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   BGH, 21.09.1983 - 3 StR 224/83 (S)   

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https://dejure.org/1983,9111
BGH, 21.09.1983 - 3 StR 224/83 (S) (https://dejure.org/1983,9111)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1983 - 3 StR 224/83 (S) (https://dejure.org/1983,9111)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1983 - 3 StR 224/83 (S) (https://dejure.org/1983,9111)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entbehrlichkeit eines gesonderten Freispruchs wegen eines tateinheitlichen Zusammentreffens der Entziehung elektrischer Energie mit dem Vergehen des Hausfriedensbruchs und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte - Widerstandsleistung mit Gewalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.11.1962 - 4 StR 337/62
    Auszug aus BGH, 21.09.1983 - 3 StR 224/83
    Die aktive Gewaltanwendung bestand jedenfalls darin, daß den Polizeibeamten der Aufgang zu den Etagen des besetzten Hauses durch das Verschließen der Stahlgittertür in der "Hauptbarrikade" (UA S. 9) gezielt unmöglich gemacht wurde (vgl. BGHSt 18, 133 ff.).
  • BGH, 13.05.2020 - 4 StR 607/19

    Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (tätlicher Angriff: Definition)

    Denn das plötzliche Abbremsen erfüllt jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Widerstandleisten mit Gewalt im Sinne von § 113 Abs. 1 Alternative 1 StGB, da insoweit der Einsatz von körperlich wirkender Kraft gegen Sachen ausreicht, wenn er mittelbar gegen die Person wirkt (BGH, Urteil vom 16. November 1962 - 4 StR 337/62, BGHSt 18, 133, 134; BGH, Beschluss vom 21. September 1983 ? 3 StR 224/83; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 113 Rn. 23).
  • BGH, 21.04.1986 - 2 StR 661/85

    Anforderungen an Anstiftervorsatz

    Der Fall liegt ebenso, wie wenn bereits in der Anklage selbst beide Straftaten als solche gekennzeichnet worden wären oder die zugelassene Anklage das Verhältnis zwischen ihnen zu Unrecht als Tateinheit bewertet hätte (zu diesem Fall: BGH, Beschluß vom 21. September 1983 - 3 StR 224/83 (S); Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 260 Rdn. 11; Hürxthal in KK StPO § 260 Rdn. 19).
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