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   BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86   

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BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86 (https://dejure.org/1986,1368)
BGH, Entscheidung vom 27.08.1986 - 3 StR 256/86 (https://dejure.org/1986,1368)
BGH, Entscheidung vom 27. August 1986 - 3 StR 256/86 (https://dejure.org/1986,1368)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begünstigung durch mehrfache Einzahlung und Umbuchung eines durch den Begünstigten gestohlenen Betrages auf verschiedene Konten - Möglichkeit der Sicherung der unmittelbaren und mittelbaren Tatvorteile durch Begünstigung - Entfallen des Tatvorteils der Begünstigung durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 22
  • StV 1988, 250
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.06.1971 - 2 StR 191/71

    Nochvorhandensein eines durch eine Straftat erlangten Vorteils als Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86
    Der Täter der Begünstigung beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat erlangten Vorteil wieder entziehen würde (BGHSt 24, 166, 167).

    Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen (RGSt 39, 236, 237; 55, 18, 19; 58, 117, 118; 58, 154, 155: BGHSt 23, 360, 361; 24, 166, 168; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 2 StR 279/85, insoweit in StV 1986, 1 nicht mit abgedruckt), die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muß (BGHSt 24, 166, 168; BGH NJW 1985, 814).

  • BGH, 04.10.1955 - 5 StR 284/55
    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in den von der Revision angeführten Entscheidungen BGHSt 8, 186 und BGH NStZ 1984, 134 ausgeführt, daß das Fehlen der Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ein zusätzlicher Milderungsgrund sei, der sich von dem des § 157 StGB wesentlich unterscheide.
  • BGH, 21.10.1970 - 2 StR 316/70

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und sachlicher

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86
    Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen (RGSt 39, 236, 237; 55, 18, 19; 58, 117, 118; 58, 154, 155: BGHSt 23, 360, 361; 24, 166, 168; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 2 StR 279/85, insoweit in StV 1986, 1 nicht mit abgedruckt), die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muß (BGHSt 24, 166, 168; BGH NJW 1985, 814).
  • BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85

    Überwachung des Telefonanschlusses eines Strafverteidigers

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86
    Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen (RGSt 39, 236, 237; 55, 18, 19; 58, 117, 118; 58, 154, 155: BGHSt 23, 360, 361; 24, 166, 168; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 2 StR 279/85, insoweit in StV 1986, 1 nicht mit abgedruckt), die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muß (BGHSt 24, 166, 168; BGH NJW 1985, 814).
  • BGH, 09.01.1985 - 2 StR 806/84

    Tatbeendigung beim Raub; Beihilfe zum Raub nach Zurückgelangen der Beute an den

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86
    Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen (RGSt 39, 236, 237; 55, 18, 19; 58, 117, 118; 58, 154, 155: BGHSt 23, 360, 361; 24, 166, 168; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 2 StR 279/85, insoweit in StV 1986, 1 nicht mit abgedruckt), die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muß (BGHSt 24, 166, 168; BGH NJW 1985, 814).
  • BGH, 18.10.1983 - 1 StR 449/83

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Betrugs, wegen Urkundenfälschung sowie

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in den von der Revision angeführten Entscheidungen BGHSt 8, 186 und BGH NStZ 1984, 134 ausgeführt, daß das Fehlen der Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ein zusätzlicher Milderungsgrund sei, der sich von dem des § 157 StGB wesentlich unterscheide.
  • RG, 21.05.1920 - V 279/20

    9. Was ist unter den Vorteilen des Verbrechens oder Vergehens im § 257 Abs. 1

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86
    Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen (RGSt 39, 236, 237; 55, 18, 19; 58, 117, 118; 58, 154, 155: BGHSt 23, 360, 361; 24, 166, 168; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 2 StR 279/85, insoweit in StV 1986, 1 nicht mit abgedruckt), die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muß (BGHSt 24, 166, 168; BGH NJW 1985, 814).
  • RG, 20.03.1924 - II 206/24

    Ist sachliche Begünstigung im Sinne des § 257 StGB. möglich durch Sicherung des

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86
    Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen (RGSt 39, 236, 237; 55, 18, 19; 58, 117, 118; 58, 154, 155: BGHSt 23, 360, 361; 24, 166, 168; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 2 StR 279/85, insoweit in StV 1986, 1 nicht mit abgedruckt), die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muß (BGHSt 24, 166, 168; BGH NJW 1985, 814).
  • RG, 30.10.1906 - IV 514/06

    1. Kann in der Abhebung des auf ein gestohlenes Sparkassenbuch eingezahlten

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86
    Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen (RGSt 39, 236, 237; 55, 18, 19; 58, 117, 118; 58, 154, 155: BGHSt 23, 360, 361; 24, 166, 168; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 2 StR 279/85, insoweit in StV 1986, 1 nicht mit abgedruckt), die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muß (BGHSt 24, 166, 168; BGH NJW 1985, 814).
  • RG, 17.04.1924 - II 252/24

    Ist nach § 257 StGB. oder nach § 259 StGB. strafbar, wer dem Täter zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86
    Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen (RGSt 39, 236, 237; 55, 18, 19; 58, 117, 118; 58, 154, 155: BGHSt 23, 360, 361; 24, 166, 168; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 2 StR 279/85, insoweit in StV 1986, 1 nicht mit abgedruckt), die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muß (BGHSt 24, 166, 168; BGH NJW 1985, 814).
  • BGH, 29.04.2008 - 4 StR 148/08

    Begünstigung (Erfassung nur unmittelbarer Vorteile aus der Tat;

    aa) Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen, die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muss (BGHSt 24, 166 f; 36, 277, 281; BGH NStZ 1987, 22; Cramer in MüKo-StGB § 257, Rdn. 11, 13; Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 257, Rdn. 23).
  • BGH, 03.11.2011 - 2 StR 302/11

    Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB (an einen Tatbeteiligten gezahlter oder

    Dem steht nicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschränkend verlangt wird, dass der Vorteil unmittelbar durch die Vortat erlangt ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 1971 - 2 StR 191/71, BGHSt 24, 166, 168; BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 117; BGH, Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 256/86, NStZ 1987, 22).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04

    Geldwäsche durch Strafverteidiger: Hinterlegung einer aus einer Katalogtat

    Der Täter der Begünstigung beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat erlangten Vorteil wieder entziehen würde (BGH NStZ 1987, 22; BGH NStZ 1994, 187, 188).

