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   BGH, 10.01.1963 - 3 StR 22/62   

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BGH, 10.01.1963 - 3 StR 22/62 (https://dejure.org/1963,1576)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1963 - 3 StR 22/62 (https://dejure.org/1963,1576)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1963 - 3 StR 22/62 (https://dejure.org/1963,1576)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Prüfung des tatsächlichen Bestehens von Gerichtskundigkeit - Unterbliebene Tatsachenerörterungen in der Hauptverhandlung - Schweigen des Protokolls - Versagung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 598
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.07.1962 - 3 StR 22/61

    Fristgemäße Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts - Begründung

    Auszug aus BGH, 10.01.1963 - 3 StR 22/62
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil 3 StR 22/61 vom 3. Juli 1962 unter I 3 (insoweit in BGHSt 17, 337 nicht abgedruckt) zu einer ähnlichen Rüge ausgeführt hat, gehört eine solche Erörterung nicht zu den Förmlichkeiten, deren Beobachtung das Protokoll ersichtlich machen muß (§ 273 StPO) und die nur durch das Protokoll bewiesen werden können (§ 274 StPO), wenn es sich auch empfiehlt, die Erörterung im Sitzungsprotokoll zu vermerken.

    Hierzu brauchen sie auch nicht ausdrücklich aufgefordert zu werden, jedoch muß für sie unter Ausschluß jedes Mißverständnisses erkennbar sein, daß eine bestimmte, möglicherweise erhebliche Tatsache unter Hinweis auf ihre Rechtsbedeutung in die Verhandlung eingeführt und ihnen nunmehr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. BGHSt 17, 337, 340 [BGH 03.07.1962 - 3 StR 22/61] - Abschnitt I 4 - zum ähnlich gelagerten Fall des § 33 StPO; vgl., ferner das zur Veröffentlichung (1) stimmte Urteil BGH 4 StR 332/62 vom 12. Oktober 1962 zum letzten Wort des Angeklagten).

    Der Senat wiederholt die in seinem oben erwähnten Urteil 3 StR 22/61 bereits ausgesprochene Empfehlung, die Einführung erheblicher gerichtskundiger Tatsachen in die Verhandlung und die Gewährung der Gelegenheit zur Stellungnahme im Sitzungsprotokoll zu vermerken.

  • BGH, 14.07.1954 - 6 StR 180/54

    Ausnahme von der Verhandlung als ausschließliche Erkenntnisquelle für die

    Auszug aus BGH, 10.01.1963 - 3 StR 22/62
    Ein derartiger Revisionsangriff wäre unzulässig, denn den Revisionsgericht ist die Prüfung verwehrt, ob die Gerichtskundigkeit tatsächlich bestanden hat (BGHSt 6, 292, 296) [BGH 14.07.1954 - 6 StR 180/54].

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in BGHSt 6, 292, 296 [BGH 14.07.1954 - 6 StR 180/54] ausgesprochen, daß es grundsätzlich unzulässig ist, bei der Entscheidung solche Tatsachen zu verwerten, zu denen sich der Angeklagte nicht äußern konnte.

  • BGH, 12.10.1962 - 4 StR 332/62

    Unterlassen der Befragung des Angeklagten zu seiner Verteidigung nach nochmaligem

    Auszug aus BGH, 10.01.1963 - 3 StR 22/62
    Hierzu brauchen sie auch nicht ausdrücklich aufgefordert zu werden, jedoch muß für sie unter Ausschluß jedes Mißverständnisses erkennbar sein, daß eine bestimmte, möglicherweise erhebliche Tatsache unter Hinweis auf ihre Rechtsbedeutung in die Verhandlung eingeführt und ihnen nunmehr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. BGHSt 17, 337, 340 [BGH 03.07.1962 - 3 StR 22/61] - Abschnitt I 4 - zum ähnlich gelagerten Fall des § 33 StPO; vgl., ferner das zur Veröffentlichung (1) stimmte Urteil BGH 4 StR 332/62 vom 12. Oktober 1962 zum letzten Wort des Angeklagten).
  • BGH, 06.02.1990 - 2 StR 29/89

    Protokollierung der Erörterung gerichtskundiger Tatsachen

    Hieran sieht sich das Oberlandesgericht durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, namentlich durch die Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 10. Januar 1963 (NJW 1963, 598 = GA 1964, 177), sowie einiger Oberlandesgerichte gehindert, wonach es sich bei der Einführung gerichtskundiger Tatsachen in die Hauptverhandlung und der Gewährung von Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu nicht um einen protokollpflichtigen Vorgang handelt.

