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   BGH, 11.10.1989 - 3 StR 196/89   

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https://dejure.org/1989,8124
BGH, 11.10.1989 - 3 StR 196/89 (https://dejure.org/1989,8124)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1989 - 3 StR 196/89 (https://dejure.org/1989,8124)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 196/89 (https://dejure.org/1989,8124)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines geistig-seelischen Ausnahmezustandes bei der Begehung eines Mordes auf Grund der Persönlichkeitsnähe der Tat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.06.1986 - 2 StR 276/86

    Strafmilderung bei starker Alkoholisierung - Ausgleich der verminderten Schuld

    Auszug aus BGH, 11.10.1989 - 3 StR 196/89
    Namentlich kann ausgeschlossen werden, daß die zum Nachteil des Angeklagten bewerteten Tatumstände eine unverschuldete Folge seines zur Anwendung des § 21 StGB führenden geistig-seelischen Ausnahmezustandes gewesen seien, die gegen ihn nicht schärfend verwendet werden dürften (BGHSt 16, 360, 363; BGH NStZ 1982, 200; 1987, 321, 322; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14 und 15, Strafzumessung 6).
  • BGH, 28.05.1980 - 3 StR 176/80

    Unzulässigkeit einer Strafschärfung wegen bloßen Fehlens eines

    Auszug aus BGH, 11.10.1989 - 3 StR 196/89
    Bei der rechtlichen Überprüfung der Strafzumessungsgründe ist darüber hinaus der sachliche Gehalt der tatrichterlichen Ausführungen und nicht dessen möglicherweise mißverständliche oder unzureichende Formulierung maßgebend (BGH NStZ 1981, 60; BGHSt 34, 345).
  • BGH, 29.08.1988 - 3 StR 323/88

    Verminderung der Steuerungsfähigkeit - Strafbemessung - Erschwerungsgründe -

    Auszug aus BGH, 11.10.1989 - 3 StR 196/89
    Namentlich kann ausgeschlossen werden, daß die zum Nachteil des Angeklagten bewerteten Tatumstände eine unverschuldete Folge seines zur Anwendung des § 21 StGB führenden geistig-seelischen Ausnahmezustandes gewesen seien, die gegen ihn nicht schärfend verwendet werden dürften (BGHSt 16, 360, 363; BGH NStZ 1982, 200; 1987, 321, 322; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14 und 15, Strafzumessung 6).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 11.10.1989 - 3 StR 196/89
    Namentlich kann ausgeschlossen werden, daß die zum Nachteil des Angeklagten bewerteten Tatumstände eine unverschuldete Folge seines zur Anwendung des § 21 StGB führenden geistig-seelischen Ausnahmezustandes gewesen seien, die gegen ihn nicht schärfend verwendet werden dürften (BGHSt 16, 360, 363; BGH NStZ 1982, 200; 1987, 321, 322; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14 und 15, Strafzumessung 6).
  • BGH, 19.01.1982 - 1 StR 734/81

    Anforderungen an den Ausschluss eines minder schweren Falles einer Tötung bei

    Auszug aus BGH, 11.10.1989 - 3 StR 196/89
    Namentlich kann ausgeschlossen werden, daß die zum Nachteil des Angeklagten bewerteten Tatumstände eine unverschuldete Folge seines zur Anwendung des § 21 StGB führenden geistig-seelischen Ausnahmezustandes gewesen seien, die gegen ihn nicht schärfend verwendet werden dürften (BGHSt 16, 360, 363; BGH NStZ 1982, 200; 1987, 321, 322; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14 und 15, Strafzumessung 6).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 11.10.1989 - 3 StR 196/89
    Bei der rechtlichen Überprüfung der Strafzumessungsgründe ist darüber hinaus der sachliche Gehalt der tatrichterlichen Ausführungen und nicht dessen möglicherweise mißverständliche oder unzureichende Formulierung maßgebend (BGH NStZ 1981, 60; BGHSt 34, 345).
  • BGH, 05.03.1987 - 1 StR 715/86

    Verwantwortlichkeit des vermindert Schuldfähigen für die von ihm begangene Tat in

    Auszug aus BGH, 11.10.1989 - 3 StR 196/89
    Namentlich kann ausgeschlossen werden, daß die zum Nachteil des Angeklagten bewerteten Tatumstände eine unverschuldete Folge seines zur Anwendung des § 21 StGB führenden geistig-seelischen Ausnahmezustandes gewesen seien, die gegen ihn nicht schärfend verwendet werden dürften (BGHSt 16, 360, 363; BGH NStZ 1982, 200; 1987, 321, 322; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14 und 15, Strafzumessung 6).
  • BGH, 03.06.2015 - 5 StR 113/15

    Rechtsfehlerfreie Annahme eines minder schweren Falls beim Totschlag (Notwehr:

    Der Senat schließt aus, dass dem sorgfältig argumentierenden Schwurgericht der durch den Überraschungseffekt des Angriffs erhöhte Unrechtsgehalt der Tat (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 196/89, BGHR StGB § 213 Alt. 2 Opferverhalten 2, und vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15) aus dem Blick geraten ist.
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