Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1731
BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00 (https://dejure.org/2000,1731)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2000 - 3 StR 257/00 (https://dejure.org/2000,1731)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00 (https://dejure.org/2000,1731)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1731) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 302 StPO; § 463 Abs. 2 S. 3 StPO
    Zurücknahme einer eingelegten Revision; Feststellung der Zurücknahme durch das Revisionsgericht; Zuständigkeit für sofortige Beschwerde gegen Kostenbescheid

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittelverzicht - Revision - Zulässigkeit - Rechtsmittel - Rücknahme - Rechtsanwalt - Wiedereinsetzung - Sofortige Beschwerde

  • Judicialis

    StPO § 302 Abs. 2; ; StPO § 464 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 2
    Rechtsmittelrücknahme durch Verteidiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 104
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.04.1991 - 3 StR 354/90

    Feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über

    Auszug aus BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00
    Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten bestritten, ist in der Regel eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8 m.w.Nachw.).

    Für diese Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben (vgl. BGH NJW 1952, 273; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 6 und 8 sowie § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), so daß sie auch telefonisch erteilt werden kann.

  • BGH, 15.11.1951 - 3 StR 779/51
    Auszug aus BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00
    Für diese Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben (vgl. BGH NJW 1952, 273; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 6 und 8 sowie § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), so daß sie auch telefonisch erteilt werden kann.

    Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt werden (BGHSt 36, 259, 260 f.; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH NJW 1952, 273; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 302 Rdn. 33 m.w.Nachw.).

  • BGH, 14.05.1992 - 1 StR 264/92

    Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger - Erfordernis einer

    Auszug aus BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00
    Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt werden (BGHSt 36, 259, 260 f.; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH NJW 1952, 273; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 302 Rdn. 33 m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.07.1992 - 3 StR 241/92

    Verwerfung der Revision - Unwiderruflichkeit einer Revisionsrücknahme

    Auszug aus BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00
    Der Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme steht letztlich nicht entgegen, daß die Revision schon wegen des Rechtsmittelverzichts unzulässig war (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1957, 527; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 7).
  • BGH, 30.05.1988 - 1 StR 218/88

    Die Revision wird als unzulässig verworfen

    Auszug aus BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00
    Für diese Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben (vgl. BGH NJW 1952, 273; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 6 und 8 sowie § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), so daß sie auch telefonisch erteilt werden kann.
  • BGH, 09.10.1989 - 2 StR 352/89

    Nichtladung eines bei Gericht angegebenen Verteidigers - Sinn und Zweck der

    Auszug aus BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00
    Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt werden (BGHSt 36, 259, 260 f.; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH NJW 1952, 273; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 302 Rdn. 33 m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.10.2023 - 4 StR 226/23

    Beurteilung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme von einem

    a) Wird die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, über die Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 3 StR 29/22 Rn. 2; Beschluss vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, wistra 2011, 314; Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211, 212; Beschluss vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; Beschluss vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00, NStZ 2001, 104; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., § 302 Rn. 14a).
  • BGH, 19.06.2012 - 3 StR 190/12

    Wirksamkeit der Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme der Revision

    "Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten bestritten, ist in der Regel eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (BGH NStZ 2001, 104; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8).

    Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (BGH NStZ-RR 2010, 55; NStZ-RR 2005, 211, 212; NStZ 2001, 104; BGH, Beschluss vom 13. September 2007 - 4 StR 394/07).

    Das Revisionsverfahren ist durch die wirksame Rücknahme des Rechtsmittels abgeschlossen (BGH NStZ-RR 2010, 55; NStZ 2001, 104).

  • BGH, 10.09.2009 - 4 StR 120/09

    Wirksame Revisionsrücknahmeerklärung trotz behaupteter Eigenmächtigkeit des

    Daher stellt der Senat die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme zur verbindlichen Klärung in der Beschlussformel fest (vgl. BGH NStZ 2001, 104; 2005, 113).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht