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   BGH, 18.09.1974 - 3 StR 217/74   

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https://dejure.org/1974,350
BGH, 18.09.1974 - 3 StR 217/74 (https://dejure.org/1974,350)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1974 - 3 StR 217/74 (https://dejure.org/1974,350)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1974 - 3 StR 217/74 (https://dejure.org/1974,350)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nichtgebrauchmachen von der Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit mehreren in anderen Verfahren rechtskräftig erkannten Geldstrafen - Gesetzgeberisches Ziel einer einheitlichen Entscheidung auf Grund einer Gesamtwürdigung der Taten und des Täters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1974) § 76, § 74

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gesamtstrafenbildung ist Pflicht des Berufungsgerichts - Tatrichter unterlässt dies rechtsirrtümlich

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 382
  • NJW 1975, 126
  • NJW 1975, 547 (Ls.)
  • MDR 1975, 65
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10

    Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der

    Liegen die entsprechenden Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung durch den Berufungsrichter vor, ist eine Gesamtstrafenbildung durch ihn nicht nur zulässig, sondern er ist hierzu grundsätzlich verpflichtet (BGHSt 25, 382, 383), er hat sie vorzunehmen.

    Er darf die Festsetzung der Gesamtstrafe nicht dem Verfahren nach §§ 460 ff. StPO überlassen (BGHSt 12, 1; 20, 292, 293; 23, 98, 99; 25, 382, 384; vgl. auch KK-Appl StPO 6. Aufl. Rdn. 4 zu § 460).

    Sein Urteil bietet eine bessere Garantie für eine gerechte Strafzumessung als ein nachträgliches Beschlussverfahren (vgl. BGHSt 12, 1, 6 ff.; 25, 382, 384).

    Zudem bietet das Verfahren vor dem Gericht, das auf Grund einer Hauptverhandlung und des darin gegebenen unmittelbaren persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten entscheidet, eine bessere Garantie für eine gerechte Strafzumessung (BGHSt 25, 382, 384).

  • BGH, 22.02.2012 - 4 StR 22/12

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Verhältnis zum Beschlussverfahren

    Zudem bietet das Erkenntnisverfahren insbesondere wegen des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewinnbaren unmittelbaren persönlichen Eindrucks regelmäßig eine bessere Garantie für eine gerechtere Strafzumessung als das schriftliche Beschlussverfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 1974 - 3 StR 217/74, BGHSt 25, 382, 384; vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10 aaO Tz. 26 ff.).
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Zwar darf der Tatrichter die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, die durch ihn vorgenommen werden kann, nicht dem Beschlußverfahren (§ 460 StPO ) überlassen (BGHSt 12, 1, 6; 25, 382, 384).
  • OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10

    Vorlagebeschluss: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Berufungsbeschränkung

    Sein Urteil bietet eine bessere Garantie für eine gerechte Strafzumessung als ein nachträgliches Beschlussverfahren (BGHSt (GS) 12, 1, 6 f; BGHSt 25, 382, 384; Ruß, aaO).

    Er darf die Festsetzung der Gesamtstrafe nicht dem Verfahren nach §§ 460 ff StPO überlassen (BGHSt (GS) 12, 1, 6; 20, 292, 293; 23, 98, 99; BGHSt 25, 382, 384).

    Dem gesetzgeberischen Ziel einer einheitlichen Entscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Taten und des Täters würde das Gericht nicht gerecht werden, wenn es zunächst die Frage der Bildung einer Gesamtstrafe prüfen, ablehnen und auf das Verfahren nach §§ 460 ff StPO verweisen würde, in dem ein anderes Gericht (§ 462a StPO) möglicherweise wesentlich andere Strafzumessungserwägungen zur Geltung brächte (BGHSt 25, 382, 384).

  • BGH, 21.11.2023 - 5 StR 247/23

    Einbeziehung früherer Strafen und Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

    b) Dem steht nicht entgegen, dass im amtsgerichtlichen Urteil vom 10. Mai 2022 davon abgesehen worden war, die in den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten verhängten Geldstrafen einzubeziehen, statt - wie von § 55 Abs. 1 StGB vorgeschrieben - insoweit nach § 53 Abs. 2 Satz 1 oder 2 StGB zu verfahren und in dem Urteil entweder auf eine (einzige) Gesamtfreiheitsstrafe oder daneben (gesondert) auf eine (Gesamt-)Geldstrafe zu erkennen (vgl. hierzu schon BGH, Beschluss vom 18. September 1974 - 3 StR 217/74, BGHSt 25, 382, 384).
  • OLG Hamm, 18.03.2013 - 3 RVs 7/13

    Gesamtstrafe; Berufungsbeschränkung

    Das Berufungsgericht hat in dieser Konstellation gleichwohl nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StGB über die nachträgliche Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus den in den früheren Verfahren verhängten Geldstrafen zu entscheiden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 18. September 1974 - 3 StR 217/74- ).

