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   BGH, 24.09.2009 - 3 StR 188/09   

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https://dejure.org/2009,6531
BGH, 24.09.2009 - 3 StR 188/09 (https://dejure.org/2009,6531)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2009 - 3 StR 188/09 (https://dejure.org/2009,6531)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2009 - 3 StR 188/09 (https://dejure.org/2009,6531)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 57
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 333/84

    Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen des Erpreßten

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - 3 StR 188/09
    Hierzu hätte aber angesichts des sehr hohen Verfallsbetrages sowie des geringen Renteneinkommens des Angeklagten und der - unklaren - Feststellungen zu seinen derzeitigen Vermögensverhältnissen auch mit Blick auf den Resozialisierungsgedanken Anlass bestanden (vgl. BGHSt 33, 37, 39; BGH, Beschl. vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02).
  • BGH, 07.05.2009 - 3 StR 153/09

    Strafzumessung (verminderte Schuldfähigkeit; strafschärfende Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - 3 StR 188/09
    Danach bedurfte die Ablehnung der entsprechenden Ausnahmestrafrahmen hier nicht der Erwähnung im Urteil (vgl. Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 21; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2009 - 3 StR 153/09).
  • BGH, 29.10.2002 - 3 StR 364/02

    Verfall von Wertersatz; Ermessensausübung (Prüfungspflicht; Resozialisierung)

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - 3 StR 188/09
    Hierzu hätte aber angesichts des sehr hohen Verfallsbetrages sowie des geringen Renteneinkommens des Angeklagten und der - unklaren - Feststellungen zu seinen derzeitigen Vermögensverhältnissen auch mit Blick auf den Resozialisierungsgedanken Anlass bestanden (vgl. BGHSt 33, 37, 39; BGH, Beschl. vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02).
  • BGH, 10.10.2018 - 2 StR 134/18

    Vergewaltigung (eigenhändige Tathandlung für Verwirklichung eines Regelbeispiel)

    Insbesondere mit Rücksicht auf das Tatbild, die festgestellten Folgen für die Geschädigte und die übrigen für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände bedurfte es hier keiner näheren Erörterung, dass der jeweils bei den Angeklagten N. und A. angenommene vertypte Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB und der bei dem Angeklagten S. angenommene vertypte Milderungsgrund der Aufklärungshilfe nach § 46b StGB zum Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB führen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 - 3 StR 188/09, NStZ-RR 2010, 57, 58).
  • OLG Hamm, 05.04.2016 - 4 RVs 30/16

    Würdigung von Aussageentwicklung und Aussageentstehung in

    Der Ausnahmestrafrahmen eines minder schweren Falles bedarf zwar keiner ausdrücklichen Erwähnung, wenn seine Nichtanwendung nach Maßgabe aller Umstände auf der Hand liegt (BGH NStZ-RR 2010, 57 f.).
  • OLG Hamm, 04.09.2014 - 3 Ws 253/14

    Fehlendes Vorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen

    Hierbei handelt es sich um eine grundsätzlich vom Tatgericht zu treffende Ermessensentscheidung, bei der auch der Gesichtspunkt der Resozialisierung Berücksichtigung finden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 - 3 StR 188/09, NStZ-RR 2010, 57, 58 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2019 - 2 RVs 15/19

    Verfahrensrechtliche Erörterungspflicht bei Gesetzesänderung

    Das Fehlen einer Stellungnahme zur Frage der Anordnung eines Fahrverbots wäre nur dann ein sachlich-rechtlicher Mangel, wenn die Umstände des Falles eine solche Rechtsfolge nahegelegt hätten (vgl. zur Strafaussetzung: BGH NStZ 1986, 374; zum minder schweren Fall: BGH NStZ-RR 2010, 57).
  • BGH, 28.02.2013 - 4 StR 430/12

    Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährliche Behandlung); Strafzumessung

    Mit Rücksicht auf das Tatbild und die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten bedurfte es keiner näheren Erörterung, dass allein die allgemeinen Milderungsgründe nicht zur Annahme eines minder schweren Falls führen können (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 - 3 StR 188/09, NStZ-RR 2010, 57, 58).
  • OLG Bamberg, 01.10.2013 - 3 Ss 96/13

    Diebstahl: Anforderungen an die Feststellung der Wegnahme beim Ansichnehmen von

    Nur in Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller für die Bewertung des Täters und der Taten bedeutsamen Umstände im Einzelfall ein minder schwerer Fall von vornherein nicht auf der Hand liegt, kann darin, dass das tatrichterliche Urteil einen solchen nicht erwähnt, ein Rechtsfehler nicht gesehen werden (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 57).
  • BGH, 22.05.2014 - 4 StR 514/13

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten (Sicherstellung der Betäubungsmittel

    Hierzu hätte aber angesichts des hohen Verfallsbetrages sowie der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten trotz des Vorhandenseins verschiedener hochwertiger Einrichtungsgegenstände in seiner Wohnung Anlass bestanden (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 - 3 StR 188/09 Rn. 8).
  • BGH, 04.09.2012 - 2 StR 248/12

    Minder schwerer Fall des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Erörterungsmangel;

    Einer solchen Erörterung bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann nicht, wenn alle Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sein können, von vornherein die Annahme eines minder schweren Falles als so fernliegend erscheinen lassen, dass die Ablehnung des Ausnahmestrafrahmens auf der Hand liegt (vgl. BGHR StPO, § 267 Abs. 3 Satz 2 Strafrahmenwahl 1; BGH, NStZ-RR 2010, 57, 58; Fischer, StGB 59. Aufl., § 46 Rn. 86 mwN).
  • BGH, 21.06.2012 - 4 StR 77/12

    Rechtsfehlerhafte Strafrahmenwahl; Strafzumessung (minder schwerer Fall;

    Hierzu hätte aber angesichts des hohen Verfallsbetrages sowie der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Anlass bestanden (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 - 3 StR 188/09 Rn. 8).
  • BGH, 28.08.2012 - 3 StR 341/12

    Anordnung des Verfalls (Entreicherung des Angeklagten)

    Das Landgericht hat ausschließlich auf das Nichtvorliegen einer unbilligen Härte gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB abgestellt und die vorrangige Prüfung unterlassen, ob nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB die Anordnung ganz oder zum Teil unterbleiben kann, weil der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 - 3 StR 188/09, NStZ-RR 2010, 57, 58).
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