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   BGH, 28.08.2007 - 3 StR 212/07   

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BGH, 28.08.2007 - 3 StR 212/07 (https://dejure.org/2007,2032)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2007 - 3 StR 212/07 (https://dejure.org/2007,2032)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2007 - 3 StR 212/07 (https://dejure.org/2007,2032)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorteilsannahme eines Amtsträgers bei einer Wiederwahl; Finanzierung eines Wahlkampfes bei gleichzeitiger Erwartung von Vorteilen im Falle des Erfolges des Wahlkampfes; Folgen des Fehlens einer Kenntnis des Politikers von der Vorteilserwartung des Spenders

  • Judicialis

    StGB § 331; ; StGB § 333

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Freisprüche im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wuppertaler Kommunalwahlkampfs 1999 rechtskräftig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 28.8.2007)

    Wuppertaler Ex-OB Kremendahl endgültig freigesprochen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vorteilsannahme durch Einwerbung von Wahlkampfspenden

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3446
  • NStZ 2008, 33
  • NStZ 2008, 341 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03

    Zur Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger

    Auszug aus BGH, 28.08.2007 - 3 StR 212/07
    Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt (im Anschluss an BGHSt 49, 275).

    Nachdem der Senat dieses Urteil aufgehoben hatte (BGHSt 49, 275) und das Verfahren gegen den Angeklagten C. teilweise abgetrennt worden ist, hatte das zur Entscheidung berufene Landgericht Dortmund nur noch über die Vorwürfe der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung zu entscheiden.

    aa) Allerdings hat das Landgericht die rechtlichen Erwägungen, die der Senat in seinem Urteil vom 28. November 2004 (BGHSt 49, 275, 291 ff.) zur Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 331 StGB in den Fällen angestellt hat, in denen ein Amtsträger, der sich in einer Direktwahl um ein Wahlamt bewirbt und Wahlkampfspenden annimmt, möglicherweise missverstanden.

    Die im Einzelfall erforderliche Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Einwerbung von Wahlkampfmitteln kann - wie der Senat schon in seinem ersten Revisionsurteil in dieser Sache näher ausgeführt hat (BGHSt 49, 275, 295) - je nach den Umständen schwierig sein.

    Der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen, dessen Vermeidung Schutzzweck des § 331 StGB auch mit Blick auf Fälle der vorliegenden Art ist (vgl. BGHSt 49, 275, 294), entsteht auch dann, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass dieser im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Spenders - sei es schon projektiert oder noch nicht - befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass jener mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will.

    Der dem Angeklagten Dr. K. - und der W. SPD als Drittem (vgl. BGHSt 49, 275, 282) - gewährte Vorteil bestand in den Zahlungen, mit denen der Angeklagte C. den Kommunalwahlkampf unterstützte.

  • BGH, 25.07.1960 - 2 StR 91/60

    Berücksichtigung des inneren Vorbehalts eines Beamten bei Pflichtverletzung -

    Auszug aus BGH, 28.08.2007 - 3 StR 212/07
    Zwar kann - worauf die Beschwerdeführerin im Ansatz zutreffend hinweist - ein Amtsträger einen Vorteil, den er zunächst gutgläubig erlangt hat, auch noch nachträglich annehmen und damit tatbestandsmäßig handeln, wenn er die auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtete Absicht des Gebers erst nach Erhalt des Vorteils erkennt, diesen aber gleichwohl behält und dadurch zu erkennen gibt, dass er den Vorteil nunmehr für die Diensthandlung behalten will, oder eine Übereinkunft hierüber mit dem Geber erzielt (vgl. für einen Fall der Bestechlichkeit BGHSt 15, 88, 102 f.; zuvor schon OLG Köln MDR 1960, 156; Jescheck in LK 11. Aufl. § 331 Rdn. 6; Heine in Schönke/ Schröder, StGB 27. Aufl. § 331 Rdn. 25; Rudolphi/Stein in SKStGB § 331 Rdn. 26; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 331 Rdn. 20; Korte in MünchKommStGB § 331 Rdn. 57).

    Der Anbietende muss daher nicht nur wollen, dass der Amtsträger sein Angebot zur Kenntnis nimmt; sein Vorsatz muss auch darauf gerichtet sein, dass der Amtsträger versteht, dass der angebotene Vorteil für die Dienstausübung (wegen der einschränkenden Auslegung im Fall der vorliegenden Art: für eine konkrete Diensthandlung) gedacht ist, dieser also den Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der Diensthandlung erkennt (vgl. BGHSt 15, 88, 102).

