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   BGH, 01.08.1975 - 3 StR 212/75   

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https://dejure.org/1975,6293
BGH, 01.08.1975 - 3 StR 212/75 (https://dejure.org/1975,6293)
BGH, Entscheidung vom 01.08.1975 - 3 StR 212/75 (https://dejure.org/1975,6293)
BGH, Entscheidung vom 01. August 1975 - 3 StR 212/75 (https://dejure.org/1975,6293)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Strafausspruchs im Revisionsverfahren - Schwere der Schuld als für die Strafe ausschlaggebendes Moment - Zu den Kriterien der Schuldermittlung - Fehlerhafte bzw. unvollständige Urteilsbegründung - Zum Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit aufgrund ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.11.1969 - 3 StR 249/68

    Zerstückelung im Luftschutzstollen - § 211 StGB, Sexualdelikte

    Auszug aus BGH, 01.08.1975 - 3 StR 212/75
    Die Höhe der Strafe muß in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der persönlichen Schuld des Täters stehen (BGHSt 23, 176, 192).
  • BGH, 21.09.1971 - 5 StR 410/71

    Strafbarkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 01.08.1975 - 3 StR 212/75
    Zu einer Strafmilderung aus § 49 StGB n.F. wäre er indessen nicht verpflichtet; er kann davon absehen, wenn der Täter bereits früher unter Alholeinwirkung Straftaten begangen hat und deshalb weiß, daß er nach dem Genuß von Alkohol zu Straftaten neigt (BGH 2 StR 413/71 vom 24. März 1972 bei Dallinger in MDR 1972, 570), oder doch die für ihn besonders ungünstige Wirkung des Alkohols seit geraumer Zeit kannte (BGH 5 StR 410/71 vom 21. September 1971 bei Dallinger in MDR 1972, 16).".
  • BGH, 29.02.1972 - 5 StR 691/71

    "Verantwortlichkeit" für fahrlässige Handlungen

    Auszug aus BGH, 01.08.1975 - 3 StR 212/75
    Zu einer Strafmilderung aus § 49 StGB n.F. wäre er indessen nicht verpflichtet; er kann davon absehen, wenn der Täter bereits früher unter Alholeinwirkung Straftaten begangen hat und deshalb weiß, daß er nach dem Genuß von Alkohol zu Straftaten neigt (BGH 2 StR 413/71 vom 24. März 1972 bei Dallinger in MDR 1972, 570), oder doch die für ihn besonders ungünstige Wirkung des Alkohols seit geraumer Zeit kannte (BGH 5 StR 410/71 vom 21. September 1971 bei Dallinger in MDR 1972, 16).".
  • BGH, 24.03.1972 - 2 StR 413/71

    Übermäßiger Alkoholgenuss als Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BGH, 01.08.1975 - 3 StR 212/75
    Zu einer Strafmilderung aus § 49 StGB n.F. wäre er indessen nicht verpflichtet; er kann davon absehen, wenn der Täter bereits früher unter Alholeinwirkung Straftaten begangen hat und deshalb weiß, daß er nach dem Genuß von Alkohol zu Straftaten neigt (BGH 2 StR 413/71 vom 24. März 1972 bei Dallinger in MDR 1972, 570), oder doch die für ihn besonders ungünstige Wirkung des Alkohols seit geraumer Zeit kannte (BGH 5 StR 410/71 vom 21. September 1971 bei Dallinger in MDR 1972, 16).".
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Der 3. Strafsenat hat daraufhin mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 (vgl. hierzu Beukelmann, NJW-Spezial 2017, 184) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 1. August 1975 - 3 StR 212/75, BeckRS 1975, 00206; vom 28. Oktober 1985 - 3 StR 189/85, NStZ 1986, 114, 115) dem Großen Senat für Strafsachen wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 GVG und wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Als einen solchen Umstand erkannte er an, dass der Täter bereits früher unter Alkoholeinwirkung Straftaten begangen hatte und diesem daher bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein können, dass er nach dem Alkoholkonsum zu Straftaten neigt (vgl. Beschlüsse vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71, aaO; vom 1. August 1975 - 3 StR 212/75, BeckRS 1975, 00206; vom 26. Juli 1977 - 1 StR 317/77, bei Holtz, MDR 1977, 982; ähnlich Urteil vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71, bei Dallinger, MDR 1972, 16; Beschluss vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80, BeckRS 1980, 02962).

  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Als einen solchen Umstand anerkannte der Bundesgerichtshof, dass der Täter bereits früher unter Alkoholeinwirkung Straftaten begangen hatte und ihm daher bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein können, dass er nach dem Alkoholkonsum zu Straftaten neigt (vgl. Beschlüsse vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71, aaO; vom 1. August 1975 - 3 StR 212/75, BeckRS 1975, 00206; vom 26. Juli 1977 - 1 StR 317/77, bei Holtz, MDR 1977, 982; ähnlich Urteil vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71, bei Dallinger, MDR 1972, 16; Beschluss vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80, BeckRS 1980, 02962).

    Der Senat, der nach seiner Entscheidung vom 27. März 2003 nur mit Fallgestaltungen befasst war, in denen die zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit führende Trunkenheit vom Angeklagten jeweils nicht oder nur eingeschränkt verschuldet war (vgl. Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258 f.; Beschlüsse vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330; vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, 688), vertritt unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 1. August 1975 - 3 StR 212/75, BeckRS 1975, 00206; vom 28. Oktober 1985 - 3 StR 189/85, NStZ 1986, 114, 115) die Auffassung, dass der Tatrichter sein Ermessen bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft ausübt, wenn er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schuldrelevanten Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht, auch wenn eine hierdurch bedingte, vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten auf Grund der persönlichen oder der situativen Verhältnisse des Einzelfalls nicht festgestellt ist.

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