    Die Erörterung gerichtskundiger Tatsachen in der Hauptverhandlung gehört zu den "wesentlichen Förmlichkeiten" gemäß § 273 Abs. 1 StPO und ist im Protokoll über den Gang der Hauptverhandlung zu vermerken (Abweichung von BGH NJW 1963, 598; OLG Hamm NJW 1956, 1729 f [OLG Hamm 04.05.1956 - 3 Ss 255/56]; OLG Hamm VRS 41, 49 f; OLG Koblenz VRS 63, 130; OLG Hamm VRS 67, 44 = StV 1985, 225).

    Diese Rechtsauffassung war auch (anders als in den Entscheidungen BGH NJW 1963, 598 und BGH, Beschluß vom 31. März 1981 - 5 StR 717/80) jeweils entscheidungserheblich.

  • BGH, 17.05.2018 - 3 StR 508/17

    Allgemeinkundigkeit bzw. Gerichtskundigkeit der Feststellungen zum IS als

    Allerdings muss das Tatgericht, wenn es seiner Überzeugungsbildung Tatsachen zugrunde legen will, zu denen es in der Hauptverhandlung keinen Beweis erhebt, weil es sie für offenkundig hält, in der Hauptverhandlung darauf hinweisen und erörtern, welche Tatsachen es aus welchem Grund als offenkundig zu behandeln gedenkt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1954 - 6 StR 180/54, BGHSt 6, 292, 295 f.; vom 10. Januar 1963 - 3 StR 22/62, NJW 1963, 598, 599; vom 3. November 1994 - 1 StR 436/94, NStZ 1995, 246, 247; Beschluss vom 27. Juli 2012 - 1 StR 68/12, NStZ 2013, 121; KK/Ott aaO; LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 171; vgl. zu der Pflicht zur Erörterung in der Hauptverhandlung auch LR/Becker aaO, § 244 Rn. 213 mwN).

    Mit dieser Stoßrichtung ist die Verfahrensrüge indes nicht erhoben (vgl. zur Erforderlichkeit eines diesbezüglichen Vortrags auch BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - 3 StR 22/62, NJW 1963, 598).

  • BGH, 30.03.1983 - 2 StR 173/82

    Strafbarkeit wegen Hehlerei - Fortgesetzte Urkundenfälschung in Tateinheit mit

    Selbst wenn die Strafkammer die Feststellung zum "zeitlich günstigsten" Weg als offenkundig behandelt hätte, ohne sie in der Verhandlung zur Sprache zu bringen, würde das Urteil auf einem etwa darin zu erblickenden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 177, 183) [BVerfG 03.11.1959 - 1 BvR 13/59] und § 261 StPO (vgl. BGH NJW 1963, 598 f; OLG Hamm VRS 41, 49; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 261 Rdn. 24) nicht beruhen.
  • BGH, 27.05.1975 - 5 StR 184/75
    Die Einführung gerichtskundiger Tatsachen gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens, deren Beobachtung das Protokoll ersichtlich machen muß (BGH NJW 1963, 598).
  • BVerwG, 07.02.1973 - II B 41.72

    Überprüfung von Fahrtenbüchern auf ihre Richtigkeit - Pflicht der

    Dieses Vorbringen würde zwar durchgreifen, wenn der von der Beschwerde angegriffenen, im Rahmen der Darlegungen des Berufungsgerichts über den wirtschaftlichen Wert des Sachbezugs getroffenen Feststellung entscheidungserhebliche Bedeutung zukäme; denn die Einführung einer entscheidungserheblichen gerichtskundigen Tatsache in den Rechtsstreit muß den Prozeßbeteiligten erkennbar gemacht, ferner muß ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 3. November 1959 - 1 BvR 13.59 - [NJW 1960, 31]; Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Januar 1963 - 3 StR 22.62 [JZ 1963, 610]).
  • BGH, 28.01.1975 - 5 StR 609/73

    Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord an mindestens 600 Menschen - Rüge der

    Es war daher verpflichtet, diese Tatsachen zum Gegenstand der Verhandlung zu machen (BGHSt 6, 292, 296; BGH NJW 1963, 598).
  • BVerwG, 07.11.1963 - II C 64.62

    Rechtsmittel

    Die "Gerichtskundigkeit" von Tatsachen kann im Revisionsverfahren nur dann eine Rolle spielen, wenn das Tatsachengericht in dem angefochtenen Urteil Tatsachen verwertet hat, die ihm "aus anderen Rechtsstreitigkeiten" bekannt, die also "gerichtskundig" waren, und die Revision entweder geltend macht, daß das Tatsachengericht den Begriff der "Gerichtskundigkeit" verkannt habe, oder, daß den Parteien keine - ausreichende - Gelegenheit gewährt worden sei, zu den verwerteten, für gerichtskundig erachteten, Tatsachen Stellung zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - 3 StR 22.62 -, NJW 1963 S. 598; BGHSt 6, 292 [BGH 14.07.1954 - 6 StR 180/54] [296]).
  • BGH, 10.05.1963 - 4 StR 61/63

    Rechtsmittel

    Dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BGH NJW 1963, 598).
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