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   BGH, 19.06.2012 - 3 StR 201/12   

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https://dejure.org/2012,17528
BGH, 19.06.2012 - 3 StR 201/12 (https://dejure.org/2012,17528)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2012 - 3 StR 201/12 (https://dejure.org/2012,17528)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12 (https://dejure.org/2012,17528)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB
    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Vorrang der Unterbringung gegenüber freiwilliger Drogentherapie)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 StGB, § 35 BtMG
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Vorrang vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung

  • Wolters Kluwer

    Unterlassen der Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB trotz Veranlassung in der Urteilsfeststellung

  • rewis.io

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Vorrang vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64
    Unterlassen der Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB trotz Veranlassung in der Urteilsfeststellung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 314 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 3 StR 201/12
    Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5).
  • BGH, 13.11.2007 - 3 StR 452/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 3 StR 201/12
    Daran hat sich durch die Neufassung des § 64 StGB nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73).
  • BGH, 16.07.2009 - 3 StR 148/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Feststellung des

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 3 StR 201/12
    Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts verweist der Senat zum Konkurrenzverhältnis der 16 Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf sein Urteil vom 16. Juli 2009 ( 3 StR 148/09, NStZ 2011, 97).
  • BGH, 30.03.2010 - 3 StR 88/10

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; psychische Abhängigkeit);

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 3 StR 201/12
    Die Unterbringung nach § 64 StGB hat auch Vorrang vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 88/10, NStZ-RR 2010, 216).
  • BGH, 31.01.2017 - 4 StR 597/16

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Fahruntüchtigkeit bei Rauschmittelkonsum:

    Bei der Prüfung wird auch zu beachten sein, dass die Unterbringung nach § 64 StGB einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG vorgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13; Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, NStZ-RR 2012, 314 (Ls)).
  • BGH, 05.04.2022 - 3 StR 75/22

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Gerichtlich

    Da das Landgericht - wenngleich ohne Begründung - festgestellt hat, dass die Taten II.1, II.2 und II.4 aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten begangen wurden, und dies zu seinen Gunsten bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, hätte es auch nahe gelegen, eine Unterbringung nach § 64 StGB in den Blick zu nehmen, zumal diese Vorrang gegenüber der vollstreckungsrechtlichen Sonderregelung des § 35 BtMG hat, auf die die Feststellung im Tenor ersichtlich zielt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, juris Rn. 4 mwN).

    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, juris Rn. 5 mwN).

  • BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17

    Unzureichende Auseinandersetzung mit der Erfolgsprognose beim Absehen von der

    Vielmehr lassen die insoweit knappen Ausführungen in den Urteilsgründen besorgen, dass die Strafkammer den Vorrang des § 64 StGB gegenüber § 35 BtMG (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, juris Rn. 4; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 5; vom 5. April 2016 - 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209, 210; vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16, juris Rn. 14; s. nunmehr allerdings 5. Strafsenat, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431 (nichttragend)) aus dem Blick verloren hat und davon ausgegangen ist, im Einzelfall das aus ihrer Sicht unter einem pragmatischen Gesichtspunkt geeignetere Vorgehen wählen zu können.
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