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BGH, 21.05.2003 - 3 StR 180/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- HRR Strafrecht
§ 345 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 1 StPO
Revisionsbegründung durch den Verteidiger (zweifelsfreie Übernahme der vollen Verantwortung; Unzulässigkeit der Revision) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Formerfordernisse bei einer Revisionsbegründung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 345 Abs. 2
Übernahme der Verantwortung für die Revisionsbegründung durch den Rechtsanwalt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2004, 166
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.06.2002 - 3 StR 151/02
Unzulässigkeit der Revision (volle Verantwortung des Verteidigers für die …
Auszug aus BGH, 21.05.2003 - 3 StR 180/03
Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGH NStZ-RR 2002, 309 m.w.N.).
- OLG Celle, 25.08.2009 - 32 Ss 121/09
Formwidrigkeit einer Revisionsbegründung infolge eine Verantwortlichkeit des …
Es darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt (vgl. BGH 25, 272; NStZ 2004, 166; NStZ-RR 2002, 309; OLG Rostock, Beschluss vom 20.07.2009, 1 Ss 191/09;… Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 345 StPO, Rn. 16). - OLG Hamm, 27.11.2018 - 4 RVs 156/18
Revisionsbegründung; Verteidiger; Verantwortungsübernahme; Unterzeichnung; …
Enthält die Revisionsgründung Hinweise darauf, dass letzteres nicht der Fall ist, so ist sie trotz Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt oder Verteidiger unwirksam (BGH, Beschl. v. 21.05.2003 - 3 StR 180/03 - juris m.w.N.). - OLG Hamm, 10.07.2012 - 5 RVs 65/12
Übernahme der Veranwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung durch den …
Die vorangehenden Ausführungen, welche auch die Rüge materiellen Rechts betreffen, deuten jedoch insgesamt durch die verwendeten Formulierungen " Der Angeklagte ist der Auffassung ", " Der Angeklagte meint ", "Er rügt" und durch die weitere Wiedergabe von Äußerungen des Angeklagten in indirekter Rede eindeutig darauf hin, dass sich die Verteidigerin von diesen Ausführungen distanziert und gerade nicht die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003, 3 StR 180/03).