    Diese Vorteile sind unmittelbar (vgl. zu diesem Erfordernis: BGHSt 36, 277, 281; BGH NStZ 1987, 22; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 6; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 257, Rdnr. 23) durch die rechtswidrigen Vortaten erlangt worden.

    Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenden Auffassung geht die Unmittelbarkeit des aus der Vortat stammenden Vorteils nicht dadurch verloren, daß der Vortäter das - hier betrügerisch - aus der Vortat erlangte Geld auf sein Bankkonto einzahlt und es später wieder abhebt; denn hierbei handelt es sich um rein finanztechnische Vorgänge, die bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts an der Unmittelbarkeit des geldwerten Vermögensvorteils ändern (BGHSt 36, 277; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 257, Rdnr. 23; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 6; offengelassen, in der Tendenz aber bejahend: BGH NStZ 1987, 22).

  • BGH, 24.10.1989 - 1 StR 504/89

    Unbefugte Führung einer Dienstbezeichnung nach Entlassung aus dem

    Der Täter des Vergehens nach § 257 StGB beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat entstandenen Vorteil wieder entziehen würde (BGHSt 24, 166, 167; BGHR StGB § 257 Abs. 1 Tatvorteil, unmittelbarer 1).

    Diese Rechtsauffassung des Senats steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des 3. Strafsenats vom 27. August 1986 - 3 StR 256/86 (BGHR a.a.O. = NStZ 1987, 22).

  • BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10

    Begünstigung (Beteiligung an der Vortat; Schutzzweck; Surrogat eines

    Diese Vorteile rührten indes nicht mehr unmittelbar aus der rechtswidrigen Vortat her, sondern stellten lediglich ein durch Veräußerung erzieltes, gegenüber dem ursprünglich Erlangten nicht stoffgleiches Surrogat dar, dessen Sicherung nicht vom Schutzzweck des § 257 Abs. 1 StGB erfasst ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 148/08, NStZ 2008, 516; Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 256/86, NStZ 1987, 22; S/S - Stree/Hecker, StGB, 28. Aufl., § 257 Rn. 18; Cramer in MünchKomm StGB, § 257 Rn. 11).
  • BGH, 17.05.1996 - 5 StR 119/96

    Begriff des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) - Bemühen

    Bei einer solchen, den Besonderheiten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Rechnung tragenden Betrachtung werden möglicherweise diejenigen Grenzen nicht ohne weiteres gelten, die sonst beim Weiterleiten des Tatvorteils in Form von Surrogaten angenommen werden (vgl. BGHR StGB § 257 Abs. 1 Tatvorteil, unmittelbarer 1 m.w.N.).
  • BGH, 13.02.1991 - 3 StR 342/90

    Aufdecken der Strafbarkeit der Falschaussage bei wahrheitsgemäßen Angaben in der

    Eine strafmildernde Berücksichtigung des Fehlens der Belehrung (vgl. BGHR StGB § 157 I Falschaussage, uneidliche 1; BGH NStZ 1984, 134; BGH StV 1988, 427) kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Angeklagten auf alle Fälle zur Aussage entschlossen waren und nach Überzeugung des Gerichts auch durch den Hinweis auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nicht von den Falschaussagen abgehalten worden wären (vgl. BGH Urteile vom 9. September 1959 - 1 StR 347/59 -, vom 26. September 1961 - 1 StR 363/61 - und vom 1. Juli 1980 - 1 StR 250/80).
  • OLG Frankfurt, 28.11.2019 - 3 U 225/18
    Danach stammt das Geld auch dann noch unmittelbar aus der Vortat, wenn es der Vortäter umwechselt, über Konten verschoben oder z.B. in Wertpapieren angelegt hat und es ihm so bargeldähnlich verfügbar bleibt (vgl. BGH NStZ 1987, 22; 1990, 123).
  • OLG Frankfurt, 29.10.2020 - 3 U 72/20
    Danach stammt das Geld auch dann noch unmittelbar aus der Vortat, wenn es der Vortäter umwechselt, über Konten verschoben oder z.B. in Wertpapieren angelegt hat und es ihm so bargeldähnlich verfügbar bleibt (vgl. BGH NStZ 1987, 22; 1990, 123).
  • BGH, 16.11.1993 - 3 StR 458/93

    Differenzierung zwischen Teilnahme an der Vortat und Begünstigung -

    Beistandleisten, das einer Sicherung des Vorteils der Vortat im Sinne des § 257 StGB dient, setzt also das Noch-Vorhanden-Sein des Vorteils beim Vortäter voraus (BGHSt 24, 166, 167; 36, 277, 280, 281; BGH NStZ 1987, 22).
  • BGH, 18.10.1991 - 3 StR 339/91

    Einsatz einer objektiv ungefährlichen Waffe als minderschwerer Fall nach § 250

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