (vgl. BGHSt 37, 207 = NJW 1991, 576 ; OLG Hamm, NStZ 1988, 26 ).

  • OVG Thüringen, 24.02.2005 - 2 EO 1087/03

    Beweislast bei Rücknahme einer möglicherweise unrichtigen Fahrerlaubnis;

  • VGH Bayern, 05.11.2009 - 11 C 08.3165

    Anerkannter Flüchtling aus dem Irak

  • BayObLG, 31.10.1995 - 2St RR 80/95
  • BayObLG, 29.01.1996 - 3 ObOWi 136/95
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Rechtsprechung
   BGH, 27.06.1990 - 3 StR 169/90   

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BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1990 - 3 StR 169/90 (https://dejure.org/1990,881)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gründe für die Strafaussetzung zur Bewährung bedürfen keines "Ausnahmecharakters" - Einfache Milderungsgründe können beim Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen - Zulässige Unterlassung der Einbeziehung einer Geldstrafe in die Gesamtstrafe, um die ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 53 Abs. 2 Satz 2, § 56 Abs. 2
    Absehen der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesamtstrafe - Einbeziehung einer Geldstrafe - Absehen von Einbeziehung - Schuldangemessene Ahndung - Strafaussetzung zur Bewährung

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2897
  • MDR 1990, 936
  • NStZ 1990, 488
  • StV 1990, 495
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil -

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - 3 StR 169/90
    Ebenso wie er eine Strafaussetzung zur Bewährung zum Anlaß nehmen kann, von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen, um den Angeklagten zusätzlich am Vermögen zu strafen (BGHR StGB § 53 II Einbeziehung 1), darf er nach tatrichterlichem Ermessen die Einbeziehung auch unterlassen, wenn es ihm nur so ermöglicht wird, die abgeurteilten Taten schuldangemessen zu ahnden und dabei eine neben einer gesonderten Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (vgl. auch BGHSt 32, 60, 65 ff.).
  • BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88

    Gesamtfreiheitsstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - 3 StR 169/90
    Ebenso wie er eine Strafaussetzung zur Bewährung zum Anlaß nehmen kann, von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen, um den Angeklagten zusätzlich am Vermögen zu strafen (BGHR StGB § 53 II Einbeziehung 1), darf er nach tatrichterlichem Ermessen die Einbeziehung auch unterlassen, wenn es ihm nur so ermöglicht wird, die abgeurteilten Taten schuldangemessen zu ahnden und dabei eine neben einer gesonderten Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (vgl. auch BGHSt 32, 60, 65 ff.).
  • BGH, 25.09.1986 - 4 StR 500/86

    Merkmal des Vorliegens "besonderer Gründe" im Sinne von § 56 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - 3 StR 169/90
    Soweit die Revision vorbringt, darin lägen keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, berücksichtigt sie nicht ausreichend, daß nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Tatsachen keinen "Ausnahmecharakter" zu haben brauchen, die der Tat den "Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken" (BGHR StGB § 56 II Umstände, besondere 1).
  • BGH, 29.07.1988 - 2 StR 374/88

    Strafaussetzung zur Bewährung: Vorliegen einer Vielzahl mildernder Umstände

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - 3 StR 169/90
    Vielmehr können auch Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen (BGHR StGB § 56 II Umstände, besondere 7).
  • LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17

    Journalisten wegen falscher Gewaltvorwürfe gegen Grönemeyer verurteilt

    Ein Absehen von einer Gesamtstrafenbildung kann aus diesem Grund insbesondere dann angezeigt sein, wenn es dem Tatrichter nur bei Bestehenlassen der Geldstrafe ermöglicht wird, im Rahmen einer schuldangemessenen Ahndung der Taten die Vollstreckung der Freiheitsstrafe noch zur Bewährung auszusetzen (BGH NJW 1990, 2897; BGH, Beschluss vom 09.04.1991, 4 StR 103/91; Münchener Kommentar, aaO, Rz. 19).
  • BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00

    Verjährung bei der Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG nach den für

    Das hindert den Tatrichter jedoch nicht, pflichtgemäß zu prüfen, ob eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in Verbindung mit einer anderen Sanktion, insbesondere einer Geldstrafe oder Vermögensstrafe, noch schuldangemessen ist (BGH NStZ 1990, 488).
  • BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer -

