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   BGH, 08.07.2008 - 3 StR 204/08   

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https://dejure.org/2008,8593
BGH, 08.07.2008 - 3 StR 204/08 (https://dejure.org/2008,8593)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2008 - 3 StR 204/08 (https://dejure.org/2008,8593)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2008 - 3 StR 204/08 (https://dejure.org/2008,8593)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 304 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 08.07.2008 - 3 StR 204/08
    Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts gibt Anlass zu folgendem ergänzendem Bemerken: Der Senat teilt zwar die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass der Angeklagte hier durch die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verzögerung seines Verfahrens im Wege des nicht mehr anzuwendenden (BGH-GS NJW 2008, 860 ; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Strafabschlagsmodells deswegen nicht beschwert ist, weil die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 123/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung)

    Auszug aus BGH, 08.07.2008 - 3 StR 204/08
    Den weitergehenden Ausführungen des Generalbundesanwalts vermag der Senat indes nicht beizutreten (vgl. Beschl. vom 8. Mai 2008 - 3 StR 123/08 ).
  • BGH, 07.08.2008 - 3 StR 201/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation); Vollstreckungslösung

    Es beschwert den Angeklagten hier nicht, dass das Landgericht die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung noch nach dem Strafabschlags- und nicht nach dem Vollstreckungsmodell (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860 ff.) vorgenommen hat, denn die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden (siehe Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 204/08).
  • OLG Brandenburg, 24.03.2010 - 53 Ss 42/10

    Revisionsverfahren: Anforderungen an die Revisionsbegründung bei Beanstandung

    Weil die verhängte Freiheitsstrafe wegen der langen Verfahrensdauer zur Bewährung ausgesetzt worden ist, wäre der Angeklagte durch die Nichtanwendung der Vollstreckungslösung wohl letztlich nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 3 StR 204/08, zit. nach juris.).
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