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   BGH, 25.03.1994 - 3 StR 18/94   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1994, 2557
  • MDR 1994, 605
  • NStZ 1994, 352
  • StV 1994, 361



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Wird zitiert von ... (28)  

  • BGH, 27.03.1996 - 3 StR 518/95  

    Beweiswürdigung: Anforderungen an die tatbestandlichen Feststellungen bei der

    Dennoch dürfen die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte des bestreitenden Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1994, 352, 353), ferner die unterschiedlichen tatbestandlichen Anforderungen der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften und schließlich das Alter eines Geschädigten auch im Hinblick auf seine Aussagefähigkeit nicht außer Acht gelassen werden.

    Das Verbrechen der Vergewaltigung ist durch besondere tatbestandliche Voraussetzungen gekennzeichnet, die auch bei Serienstraftaten wegen der erfahrungsgemäß nicht gleichen Handlungsabläufe beim Einsatz des Nötigungsmittels genauer Feststellung bedürfen (BGH NStZ 1995, 204; BGHR StPO § 267 I 1 Mindestfeststellungen 7; BGH NStZ 1994, 352 und 555).

  • BGH, 05.07.1994 - 5 StR 342/94  

    StGB § 177; StPO § 354

    Dies unterliegt im vorliegenden Fall durchgreifenden Bedenken schon wegen der Pauschalierung (vgl. BGH NStZ 1994, 352, 353 m.w.N.), insbesondere aber angesichts des verhältnismäßig geringen Ausmaßes der pauschal festgestellten körperlichen Zwangsausübung (Festhalten, grobes Anfassen des Arms) auf die Geschädigte, welche vor ihrem autoritären Vater wegen der Drohung, es "passiere etwas", Angst - nicht in erster Linie um sich selbst, sondern um ihre Mutter, ihre Schwester und ihren Hund - verspürte (UA S. 18 f.).

    Zwar erachtet der Senat bei einer erst nach Jahren aufgedeckten Vielzahl sexueller Übergriffe auf ein allein als Beweismittel zur Verfügung stehendes Kind eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, die, vom Gesamtbild des Geschehensablaufs ausgehend, zur Festlegung einer Mindestzahl der nicht notwendig näher individualisierten Einzeltaten im Tatzeitraum gelangt, für methodisch geeignet (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94 -, insoweit in Abgrenzung zu BGH NStZ 1994, 352 ; vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Mai 1994 - 3 StR 39/94 -).

  • BGH, 21.03.1996 - 4 StR 79/96  

    StPO § 261

    Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß in Fällen, in denen dem Angeklagten eine Vielzahl sexueller Übergriffe zur Last gelegt wird, die erst nach Jahren aufgedeckt werden, an die Individualisierung der einzelnen Mißbrauchshandlungen nach Tatzeit und Geschehensablauf zwar, um gewichtige Lücken der Strafverfolgung zu vermeiden, keine überspannten Anforderungen zu stellen sind, andererseits aber eine unzureichende Konkretisierung auch nicht dazu führen darf, daß der Angeklagte unangemessen in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt wird (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 5 und Sachdarstellung 9; BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1995 - 2 StR 501/95 m.w.N.).

    Der neue Tatrichter wird zudem Gelegenheit haben, die für die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 178 StGB erforderliche finale Verknüpfung zwischen den eingesetzten Nötigungsmitteln und den sexuellen Handlungen näher darzutun (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 2 und 5).

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