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   BGH, 07.11.1969 - 3 StR 213/69   

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https://dejure.org/1969,7358
BGH, 07.11.1969 - 3 StR 213/69 (https://dejure.org/1969,7358)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1969 - 3 StR 213/69 (https://dejure.org/1969,7358)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1969 - 3 StR 213/69 (https://dejure.org/1969,7358)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Änderung eines Urteils im Strafausspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.10.1958 - 5 StR 419/58
    Auszug aus BGH, 07.11.1969 - 3 StR 213/69
    Da das Landgericht dem Angeklagten wegen zwischenzeitlicher Verbüßung der Gefängnisstrafe von sechs Monaten die Vergünstigung nach § 79 StGB nicht mehr zubilligen durfte, mußte es nach Zweck und Wortlaut des § 358 Abs. 2 StPO diese Härte bei der Bemessung der letzten Strafe ausgleichen (vgl. BayObLG NJW 1958, 1406; BGHSt 12, 94), und zwar auch dann, wenn dadurch die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten wurde.

    (vgl. hierzu BGH Urteil vom 28. Oktober 1958 S. 6 UA - 5 StR 419/58 -, insoweit in BGHSt 12, 94 nicht abgedruckt).

  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe ist zulässig und sogar geboten, wenn nur auf diese Weise ein angemessener Härteausgleich erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 1969 - 3 StR 213/69 - und vom 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79).
  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 638/17

    Gesamtstrafenbildung (Mindeststrafe; Härteausgleich; fiktive Gesamtstrafe);

    Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass eine solche Unterschreitung zulässig und sogar geboten ist, wenn nur auf diese Weise ein angemessener Härteausgleich erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 103 f.; Beschlüsse vom 7. November 1969 - 3 StR 213/69; vom 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79).
  • BGH, 03.09.1975 - 2 StR 400/75

    Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der früheren Strafe -

    Durfte aber das Landgericht dem Angeklagten die Vergünstigung des § 55 StGB aus diesem Grunde nicht mehr zubilligen, dann mußte es die Härte, welche die nunmehrige Unmöglichkeit einer Gesamtstrafenbildung für ihn bedeutet, bei der Bemessung der jetzt zu erkennenden Strafe ausgleichen (BGHSt 2, 230, 233; BGH, Urteile vom 18. Januar 1966 - 5 StR 500/65 - und vom 7. November 1969 - 3 StR 213/69 -).
  • BGH, 10.01.1980 - 4 StR 691/79

    Berücksichtigung der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung wegen bereits

    Diese Härte hätte bei der Bemessung der hier zu erkennenden Strafe ausgeglichen werden müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75 - m.w.Nachw.), und zwar auch dann, wenn hierfür die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden mußte (vgl. das Urteil des BGH vom 7 November 1969 - 3 StR 213/69, das bei einer ähnlichen Sachlage zu dem gleichen Ergebnis gelangt).
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