Rechtsprechung
   BGH, 30.08.2011 - 3 StR 228/11   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 266 StGB; § 283 StGB; § 14 Abs. 3 StGB
    Betrug (Tateinheit; Tatmehrheit; Konkurrenzen); Untreue zum Nachteil einer GmbH (tatbestandsausschließendes Einverständnis; Missbräuchlichkeit; Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Gesellschaft); Abgrenzung zwischen Insolvenzdelikten und Untreue (Interessentheorie; Geschäftskreis des Vertretenen).

  • lexetius.com
  • openjur.de
mehr
  • bundesgerichtshof.de
  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 30
    Tatbestandsausschließendes Einverständnis der Gesellschafter einer GmbH zur Entziehung von Vermögenswerten als Ausschluss der Tatbestandsmäßigkeit eines Betruges bzw. einer Untreue

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz)

    Einlagenrückgewähr, Gesellschaftsrecht, Kapitalerhaltung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Untreue wird durch Einverständnis des Inhabers des zu betreuenden Vermögens ausgeschlossen

  • ZIP-online.de (Leitsatz)

    Untreue des GmbH-Geschäftsführers trotz Einverständnis der Gesellschafter in Vermögensschädigung

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Grenzen des tatbestandsausschließenden Einverständnisses bei der Untreue" von RA/FAStrafR Prof. Dr. Jürgen Wessing und RA Dr. Lucian Krawczyk, original erschienen in: NZG 2011, 1297 - 1298.

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2011, 2475 (Ls.)
  • NStZ-RR 2012, 80



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 118/11  

    Aufgabe der Interessentheorie (Merkmalsüberwälzung; Ziel des § 14 StGB;

    Ein Einverständnis ist danach unwirksam, wenn unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, etwa durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität (zuletzt BGH HRRS 2011 Nr. 1094).

    Vielmehr ist ein Einverständnis nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an welcher der Senat festhält, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausgeschlossen, wenn unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, namentlich durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 3 StR 228/11, NStZ-RR 2012, 80; Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 57 f.; Beschluss vom 30. September 2004 - 4 StR 381/04, NStZ-RR 2005, 86; Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 157 ff. [zur AG]; Urteil vom 20. Juni 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 155; s. auch Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 266 Rn. 20a; MünchKommStGB/Dierlamm, 2006, § 266 Rn. 133 ff.; LK/Rönnau, StGB, 12. Aufl., Vor § 32 Rn. 178; LK/Schünemann, StGB, 11. Aufl., § 266 Rn. 125; ablehnend SK-StGB/Hoyer, § 266 Rn. 70 [Stand: Juli 2010]; S/S-Perron, StGB, 28. Aufl., § 266 Rn. 21b; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 266 Rn. 99; SSW-StGB/Saliger, 2009, § 266 Rn. 86).

  • BGH, 15.09.2011 - 3 StR 118/11  

    Anfrageverfahren zur Aufgabe der Interessentheorie; GmbH; Bankrott; Untreue

    Ein Einverständnis der Gesellschafter ist allerdings unwirksam und die Vermögensverfügung des Geschäftsführers deshalb missbräuchlich, wenn - wie hier - unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, etwa durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 157 ff.; Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225, 2227; Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 57 ff.; Beschluss vom 30. August 2011 - 3 StR 228/11).
  • LG Lübeck, 30.09.2011 - 1 Ns 28/11  
    Die bereits im angefochtenen Urteil gewährte Kompensation unterlag dem Verbot der Schlechterstellung (§ 331 Abs. 1 StPO) und war bereits deswegen zu übernehmen (dazu nur BGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 3 StR 228/11, Tz. 16), wenngleich in der Sache die Einarbeitung des Amtsgerichts von nicht einmal sieben Monaten in diese äußerst schwierige und komplexe Wirtschaftsstrafsache auch angesichts der gegen das Ehepaar P bereits erhobenen Anklage als durchaus angemessen und sachgerecht zu beurteilen ist.
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