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   BGH, 14.07.1993 - 3 StR 251/93   

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https://dejure.org/1993,2901
BGH, 14.07.1993 - 3 StR 251/93 (https://dejure.org/1993,2901)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1993 - 3 StR 251/93 (https://dejure.org/1993,2901)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93 (https://dejure.org/1993,2901)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Missverhältnis zwischen verhängter Strafe und den Grundsätzen schuldangemessenen Strafens - Bedenken gegen das Bestehen der Milderungsgründe - Voraussetzung der Einziehung nach § 74 Strafgesetzbuch (StGB) - Bestimmung der Identität eines Einziehungsgegenstandes nach ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 74

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 538
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.11.1989 - 3 StR 368/89

    Betäubungsmittel - Drogen - Unerlaubtes Handeltreiben - Sittenwidriges

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 251/93
    Abgesehen davon, daß auch angesichts der erheblichen Menge Haschisch, mit der der Angeklagte unerlaubt Handel getrieben hat, unter Berücksichtigung der von der Kammer angeführten lediglich einfachen Milderungsgründe Bedenken bestehen, ob die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren noch den Grundsätzen schuldangemessenen Strafens genügt (vgl. BGH NStZ 1990, 84), wird die Besorgnis, das Landgericht habe sich bei der Festsetzung der Strafhöhe von dem Bestreben leiten lassen, dem Angeklagten Strafaussetzung gewähren zu können, durch die übrigen Strafzumessungserwägungen bestärkt.
  • BGH, 23.03.1988 - 3 StR 31/88

    Erpresserischer Menschenraub in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 251/93
    Bei der Straffindung haben jedoch Erwägungen zur Frage der Strafaussetzung außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 I Begründung 7; BGH NStZ 1992, 489), so daß eine zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe nicht allein deshalb verhängt werden darf, damit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 251/93
    Bei der Straffindung haben jedoch Erwägungen zur Frage der Strafaussetzung außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 I Begründung 7; BGH NStZ 1992, 489), so daß eine zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe nicht allein deshalb verhängt werden darf, damit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 154/92

    Mindeststrafe trotz Vorliegens mehrerer Strafschärfungsgründe - Gerichtliche

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 251/93
    Bei der Straffindung haben jedoch Erwägungen zur Frage der Strafaussetzung außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 I Begründung 7; BGH NStZ 1992, 489), so daß eine zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe nicht allein deshalb verhängt werden darf, damit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
  • RG, 23.02.1931 - III 907/30

    1. Steht die Rechtskraft des wegen Hinterziehung der Monopoleinnahme gegen einen

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 251/93
    Ob der Einziehungsgegenstand in diesem Sinne noch identisch ist, insbesondere, ob eine Sache etwa durch Vermischung zu einer neuen Sache von anderem Wesen und Gehalt geworden ist, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung (vgl. RGSt 65, 175, 177; Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl. § 74 Rdn. 20).
  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Das Landgericht hat damit Gesichtspunkte im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) unzulässig vermengt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 154/92, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19; Urteil vom 19. Dezember 2000 - 5 StR 490/00, NStZ 2001, 311; Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, NJW 2004, 2248, 2254 f.; Urteil vom 5. April 2007 - 4 StR 5/07, wistra 2007, 341; Beschluss vom 19. August 2008 - 5 StR 244/08, NStZ-RR 2008, 369).
  • BGH, 20.12.2022 - 4 StR 221/22

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (zeitlicher Zusammenhang zwischen der

    bb) Das Landgericht hat diese Maßgaben aus dem Blick verloren und nicht geprüft, ob die nach § 73a Abs. 1 StGB eingezogenen Geldmittel zumindest während der zuletzt begangenen abgeurteilten Tat schon im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. August 2021 - 5 StR 238/21 Rn. 4; s. zudem zur Einziehung von Bargeld BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93 Rn. 7).
  • BGH, 25.08.2021 - 3 StR 148/21

    Einziehung von sichergestelltem Bargeld (Auszahlungsanspruch; Wertersatz)

