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   BGH, 18.07.2001 - 3 StR 211/01   

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https://dejure.org/2001,10139
BGH, 18.07.2001 - 3 StR 211/01 (https://dejure.org/2001,10139)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2001 - 3 StR 211/01 (https://dejure.org/2001,10139)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2001 - 3 StR 211/01 (https://dejure.org/2001,10139)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 2 StPO
    Aufklärungspflicht (keine Bindung an die Ablehnungsgründe des § 244 StPO); Abgrenzung von Beweisanregung und Beweisantrag bei Wiederholungsanträgen (Neue Beweistatsachen); Beweisthema

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Hilfsbeweisantrag als Beweisanregung und nicht als echter Beweisantrag

  • Judicialis

    StPO § 244 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3
    Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.06.1995 - 2 StR 67/95

    Beweisantrag - Zeugenanhörung - Gegenüberstellung - Beweisthema -

    Auszug aus BGH, 18.07.2001 - 3 StR 211/01
    Der Hilfsbeweisantrag war eine Beweisanregung und kein echter Beweisantrag, da er im Ergebnis lediglich auf die Wiederholung einer Beweiserhebung abzielte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16 und 32; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 244 Rdn. 6 m.w.Nachw.).

    Die Behauptungen im Hilfsbeweisantrag, am Mund bzw. an der Nase der Opfer seien rosafarbene Schaumpilze vorhanden und deren Lungen seien partiell überbläht gewesen, waren keine neuen Tatsachen (vgl. BGH StV 1995, 566), weil sie vom Sachverständigen selbst bei der Leichenschau bzw. der Leichenöffnung festgestellt worden waren.

    Das Gericht braucht einer solchen Beweisanregung nur im Rahmen der Aufklärungspflicht nachzukommen, ohne an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16 und 32).

  • BGH, 07.08.1990 - 1 StR 263/90

    Verweigerung der wiederholten Vernehmung als Verletzung der gerichtlich

    Auszug aus BGH, 18.07.2001 - 3 StR 211/01
    Der Hilfsbeweisantrag war eine Beweisanregung und kein echter Beweisantrag, da er im Ergebnis lediglich auf die Wiederholung einer Beweiserhebung abzielte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16 und 32; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 244 Rdn. 6 m.w.Nachw.).

    Das Gericht braucht einer solchen Beweisanregung nur im Rahmen der Aufklärungspflicht nachzukommen, ohne an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16 und 32).

  • BGH, 01.12.2020 - 4 StR 519/19

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Öffentlichkeit eines Verkehrsraumes:

    Es kann offenbleiben, ob sich das Landgericht zu Recht auf die von ihm genannten Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO aF gestützt hat oder ob der Antrag schon deshalb nur im Rahmen der Aufklärungspflicht zu behandeln und abzulehnen war, weil es sich um einen Antrag auf wiederholte Beweiserhebung handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 4 StR 533/19; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 3 StR 211/01; BGH, Urteil vom 7. August 1990 - 1 StR 263/90, BGHR § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16; BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 67/95, BGHR § 244 Abs. 6 Beweisantrag 32).
  • BGH, 01.06.2015 - 4 StR 21/15

    Revisionsbegründungsfrist (Beginn der Frist bei Zustellung an mehrere

    Denn nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 3 StR 211/01, NStZ-RR 2002, 257, 258 f. - bei Becker; vom 18. Februar 2004 - 2 StR 462/03, NStZ 2004, 630, 631; Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 338/04) und ob der Antrag als Beweisantrag zu verbescheiden war oder als Beweisanregung abgelehnt werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - 4 StR 647/99, BGHSt 46, 73, 80).
  • BGH, 13.05.2020 - 4 StR 533/19

    Strafurteil des Landgerichts Dortmund zum Tod eines Säuglings rechtskräftig

    Ein Antrag auf wiederholte Beweiserhebung, dem das Gericht nur im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachkommen muss (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 3 StR 211/01; BGH, Urteil vom 7. August 1990 - 1 StR 263/90, BGHR § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16; BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 67/95, BGHR § 244 Abs. 6 Beweisantrag 32), liegt indes nur vor, wenn Beweisthema und Beweismittel der früheren und der begehrten Beweiserhebung jeweils identisch sind.
  • BGH, 01.08.2019 - 4 StR 31/19

    Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme

    Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2018 die "erneute Anhörung' der Sachverständigen Dr. D. beantragt hat, handelte es sich um einen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme und damit um eine Beweisanregung, der die Strafkammer nur im Rahmen der Aufklärungspflicht nachzukommen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 3 StR 211/01).
  • OLG Schleswig, 01.12.2020 - 2 OLG 4 Ss 79/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Antrag auf erneute Einvernahme sowohl eines Sachverständigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 3 StR 211/01) als auch eines Zeugen (BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 ­ 2 StR 67/95 ­, bei juris Rn. 10) als Beweisanregung zu werten, sofern nicht neue Umstände aufgetreten sind, zu denen die Beweisperson zu hören ist.
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