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   BGH, 09.07.1997 - 3 StR 195/97   

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BGH, 09.07.1997 - 3 StR 195/97 (https://dejure.org/1997,7201)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1997 - 3 StR 195/97 (https://dejure.org/1997,7201)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1997 - 3 StR 195/97 (https://dejure.org/1997,7201)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründungspflicht bei freisprechendem Urteil - Darlegung der für das Tatgericht erwiesenen Tatsachen bei Freispruch aus tatsächlichen Gründen - Ausführungen des Tatrichters zum Nichtvorliegen der zur Verurteilung notwendigen zusätzlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.09.1990 - 1 StR 448/90

    Formale Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen -

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 3 StR 195/97
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen grundsätzlich zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnet werden, die der Tatrichter für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchen Gründen er die zur Verurteilung notwendigen - zusätzlichen - Feststellungen nicht treffen konnte (vgl. BGHR StPO § 267 V Freispruch 2, 5).
  • BGH, 14.11.1978 - 1 StR 448/78

    Erfordernis der vollständigen Unterzeichnung eines Urteils - Auswirkung bei wegen

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 3 StR 195/97
    Der Senat kann deshalb auch offen lassen, ob die im übrigen begründete Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 7, 275 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 28, 194 f.; Senatsentscheidung BGHR StPO § 275 II 2 Verhinderung 2) daran scheitert, daß es an einer bestimmten Tatsachenbehauptung fehlt, oder ob - wozu der Senat neigt - in dem Vortrag der Revision: "Ein Verhinderungsgrund ist ... weder angegeben noch aus den Akten ... ersichtlich" im Zusammenhang mit der weiteren Begründung dieser Rüge die bestimmte Behauptung liegt, in Wirklichkeit habe kein Verhinderungsgrund vorgelegen.
  • BGH, 26.11.1996 - 1 StR 405/96

    Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin als Revisionsgrund

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 3 StR 195/97
    Ist der Tatrichter der Auffassung, daß nach der Beweisaufnahme nichts bleibt, was zum Tatvorwurf zur Überzeugung des Gerichts als erwiesen hätte festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1996 - 1 StR 405/96), so hat er regelmäßig zumindest die Anklage in den wesentlichen Einzelheiten der vorgeworfenen Tathandlungen, die Einlassung des Angeklagten, die Aussage des Tatopfers sowie gegebenenfalls den wesentlichen Inhalt eines Glaubwürdigkeitsgutachtens mitzuteilen.
  • BGH, 26.09.1989 - 1 StR 299/89

    Förderung zweier Diebstahlstaten durch einen Tatbeitrag

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 3 StR 195/97
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen grundsätzlich zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnet werden, die der Tatrichter für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchen Gründen er die zur Verurteilung notwendigen - zusätzlichen - Feststellungen nicht treffen konnte (vgl. BGHR StPO § 267 V Freispruch 2, 5).
  • BGH, 21.10.2003 - 1 StR 544/02

    Betrug (Freischaltung von Telefonverträgen; Handyverkauf; Vermögensverfügung).

    Der Tatrichter muß deshalb zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht treffen konnte (§ 267 Abs. 5 StPO; vgl. nur BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2; BGH, Urt. vom 9. Juli 1997 - 3 StR 195/97 m.w.N.; Urt. vom 6. Juni 2001 - 2 StR 50/01; Urt. vom 23. Mai 2002 - 3 StR 513/01; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 267 Rdn. 33).
  • BGH, 27.08.1997 - 3 StR 276/97

    Ordnungsgemäße Einführung eines Beweismittels in die Hauptverhandlung -

    Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7, 10; BGH, Beschlüsse vom 27. September 1995 - 3 StR 354/95 - und vom 9. Juli 1997 - 3 StR 195/97).
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