    Denn nach der Anschauung des täglichen Lebens entfällt die unmittelbare Zuordnung des Einziehungsgegenstands zur rechtswidrigen Tat nicht dadurch, dass eine bestimmte Banknote oder Geldmünze als vertretbare Sache durch einen gleichwertigen Anspruch auf den entsprechenden Geldbetrag gegen die Staatskasse ersetzt wird (s. BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, BGHR StGB § 74 Identität 1 (für die Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB aF); Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 StR 20/14, NStZ-RR 2015, 282, 283 (für den erweiterten Verfall nach § 73d Abs. 1 StGB aF); Urteil vom 18. September 2019 - 1 StR 320/18, NJW 2020, 164 Rn. 36; LG Hildesheim, Beschluss vom 20. April 2020 - 22 Qs 4/20, juris Rn. 48 (jeweils für die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB); ferner Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74 Rn. 15; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 45; NKStGB/Saliger, 5. Aufl., § 74 Rn. 15 f.).

    b) Dahinstehen kann, ob es in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden durchgreifend rechtsfehlerhaft wäre, wenn das Tatgericht die Einziehung des sichergestellten Bargelds anordnete (eine solche Anordnung nicht beanstandend BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, BGHR StGB § 74 Identität 1 (zu § 74 Abs. 1 StGB aF); s. auch BGH, Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 StR 20/14, juris Tenor, Rn. 9 (zu § 73d Abs. 1 StGB aF)).

  • LG Aachen, 17.07.2020 - 60 KLs 4/20

    Selbstständige Einziehung; objektives Verfahren; Beschlagnahme

    Denn nach der maßgeblichen Anschauung des täglichen Lebens macht es keinen Unterschied, wenn eine bestimmte Banknote als vertretbare Sache durch einen gleichwertigen Anspruch auf den entsprechenden Geldbetrag gegen die Staatskasse ersetzt wird (zum erweiterten Verfall nach § 73d StGB vgl. BGH, Urt. v. 23.07.2014 - 2 StR 20/14, NStZ-RR 2015, 282, juris Rn. 9; zur Einziehung nach § 74 StGB vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1993 - 3 StR 251/93, NStZ 1993, 538, juris Rn. 7 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.03.2008 - 2 StR 85/08

    Zumessung von Jugendstrafe (Ausschluss der Strafaussetzung zur Bewährung)

    Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Erwägungen zur Strafzumessung dürfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht vermischt werden (BGHSt 29, 319, 321; BGH NStZ 1992, 489; 1993, 538; 2001, 311; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 23).
  • BGH, 19.12.2000 - 5 StR 490/00

    Besonders schwerer Fall der Untreue; Strafzumessung

    Es ist dem Tatrichter versagt, Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung zu vermengen (vgl. BGHSt 29, 319., 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Begründung 19).
  • BGH, 23.07.2014 - 2 StR 20/14

    Erweiterter Verfall (Voraussetzungen)

    Denn nach der maßgeblichen Anschauung des täglichen Lebens macht es keinen Unterschied, wenn eine bestimmte Banknote als vertretbare Sache durch einen gleichwertigen Anspruch auf den entsprechenden Geldbetrag gegen die Staatskasse ersetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, BGHR StGB § 74 Identität 1 zum vergleichbaren Problem bei der Einziehung).
  • BGH, 19.08.2008 - 5 StR 244/08

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (Wertungsfehler; unzulässige Vermengung von

    a) Die Wendung auf UA S. 88, "namentlich anstelle der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zwecks Ermöglichung einer Strafaussetzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht über einem Jahr zu bilden", lässt im Zusammenhang mit den Ausführungen der Kammer zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten besorgen, dass das Landgericht bei Festsetzung der beiden genannten Einzelstrafen Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) unzulässig vermengt hat (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19).
  • BGH, 11.01.2006 - 5 StR 442/05

    Strafzumessung bei Betäubungsmittelhandel (Überbewertung eines Geständnisses)

    Nicht etwa darf das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, dazu führen, dass die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGHSt 29, 319; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19 und Schuldausgleich 29; BGH NStZ 1992, 489 und 2001, 311).
  • BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen darf, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (BGHSt 29, 319 ; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19; Schuldausgleich 29), hindert den Tatrichter nicht daran, pflichtgemäß zu prüfen, ob - insbesondere im Hinblick auf die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters - eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in Verbindung mit einer anderen Sanktion, insbesondere einer Geldstrafe oder Vermögensstrafe noch schuldangemessen ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Juli 1994 - 5 StR 113/94).
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