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   BGH, 16.02.2000 - 3 StR 22/00   

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https://dejure.org/2000,5304
BGH, 16.02.2000 - 3 StR 22/00 (https://dejure.org/2000,5304)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2000 - 3 StR 22/00 (https://dejure.org/2000,5304)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2000 - 3 StR 22/00 (https://dejure.org/2000,5304)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.09.1998 - 2 StR 185/98

    Tatbestandsmerkmal der "Einfuhr" im Sinne von § 30 a Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus BGH, 16.02.2000 - 3 StR 22/00
    Damit lag hinsichtlich dieser zum Handeltreiben bestimmten Teilmenge bewaffnetes Handeltreiben in nicht geringer Menge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG vor, was hinsichtlich dieser Teilmenge die Tatbestandsalternativen des Sichverschaffens und der Einfuhr ausschließt, da diese nur anwendbar sind, wenn kein Handeltreiben gegeben ist ("ohne Handel zu treiben", vgl. BGH, Beschl. vom z. September 1998 - 2 StR 185/98, zit. bei Winkler, NStZ 1999, 234).
  • BGH, 10.04.1996 - 3 StR 5/96

    Verwirklichung des Tatbestands von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, wenn die

    Auszug aus BGH, 16.02.2000 - 3 StR 22/00
    Dagegen war das Sichverschaffen und die damit in Tateinheit stehende Einfuhr von Betäubungsmitteln -jeweils mit Waffen -auf die Gesamtmenge von 10 g THC und damit auf eine nicht geringe Menge bezogen, wobei es insoweit unerheblich ist, daß diese teils zum Handeltreiben und teils zum Eigenverbrauch bestimmt war (BGHSt 42, 123 f. ).
  • BGH, 25.04.2007 - 1 StR 159/07

    Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Mittäterschaft und

    Insoweit ist in Tateinheit zum Handeltreiben auch der Tatbestand der Einfuhr, jeweils in nicht geringer Menge und mit einer Waffe, erfüllt, da diese Teilmenge nicht von der Tatbestandsalternative des Handeltreibens erfasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 22/00; Beschluss vom 28. Januar 2005 - 2 StR 555/04).
  • BGH, 11.11.2009 - 2 StR 429/09

    Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Konkurrenzen);

    In Tateinheit mit der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) steht das bewaffnete Sichverschaffens sowie das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (vgl. BGH, Beschl. vom 16. Februar 2000 - 3 StR 22/00; Weber, BtMG 3. Aufl. § 30 a Rdn. 203; MünchKomm StGB/Rahlf § 30 a BtMG Rdn. 200).
  • BGH, 08.09.2021 - 3 StR 251/21

    Pflicht zur Begründung der Nichtanordnung der Unterbringung in einer

    Zutreffend hat die Strafkammer die Tat rechtlich als bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln - dies betrifft die Eigenbedarfsmenge - in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - die Verkaufsmenge betreffend - nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 Variante 1 und 2 BtMG, § 52 StGB gewürdigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 22/00, juris Rn. 3; vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2 Konkurrenzen 1 mwN; zum Zurücktreten des Besitztatbestands hinter den Einfuhrtatbestand vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2020 - 3 StR 360/20, StV 2021, 448 Rn. 6).
  • BGH, 05.10.2016 - 2 StR 326/16

    Konkurrenzen

    Bewaffnetes Handeltreiben in nicht geringer Menge schließt zwar grundsätzlich eine gleichzeitig verwirklichte bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus, doch gilt dies nicht für eine Teilmenge, die für den Eigenkonsum vorgesehen ist und daher von der Handelsmenge nicht erfasst wird (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 22/00).
  • BGH, 09.10.2012 - 2 StR 378/12

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend ändert der Senat im Fall II.2 der Urteilsgründe den Schuldspruch und stellt ihn zugleich klar, um auch das Unrecht zu erfassen, das beim Rauschgiftkauf in den Niederlanden durch das Sichverschaffen der zum Eigenverbrauch bestimmten Heroinmenge verwirklicht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 22/00).
  • AG Rudolstadt, 05.12.2013 - 781 Js 21801/13

    Jugendstrafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

    Führt der Täter eine Menge an Betäubungsmitteln unerlaubt ein, die er teils für sich verbrauchen, teils gewinnbringend weiterveräußern will, die aber nur insgesamt eine nicht geringe Menge ausmacht, verwirklicht er § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in der Tatbestandsalternative der unerlaubten bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, weil der Verbrechenstatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in der durch das Mitführen von Waffen qualifizierten Handlungsalternative der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge trotz des einschränkenden Zusatzes "ohne Handel zu treiben" auch dann verwirklicht ist, wenn die Betäubungsmittel teils zum Eigenverbrauch, teils zum Handeltreiben bestimmt sind und die Teilmengen zwar nicht jeweils für sich, jedoch insgesamt die Grenze der "nicht geringen Menge" erreichen oder übersteigen (vgl. BGHSt 42, 123, 126; BGH, Beschl. v. 16.02.2000 - 3 StR 22/00; K/P/V-Patzak, BtMG, 7. Aufl., § 30 a Rn. 119).
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