  • BGH, 13.11.1959 - 2 StR 239/59
    Auszug aus BGH, 28.08.2007 - 3 StR 212/07
    Zwar kann - worauf die Beschwerdeführerin im Ansatz zutreffend hinweist - ein Amtsträger einen Vorteil, den er zunächst gutgläubig erlangt hat, auch noch nachträglich annehmen und damit tatbestandsmäßig handeln, wenn er die auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtete Absicht des Gebers erst nach Erhalt des Vorteils erkennt, diesen aber gleichwohl behält und dadurch zu erkennen gibt, dass er den Vorteil nunmehr für die Diensthandlung behalten will, oder eine Übereinkunft hierüber mit dem Geber erzielt (vgl. für einen Fall der Bestechlichkeit BGHSt 15, 88, 102 f.; zuvor schon OLG Köln MDR 1960, 156; Jescheck in LK 11. Aufl. § 331 Rdn. 6; Heine in Schönke/ Schröder, StGB 27. Aufl. § 331 Rdn. 25; Rudolphi/Stein in SKStGB § 331 Rdn. 26; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 331 Rdn. 20; Korte in MünchKommStGB § 331 Rdn. 57).

    Hat der Amtsträger hingegen den Vorteil gutgläubig so verbraucht, dass kein gegenständlich greifbarer Ersatz mehr vorhanden ist, bleibt für die Vorteilsannahme kein Raum mehr (vgl. OLG Köln MDR 1960, 156; ihm folgend die einheitliche Meinung in der Literatur).

  • BGH, 09.06.2005 - 3 StR 269/04

    Freispruch im Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 28.08.2007 - 3 StR 212/07
    Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 14).
  • OLG Dresden, 27.07.2005 - 20 WF 337/05

    Anfechtungsfrist; Prozesskostenhilfeantrag

    Auszug aus BGH, 28.08.2007 - 3 StR 212/07
    Von der Notwendigkeit einer derartigen einschränkenden Auslegung geht der Senat - dessen Urteil im Schrifttum im Ergebnis durchweg auf Zustimmung gestoßen ist (vgl. Dölling JR 2005, 519; Saliger/Sinner NJW 2005 1073, 1075 f.; ferner auch - mehr oder weniger kritisch zum Begründungsweg - Korte NStZ 2005, 512, 513 und Kargl JZ 2005, 503, 512, gegen die Kritik Dölling aaO S. 520) - auch nach erneuter Prüfung aus.
  • LG Wuppertal, 19.12.2002 - 26 KLs 17/02

    Vorteilsannahme durch die Entgegennahme von Parteispenden; Schutzgut des

    Auszug aus BGH, 28.08.2007 - 3 StR 212/07
    1. Das Landgericht Wuppertal hatte den Angeklagten Dr. K. vom Vorwurf der Vorteilsannahme freigesprochen und den Angeklagten C. wegen Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt (NJW 2003, 1405).
  • BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG vom Vorwurf der

    § 333 Abs. 1 StGB setzt nämlich in der Tathandlungsvariante des Anbietens nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer "Unrechtsvereinbarung" kommt; vielmehr reicht aus, dass das Angebot auf eine solche Übereinkunft gerichtet ist (vgl. BGH NStZ 2000, 439 f.; 2008, 33, 34; entsprechend für die Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB in der Tathandlungsalternative des Forderns eines Vorteils BGH NStZ 2006, 628, 629).
  • LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Der BGH hat einer akzessorischen Anbindung des Korruptionsstrafrechts an das Parteiengesetz in seinen beiden Kremendahl-Entscheidungen aus den Jahren 2004 (BGH NStZ 2005, 509) und 2007 (BGH NStZ 2008, 33) aber eine klare Absage erteilt und klargestellt, dass die Annahme von Parteispenden durch Amtsträger bereits dann den Tatbestand der Vorteilsannahme erfüllt, wenn der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen erweckt wird.

    Der BGH hat den Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB in den beiden Kremendahl-Entscheidungen hinsichtlich der Einwerbung von Wahlkampfspenden durch Amtsträger einschränkend ausgelegt, um der verfassungsrechtlich gewährleisteten Chancengleichheit von Amtsträgern und Nicht-Amtsträgern bei der Bewerbung um ein Wahlamt Rechnung zu tragen (BGH NJW 2004, 3569 - Kremendahl; NStZ 2008, 33 - Kremendahl II).

