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BGH, 22.09.2005 - 3 StR 256/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 24 Abs. 1 StGB
Rücktrittshorizont (beendeter Versuch; unbeendeter Versuch) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Annahme eines Rücktritts vom Versuch; Abgrenzung eines unbeendeten Versuchs von beendetem Versuch
- Judicialis
StGB § 64
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 24 Abs. 1 § 212 Abs. 1
Abgrenzung beendeter - unbeendeter (Tötungs-) Versuch - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2006, 6
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des …
Auszug aus BGH, 22.09.2005 - 3 StR 256/05
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung eines unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein strafbefreiender Rücktritt gegeben ist, darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 39, 221, 227 f. m. w. N.) oder sich - namentlich nach besonders gefährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben - keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns macht (…vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 24 Rdn. 15, 16 m. w. N.).
- BGH, 28.05.2013 - 3 StR 78/13
Tatrichterliche Abgrenzung von Tötungseventualvorsatz und Fahrlässigkeit …
Bei einem Tötungsversuch liegt demnach ein beendeter Versuch vor, wenn der Täter den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich - namentlich nach besonders schweren Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben - keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns macht (BGH, Urteile vom 22. September 2005 - 3 StR 256/05, NStZ-RR 2006, 6; vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 536/10, NStZ 2011, 209;… vom 1. Dezember 2011 - 3 StR 337/11, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 14).