    Die - lediglich als "erste Weichenstellung" bei der Gesamtstrafenbildung anzusehende - Entscheidung des Amtsgerichts, von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der beiden bereits in früheren Verfahren verhängten Geldstrafen abzusehen, entband es nicht von der sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Verpflichtung, im Rahmen einer umfassenden und abschließenden Entscheidung zur Gesamtstrafenbildung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus den beiden hier in Rede stehenden Geldstrafen zu entscheiden, auch wenn diese beiden Geldstrafen gar nicht in dem vorliegenden Verfahren verhängt worden waren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1974 - 3 StR 217/74 - ).

  • BGH, 23.10.2018 - 2 StR 417/18

    Gang der Hauptverhandlung (Informationspflicht: Mittelung über Erörterungen,

    Liegen die entsprechenden Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung vor, ist der Tatrichter hierzu grundsätzlich verpflichtet (BGH, Beschluss vom 18. September 1974 - 3 StR 217/74, BGHSt 25, 382, 383).
  • BGH, 13.10.1995 - 3 StR 431/95

    Zwei Vorverurteilungen - Gesamtstrafenfähig - Gesamtstrafenbildung

    Angesichts des Vorrangs der Entscheidung aufgrund einer weitergehende Erkenntnismöglichkeiten bietenden Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 12 [BGH 21.11.1950 - 4 StR 20/50], I, 6; 25, 382, 384) ist es nicht sachgerecht, die um die zweite Vorverurteilung erweiterte Gesamtstrafenbildung von der Zufälligkeit einer bereits gemäß § 460 StPO erfolgten nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Verfahren der zweiten Vorverurteilung (Amtsgericht Dresden) abhängig zu machen (so jedoch Bringewat aaO.).
  • BGH, 03.01.1980 - 4 StR 683/79

    Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen: Gesamtstrafenbildung

    Die Strafkammer mußte deshalb als zur Entscheidung berufenes Gericht die Gesamtstrafe bilden (BGHSt 12, 1, 3 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]/4; 25, 382, 383).

    Die Gesamtstrafenbildung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der aufgrund einer Hauptverhandlung und damit aufgrund eines persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten entscheidet, so daß sein Urteil eine bessere Garantie für eine gerechte Strafzumessung bietet als ein nachträgliches Beschlußverfahren (vgl. BGHSt 12, 1, 6 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]; 25, 382, 384).

  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 464/13

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung einer gesondert bestehen

    b) Schließlich hat das Landgericht auch nicht beachtet, dass im Fall der Nichteinbeziehung von mehreren nicht erledigten Geldstrafen in eine Gesamtstrafe gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz StGB auch im Verfahren nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB insoweit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz StGB auf eine Gesamtgeldstrafe zu erkennen ist, sofern die erforderlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1974 - 3 StR 217/74, BGHSt 25, 382).
  • BGH, 04.02.2016 - 4 StR 513/15

    Bildung einer Gesamtstrafe aus den Geldstrafen aus den Strafbefehlen

  • BGH, 22.12.2004 - 2 StR 417/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 612/98

    Gefährliche Körperverletzung; Nachprüfung der Strafbemessung; Einbeziehung von

  • BGH, 18.12.2013 - 4 StR 501/13

    Gesamtgeldstrafe; lückenhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung)

  • BGH, 21.03.2012 - 4 StR 29/12

    Zurücktreten der Strafbarkeit wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln hinter dem

  • BGH, 05.10.1982 - 4 StR 513/82

    Unterlassen einer zwingend vorgeschriebenen nachträglichen Bildung einer

  • OLG Rostock, 17.02.1994 - 1 Ss 45/93

    Rechtmäßigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen fortgesetzter

  • BGH, 13.06.1989 - 1 StR 163/89

    Notwendigkeit der Bildung einer Gesamtgeldstrafe

  • BGH, 15.10.1996 - 4 StR 456/96

    Gesamtstrafenbildung bei noch nicht vollständig vollstreckter Freiheitsstrafe

  • BGH, 18.11.1982 - 4 StR 614/82

    Unterbleiben der Bildung einer Gesamtstrafe trotz Vorliegens der Voraussetzungen

  • BGH, 16.11.1978 - 4 StR 506/78

    Bewertung eines Täterverhaltens nach freiem Ermessen eines Richters - Bildung

  • LG Freiburg, 16.01.2008 - 7 Ns 320 Js 15990/07

    Berufung: Beschränkung auf Strafaussetzung; Eintritt von Teilrechtskraft der

  • BGH, 28.08.1984 - 4 StR 503/84

    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 18.08.1976 - 3 StR 236/76

    Anforderungen an die Begründung eines Gerichtsbeschlusses über die zeitweilige

  • BGH, 19.08.1986 - 4 StR 401/86

    Fehlende Anklage einer Straftat führt zur Einstellung des Verfahrens - Mangels

  • BGH, 25.02.1983 - 2 StR 815/82

    Nachträgliche Strafzumessungsentscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung -

  • BGH, 30.10.1975 - 2 StR 446/75

    Berücksichtigung der besonderen Härte für den Angeklagten bei der Strafzumessung

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