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   BGH, 27.09.2011 - 3 StR 259/11   

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https://dejure.org/2011,3273
BGH, 27.09.2011 - 3 StR 259/11 (https://dejure.org/2011,3273)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2011 - 3 StR 259/11 (https://dejure.org/2011,3273)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2011 - 3 StR 259/11 (https://dejure.org/2011,3273)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 JGG, § 18 Abs 2 JGG
    Jugendstrafrecht: Vorrang des Erziehungsgedankens bei Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld

  • Wolters Kluwer

    Pauschales Abstellen auf den Erziehungsgedanken zur Rechtfertigung der Anwendung von Jugendstrafrecht als Revisionsgrund

  • rewis.io

    Jugendstrafrecht: Vorrang des Erziehungsgedankens bei Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld

  • ra.de
  • rewis.io

    Jugendstrafrecht: Vorrang des Erziehungsgedankens bei Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Pauschales Abstellen auf den Erziehungsgedanken zur Rechtfertigung der Anwendung von Jugendstrafrecht als Revisionsgrund

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 385
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.07.1987 - 2 StR 353/87

    Anforderungen an die Begründung für die Höhe der verhängten Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 3 StR 259/11
    Insbesondere stellt die Jugendkammer nicht dar, warum trotz der festgestellten positiven Entwicklung dem vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch Verbüßung einer langdauernden Jugendstrafe, die noch dazu die begonnene schulische Ausbildung unterbrechen würde, Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1987 - 2 StR 353/87, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2; BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).
  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92

    Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 3 StR 259/11
    Insbesondere stellt die Jugendkammer nicht dar, warum trotz der festgestellten positiven Entwicklung dem vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch Verbüßung einer langdauernden Jugendstrafe, die noch dazu die begonnene schulische Ausbildung unterbrechen würde, Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1987 - 2 StR 353/87, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2; BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).
  • BGH, 13.12.2021 - 5 StR 115/21

    Landfriedensbruch durch Beteiligung an Demonstrationen im sog. schwarzen Block

    bb) Angesichts dieses Rechtsfehlers bei der Bestimmung der Erziehungsbedürftigkeit kann der Senat offenlassen, ob (jedenfalls bei Taten, bei denen es sich nicht um Kapitaldelikte und diesen äquivalente Straftaten handelt) das Bestehen eines Erziehungsbedürfnisses - wie das Landgericht angenommen hat und was von den Revisionen angegriffen wird - überhaupt eine kumulative Voraussetzung der Verhängung einer auf die "Schwere der Schuld" gestützten Jugendstrafe ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 f.; vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263; Beschluss vom 22. Januar 2014 - 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119 f.; stärker differenzierend zwischen der nach § 17 Abs. 2 JGG zu treffenden Sanktionsauswahlentscheidung und der durch § 18 Abs. 2 JGG bestimmten konkreten Strafzumessung etwa BGH, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290; vom 27. September 2011 - 3 StR 259/11, NStZ-RR 2011, 385, 386; vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 353/11, NStZ-RR 2012, 92; vom 22. Juni 2011 - 5 StR 202/11, NStZ-RR 2011, 305), oder ob - wie es überwiegend in der jugendstrafrechtlichen Literatur mit beachtlichen Argumenten vertreten wird - dies nicht zutrifft (vgl. dazu MüKoStGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl., § 17 JGG Rn. 57, 60 f. mwN).
  • BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23

    Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von

    In späteren Entscheidungen, die indes jeweils (schwere) Gewaltdelikte betrafen, hat er trotz Rechtsfehlern bei der Begründung von Erziehungsmängeln oder ungenügend begründetem Erziehungsbedarf die Verhängung von Jugendstrafe dem Grunde nach nicht beanstandet und Bedenken nur gegen die Bemessung der Jugendstrafe erhoben (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 404/09, NStZ-RR 2010, 56, 57; vom 27. September 2011 - 3 StR 259/11, NStZ-RR 2011, 385, 386; vom 2. August 2012 - 3 StR 209/12; NStZ 2013, 287).
  • BGH, 01.12.2022 - 3 StR 471/21

    Zulässigkeitsanforderungen bei der Revision des Nebenklägers

    Diese kann auch bei gefährlichen Körperverletzungen gemäß § 224 Abs. 1 StGB anzunehmen sein (BGH, Urteile vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753 Rn. 25; vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729; Beschlüsse vom 27. September 2011 - 3 StR 259/11, NStZ-RR 2011, 385, 386; vom 23. März 2010 - 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290, 291; vgl. auch MüKoStGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl., § 17 JGG Rn. 66, 68 mwN).
  • BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19

    Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits

    Deshalb hat sich auch die Höhe einer wegen Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe vorrangig an erzieherischen Gesichtspunkten zu orientieren (z.B. BGH NStZ-RR 2011, 385, Rn. 5 bei juris), wobei aufgrund des verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes der Tatschuld eine limitierende Funktion nach oben zukommt (vgl. z.B. MüKo-StGB/Radtke, § 18 JGG Rn. 19; Eisenberg, JGG, 20. Aufl. 2018, § 18 JGG Rn. 33).
  • BGH, 15.07.2021 - 3 StR 481/20

    Erforderlichkeit von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld bei Strafbarkeit

    Vielmehr kommt eine solche grundsätzlich etwa auch bei einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729; Beschlüsse vom 27. September 2011 - 3 StR 259/11, NStZ-RR 2011, 385; vom 23. März 2010 - 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 17 JGG Rn. 66, 68).
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