    In der zweiten Kremendahl-Entscheidung hat der BGH an der einschränkenden Auslegung des § 331 StGB bei der Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt, im Grundsatz festgehalten, aber klargestellt, dass eine Vorteilsannahme nicht nur dann in Betracht kommt, wenn der Amtsträger sich bereit zeigt, als Gegenleistung für die Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu treffen (BGH NStZ 2008, 33 - Kremendahl II).

    Ausweislich der Urteilsbegründung entsteht der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen, dessen Vermeidung Schutzzweck des § 331 StGB ist, auch dann, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass dieser im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Spenders - sei es schon projektiert oder noch nicht - befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass jener mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will (BGH NStZ 2008, 33, 34 - Kremendahl II).

    Nach der zweiten Kremendahl-Entscheidung des BGH ist die Grenze zur Strafbarkeit im Falle der Annahme von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger bereits dann überschritten, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass der Amtsträger im Laufe seiner künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu einem Vorhaben des Spenders befasst sein wird und der unbeteiligte Betrachter den Eindruck gewinnt, dass der Spender mit seiner Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will (BGH NStZ 2008, 33, 34 - Kremendahl II).

    Im Übrigen hat der BGH in der zweiten Kremendahl-Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass die Entgegennahme von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger den Tatbestand der Vorteilsannahme nicht nur dann erfüllen kann, wenn der Amtsträger dem Spender im Gegenzug für den Fall seiner Wahl eine konkrete Entscheidung in Aussicht stellt (BGH NStZ 2008, 33 - Kremendahl II).

    Vielmehr soll es genügen, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass der Amtsträger im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu einem Vorhaben des Spenders befasst sein wird und der unbeteiligte Betrachter den Eindruck gewinnt, dass mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen genommen werden soll (BGH NStZ 2008, 33, 34 - Kremendahl II).

    Ferner wird das Verhältnis zwischen den Korruptionstatbeständen und dem Parteiengesetz in der juristischen Fachwelt kontrovers diskutiert, wobei sich in der Literatur immer wieder Stimmen finden, die sich dafür aussprechen, die §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Einwerbung von Drittmitteln durch Hochschullehrer dahingehend einzuschränken, dass die Einwerbung von Parteispenden durch Amtsträger nicht tatbestandsmäßig ist, sofern die Vorgaben des Parteiengesetzes beachtet werden (vgl. Beckemper/Stage Anm. zu BGH NStZ 2008, 33, 35; Zimmermann ZStW 2012, 1023, 1050).

  • BGH, 04.11.2021 - 6 StR 12/20

    Urteile in der Regensburger Korruptions-Affäre teilweise aufgehoben

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass der Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB der einschränkenden Auslegung bedarf, wenn sich ein Amtsträger zur Wahl stellt und Wahlkampfunterstützungen erhält (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, BGHSt 49, 275, 284; vom 28. August 2007 - 3 StR 212/07, NJW 2007, 3446, 3447).

    b) Das Landgericht durfte für die Annahme einer Unrechtsvereinbarung indiziell auch auf die außergewöhnliche Höhe der Zuwendungen abstellen (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2007 - 3 StR 212/07, aaO, S. 3448).

  • LG Regensburg, 04.07.2019 - 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Der BGH hat einer akzessorischen Anbindung des Korruptionsstrafrechts an das Parteiengesetz in seinen beiden Kremendahl-Entscheidungen aus den Jahren 2004 (BGH NStZ 2005, 509) und 2007 (BGH NStZ 2008, 33) aber eine klare Absage erteilt und klargestellt, dass die Annahme von Parteispenden durch Amtsträger bereits dann den Tatbestand der Vorteilsannahme erfüllt, wenn der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen erweckt wird.

    Der BGH hat den Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB in den beiden Kremendahl-Entscheidungen hinsichtlich der Einwerbung von Wahlkampfspenden durch Amtsträger einschränkend ausgelegt, um der verfassungsrechtlich gewährleisteten Chancengleichheit von Amtsträgern und Nicht-Amtsträgern bei der Bewerbung um ein Wahlamt Rechnung zu tragen (BGH NJW 2004, 3569 - Kremendahl; NStZ 2008, 33 - Kremendahl II).

    In der zweiten Kremendahl-Entscheidung hat der BGH an der einschränkenden Auslegung des § 331 StGB bei der Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt, im Grundsatz festgehalten, aber klargestellt, dass eine Vorteilsannahme nicht nur dann in Betracht kommt, wenn der Amtsträger sich bereit zeigt, als Gegenleistung für die Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu treffen (BGH NStZ 2008, 33 - Kremendahl II).

