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   BGH, 30.07.1999 - 3 StR 231/99   

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https://dejure.org/1999,6220
BGH, 30.07.1999 - 3 StR 231/99 (https://dejure.org/1999,6220)
BGH, Entscheidung vom 30.07.1999 - 3 StR 231/99 (https://dejure.org/1999,6220)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 1999 - 3 StR 231/99 (https://dejure.org/1999,6220)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 176 StGB
    Sexueller Mißbrauch von Kindern

  • Wolters Kluwer

    Revision - Teileinstellung - Anklage - Gesamtstrafe - Verfahrenshindernis - Reichweite der Anklage - Weitere Delikte - Einlassung des Angeklagten - Bestreiten des Angeklagten

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StPO § 265 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261
    Darstellung der Einlassung des Angeklagten im Urteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 30.07.1999 - 3 StR 231/99
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Anklage über ein Jahr vor dem die Annahme einer fortgesetzten Handlung ausschließenden Beschluß des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 40, 138) erhoben und zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, daß sie den damals gestellten Anforderungen genügt hat und daß sie daher -was ihre Funktion, den Verfahrensgegenstand zu umschreiben, angeht -,noch hinzunehmen' ist (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 9).
  • BGH, 18.05.1994 - 5 StR 249/94

    Fortgesetzte Handlung - Sexueller Mißbrauch - Einzelakte - Beschwer des

    Auszug aus BGH, 30.07.1999 - 3 StR 231/99
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Anklage über ein Jahr vor dem die Annahme einer fortgesetzten Handlung ausschließenden Beschluß des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 40, 138) erhoben und zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, daß sie den damals gestellten Anforderungen genügt hat und daß sie daher -was ihre Funktion, den Verfahrensgegenstand zu umschreiben, angeht -,noch hinzunehmen' ist (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 9).
  • BGH, 11.04.2018 - 5 StR 595/17

    Verurteilung wegen versuchten Betruges zum Nachteil des "IS" rechtskräftig

    a) Angesichts des Geständnisses des - im Übrigen in der Hauptverhandlung schweigenden - Angeklagten in seinem letzten Wort ("Ich wollte die betrügen und dann untertauchen') sowie der von der Strafkammer weiter aufgeführten Beweismittel auch zur inneren Tatseite begegnet es keinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die insoweit ebenfalls geständige Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren lediglich zusammengefasst und an mehreren Stellen des Urteils wiedergegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 3 StR 231/99, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Einlassung 1; für den Fall eines Freispruchs Urteile vom 1. April 1992 - 2 StR 614/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 8, und vom 20. Februar 2013 - 1 StR 320/12, NZWiSt 2013, 230, 231).
  • BGH, 25.04.2005 - KRB 22/04

    Steuerfreie Mehrerlösabschöpfung

    Einer detaillierten Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen Ga. bedurfte es nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 6.7.1999 - 3 StR 231/99, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Einlassung 1).
  • BGH, 06.04.2005 - 5 StR 22/05

    Beweiswürdigung (Verletzungsvorsatz und Tötungsvorsatz); Urteilsgründe (Darlegung

    aa) Ein Darlegungsfehler ergibt sich nicht daraus, daß das Landgericht die Einlassung des Angeklagten nicht gesondert dargestellt hat (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Einlassung 1).
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