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei der Gesamtstrafenbildung auf eine dem Angeklagten günstigere Strafe - möglicherweise auch unter Aufrechterhaltung der im Fall 1 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 53 II Nichteinbeziehung 2) - erkannt hätte, wenn er sich der aufgezeigten Grundsätze bewußt gewesen wäre.
  • BGH, 23.09.2004 - 3 StR 214/04

    Strafaussetzung zur Bewährung (Sozialprognose; besondere Umstände); persönliche

    Besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung, also Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts der Tat als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ 1986, 27; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 10), vermag der Senat allerdings weder in einem einzelnen der mitgeteilten Gesichtspunkte noch in deren Gesamtheit zu erkennen.
  • BGH, 19.01.2000 - 2 StR 628/99

    Gesamtgeldstrafe neben einer Gesamtfreiheitsstrafe

    Der Tatrichter darf von der Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe auch absehen, wenn er im Rahmen einer schuldangemessenen Ahndung der Taten nur so die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 2).
  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 507/95

    Tatrichter - Minder schwerer Fall - Gebotene Gesamtwürdigung - Milderungsgründe -

    Damit sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB erfüllt, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Umstände, die bei der Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen (BGH NStZ 1991, 581; StV 1992, 13, 14; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6, 7, 10; Senatsbeschluß vom 9. März 1993 - 4 StR 68/93).
  • BGH, 05.06.1991 - 2 StR 581/90

    Rechtsfolgen der Veranlassung von Personen zu erheblichen Geldanlagen durch

    Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1989 - 1 StR 517/89; v. 27. Juni 1990 - 3 StR 169/90 = BGHR StGB 56/2 Umstände, besondere 10).
  • BGH, 30.06.2011 - 3 StR 117/11

    Betrug; lückenhafte Beweiswürdigung (Widerlegung einer Einlassung des

    Vor allem aber hat der Tatrichter seine Entscheidung, ob er nach dieser Vorschrift gesondert auf Geldstrafe erkennt, danach zu treffen, welche Ahndung der Taten er insgesamt für schuldangemessen hält (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1998 - 1 StR 132/98, StV 1999, 598; Urteil vom 27. Juni 1990 - 3 StR 169/90, NJW 1990, 2897; Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 StR 730/88, BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1).
  • BGH, 23.08.1995 - 3 StR 306/95

    Prognose - Untersuchungshaft - Berücksichtigung

    Hierbei wird zu beachten sein, daß schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB haben kann (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung; BGH NStZ 1990, 488 [BGH 27.06.1990 - 3 StR 169/90]).
  • BGH, 09.04.1991 - 4 StR 103/91

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung eines Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen

    Angesichts der mitgeteilten für den Angeklagten sprechenden Strafzumessungstatsachen sowie des Umstandes, daß die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe die Grenze des § 56 Abs. 1 StGB nur um vier Monate übersteigt, obgleich die beiden Geldstrafen neben den beiden Einzelfreiheitsstrafen von 10 und 6 Monaten mit 5 bzw. 4 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen waren (§ 54 Abs. 3 StGB), kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer zu einer nicht über einem Jahr liegenden Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, wenn sie daneben auf eine gesonderte Gesamtgeldstrafe erkannt hätte, zumal der Tatrichter die Einbeziehung der Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB auch dann unterlassen kann, wenn es ihm nur so ermöglicht wird, die abgeurteilten Taten schuldangemessen zu ahnden und dabei eine neben einer gesonderten Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (BGH Urteil vom 27. Juni 1990 - 3 StR 169/90 m.w.N.).".
  • BGH, 03.09.1991 - 1 StR 490/91

    Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung

  • OLG Oldenburg, 22.09.1999 - Ss 319/99

    Anforderungen an die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung

  • OLG Karlsruhe, 30.07.1997 - 1 Ws 113/97
  • OLG Karlsruhe, 19.03.1996 - 1 Ss 157/95
  • BGH, 25.01.1991 - 2 StR 642/90

    Nachteile für den Angeklagten bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

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