    Ausweislich der Urteilsbegründung entsteht der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen, dessen Vermeidung Schutzzweck des § 331 StGB ist, auch dann, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass dieser im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Spenders - sei es schon projektiert oder noch nicht - befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass jener mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will (BGH NStZ 2008, 33, 34 - Kremendahl II).

    Nach der zweiten Kremendahl-Entscheidung des BGH ist die Grenze zur Strafbarkeit im Falle der Annahme von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger bereits dann überschritten, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass der Amtsträger im Laufe seiner künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu einem Vorhaben des Spenders befasst sein wird und der unbeteiligte Betrachter den Eindruck gewinnt, dass der Spender mit seiner Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will (BGH NStZ 2008, 33, 34 - Kremendahl II).

    Im Übrigen hat der BGH in der zweiten Kremendahl-Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass die Entgegennahme von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger den Tatbestand der Vorteilsannahme nicht nur dann erfüllen kann, wenn der Amtsträger dem Spender im Gegenzug für den Fall seiner Wahl eine konkrete Entscheidung in Aussicht stellt (BGH NStZ 2008, 33 - Kremendahl II).

    Vielmehr soll es genügen, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass der Amtsträger im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu einem Vorhaben des Spenders befasst sein wird und der unbeteiligte Betrachter den Eindruck gewinnt, dass mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen genommen werden soll (BGH NStZ 2008, 33, 34 - Kremendahl II).

    Ferner wird das Verhältnis zwischen den Korruptionstatbeständen und dem Parteiengesetz in der juristischen Fachwelt kontrovers diskutiert, wobei sich in der Literatur immer wieder Stimmen finden, die sich dafür aussprechen, die §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Einwerbung von Drittmitteln durch Hochschullehrer dahingehend einzuschränken, dass die Einwerbung von Parteispenden durch Amtsträger nicht tatbestandsmäßig ist, sofern die Vorgaben des Parteiengesetzes beachtet werden (vgl. Beckemper/Stage Anm. zu BGH NStZ 2008, 33, 35; Zimmermann ZStW 2012, 1023, 1050).

  • VG Saarlouis, 20.01.2020 - 7 K 167/18

    Aberkennung des Ruhegehalts

    Ausschließlich die Vermeidung gesetzlich angelegter Pflichtenkollision und gesetzlicher Wertungswidersprüche diente dem Bundesgerichtshof als Begründung zur tatbestandlichen Einschränkung des Tatbestandes der Vorteilsannahme im Fall der Drittmittelforschung (vgl. BGHSt 47, 295, 306) sowie als Argument bei den von ihm angestellten Überlegungen zur Parteispendeneinwerbung durch kommunale Wahlbeamte (vgl. BGH, NJW 2007, 3446-3449).

    Danach entsteht der eine Strafbarkeit nach § 331 StGB begründende Anschein der Käuflichkeit dann, wenn (übereinstimmender) Zweck der Spende nicht bloß eine Förderung der politischen Zielsetzungen des Amtsträgers ist, mit denen der Zuwendende sympathisiert bzw. von denen er vermeintlich im Allgemeinen profitiert, sondern darin besteht, die Gewogenheit des Amtsträgers in Blick auf eigene Individualinteressen bei einzelnen - wenn auch noch unbestimmten - Entscheidungen zu fördern (vgl. BGH, Urt. v. 28.08.2007 - 3 StR 212/07, [juris] Rn. 15 ff.).

  • BGH, 01.06.2021 - 6 StR 119/21

    Einflussnahme auf Amtsträger durch Wahlkampfspende (Fall Regensburg)

    Er hat es allerdings als tatbestandsmäßig im Sinne von § 331 StGB erachtet, wenn ein Amtsträger für den Fall seiner Wiederwahl Wahlkampfspenden annimmt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, aaO; vom 28. August 2007 - 3 StR 212/07, NJW 2007, 3446, 3447 f.).

    Diesem Anschein sollen die Bestechungsdelikte entgegenwirken (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, aaO, S. 283 f.; vom 28. August 2007 - 3 StR 212/07, aaO, S. 3448; MüKo-StGB/Korte, aaO, § 331 Rn. 8).

    Denn der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen entsteht auch dann, wenn Spender oder Amtsträger davon ausgehen, dass der Amtsträger im Laufe der künftigen Amtszeit mit im Interesse des Spenders liegenden Vorhaben befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen genommen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2007 - 3 StR 212/07, aaO, S. 3448).

