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   BGH, 12.09.1990 - 3 StR 188/90   

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https://dejure.org/1990,7584
BGH, 12.09.1990 - 3 StR 188/90 (https://dejure.org/1990,7584)
BGH, Entscheidung vom 12.09.1990 - 3 StR 188/90 (https://dejure.org/1990,7584)
BGH, Entscheidung vom 12. September 1990 - 3 StR 188/90 (https://dejure.org/1990,7584)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung bei einer Steuerstafsache - Auswirkung der Höhe von Schwarzlohnzahlungen und nicht belegten Schmiergelder auf den Schuldumfang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.05.1989 - 3 StR 55/89

    Steuerhinterziehung - Untreue - Bankrott - Konkurs - Konkursdelikte

    Auszug aus BGH, 12.09.1990 - 3 StR 188/90
    Die Schwarzlohnzahlungen und nicht belegten Schmiergelder (vgl. BGHR EStG § 4 IV Betriebsausgaben 2) des Zeugen G. wirken sich ertragssteuerlich wegen des Kompensationsverbots (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) zwar nicht auf den Schuldumfang aus.
  • BFH, 22.02.1989 - I R 44/85

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt in der bei der Gesellschaft eingetretenen

    Auszug aus BGH, 12.09.1990 - 3 StR 188/90
    Wegen der übrigen vom Generalbundesanwalt erhobenen Bedenken im Hinblick auf die gewinnmindernde Berücksichtigung der Umsatzsteuerersatzzahlungen wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 1989, BStBl. II 1989, 475 verwiesen.
  • BGH, 11.11.1987 - 3 StR 445/87

    Strafzumessung - Kompensationsverbot - Betriebsausgaben - Besteuerungsverfahren -

    Auszug aus BGH, 12.09.1990 - 3 StR 188/90
    Sie können aber im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGHR AO § 370 I Strafzumessung 6).
  • LG Bochum, 05.10.2017 - 2 KLs 8/16

    Steuerhinterziehung: Ex-Geheimagent Mauss zu Bewährungsstrafe verurteilt

    Diese Abzüge sind im Hinblick auf § 370 Abs. 4 S. 3 AO zwar nicht bei der Tatbestandverwirklichung zu berücksichtigen, nach herrschender Rechtsprechung ist jedoch im Rahmen der Strafzumessung eine Berücksichtigung möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 1990 - 3 StR 188/90 -, juris).
  • BGH, 06.08.2020 - 1 StR 198/20

    Steuerhinterziehung (Steuerverkürzung: Erfolgseintritt bei Steueranmeldungen,

    Denn das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich Betriebsausgaben ertragsteuerlich wegen des Kompensationsverbots nicht auf den Schuldumfang auswirken, wenn sie durch Vorlage von Scheinrechnungen über in Wirklichkeit nicht entstandene Betriebsausgaben verschleiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 1990 - 3 StR 188/90 Rn. 4, BGHR AO § 370 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuer 4; Urteil vom 8. Mai 1979 - 1 StR 51/79 Rn. 7 f.; zum anders gelagerten Sachverhalt der bloßen Falschbezeichnung des Zahlungsempfängers infolge der Angabe fingierter Lieferanten: BGH, Urteil vom 22. November 1985 - 2 StR 64/85 Rn. 32 ff., 45 f., BGHSt 33, 383, 385 ff.).

    Die tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben sind erst im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10 Rn. 120; Beschluss vom 12. September 1990 - 3 StR 188/90 Rn. 4).

  • OLG Hamburg, 27.06.2017 - 2 Rev 40/17

    Strafverfahren: Unwirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf den

    Soweit aber durch die Scheinrechnungen tatsächlich entstandene Betriebsausgaben abgedeckt werden, ist dies als mildernder Umstand auf der Strafzumessungsebene berücksichtigungsfähig (BGH, Beschluss vom 12. September 1990, Az.: 3 StR 188/90, Leitsatz; Urteil vom 17. März 2005, Az.: 5 StR 461/04, Rn. 11, juris; vgl. Kohlmann/ Ransiek § 370 Rn. 525).
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