    Erachten Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer die Möglichkeit als gegeben, dass der Amtsträger im Bereich seines Dienstherrn zukünftig mit solchen Aufgaben betraut sein wird, die Grund der Vorteilsgewährung sind, will der Spender nicht nur die allgemeine Ausrichtung der Politik des Wahlbewerbers unterstützen, sondern sich dessen Gewogenheit auch für seine Individualinteressen sichern (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2007 - 3 StR 212/07, aaO, S. 3448).

  • LG Frankfurt/Main, 23.12.2022 - 24 KLs 4/22

    Ex-OB wegen Korruption verurteilt

    Vielmehr ist erst dann, wenn ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass mit der Vorteilsgewährung Einfluss auf anfallende Entscheidungen des Politikers nach der Wahl genommen werden soll, eine Unrechtsvereinbarung anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 28.08.2007 - 3 StR 212/07, NStZ 2008, 33 Rn. 3; BGH, Urteil vom 04.11.2021 - 6 StR 12/20, juris Rn. 59; Korte a.a.O. § 331 Rn. 41).
  • LG Karlsruhe, 28.11.2007 - 3 KLs 620 Js 13113/06

    Vorteilsgewährung: Übersendung von Gutscheinen für WM-Eintrittskarten an

    Weiterhin muss der Vorsatz des Täters im Sinne des § 333 StGB auch darauf gerichtet sein, dass der Empfänger versteht, dass der angebotene Vorteil für die Dienstausübung gedacht ist (BGH, Beschluss vom 28.08.2007 - 3 StR 212/07).
  • BGH, 08.07.2009 - 2 StR 54/09

    Verurteilung des ehemaligen Kölner Oberstadtdirektors Dr. Heugel wegen

    Die Grundsätze, welche der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 28. Oktober 2004 (3 StR 301/03 = BGHSt 49, 275) und vom 28. August 2007 (3 StR 212/07 = NJW 2007, 3446) für eine einschränkende Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden für einen Amtsträger aufgestellt hat, sind hier schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich vorliegend nicht um eine grundsätzlich zulässige Spende mit dem Ziel allgemeiner politischer "Klimapflege" handelte, sondern um eine unzulässige Einflussspende mit dem Ziel, ein bestimmtes, dem Spender wirtschaftlich vorteiliges dienstliches Verhalten des Amtsträgers als Gegenleistung zu erlangen (§ 332 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB; vgl. BGHSt 49, 275, 286 f.).
  • OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07

    Kriterien für die Bewertung eines Vertragsschlusses als Vorteil i.S.d. §§ 331 ff.

    Es steht außer Frage, dass solche Ergebnisse jedwede Intention des Korruptionsgesetzgebers konterkarieren würden (vgl. im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intentionen auch die Entscheidung des 3. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 28.08.2007 - 3 StR 212/07 -, in der eine teleologische Reduktion der Korruptionstatbestände mit der Erwägung begründet wird, ein anderes Ergebnis "kann nicht sein").

    Verlangt wird in der Literatur zum Teil über das Bestehen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen Vorteil und Gegenleistung hinaus eine Regelwidrigkeit (vgl. etwa Korte in: Münchener Kommentar a. a. O., Rdnr. 106; Schönke-Schröder-Heine, StGB, 27. Aufl., § 331 Rdnr. 4/5) oder Unlauterkeit (Beulke, Strafrechtliches Gutachten zur Schulfotografie, S. 45) dieses Verhältnisses, während die Rechtsprechung auf den "bösen Anschein möglicher Käuflichkeit des Amtsträgers" abstellt (vgl. dazu BGH NStZ 2005, 334; BGH, Urteil vom 21.06.2007, 4 StR 99/07 und zuletzt BGH, Urt. v. 28.08.2007 - 3 StR 212/07).

  • LG Regensburg, 17.06.2020 - 5 KLs 152 Js 168/17

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Angeklagte, Bebauung, Hauptverhandlung, Vorhaben,

  • KG, 28.05.2008 - 1 Ss 375/06

    Vorteilsgewährung: Zahlungsangebot im Hinblick auf eine wegen verfehlter

  • LG München I, 02.02.2023 - 5 KLs 400 Js 196515/22

    Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung bei Wechsel des

  • VG Magdeburg, 23.03.2016 - 9 A 186/15

    Durch Kommunalaufsicht nicht genehmigte Wertgrenze für Aufgabenübertragung auf

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