Rechtsprechung
BGH, 23.08.1989 - 3 StR 264/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung der bisherigen Lebensführung bei der Strafzumessung - Strafschärfung nur bei Zusammenhang zwischen Lebensführung und Tat - Nachteilige Strafzumessung bei durch die Lebensführung erkennbare Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 06.03.1987 - 2 StR 597/86
Zugehörigkeit zu einem anderen Kulturkreis als Strafmilderungsgrund
Auszug aus BGH, 23.08.1989 - 3 StR 264/89
Die Art der Lebensführung des Angeklagten darf nachteilig nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (vgl. BGH NStZ 1984, 259; MDR 1980, 240; BGHR StGB § 46 II Vorleben 3 und 8, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). - BGH, 22.07.1988 - 2 StR 361/88
Berücksichtigung der Lebensführung eines Angeklagten bei der Strafzumessung
Auszug aus BGH, 23.08.1989 - 3 StR 264/89
Die Art der Lebensführung des Angeklagten darf nachteilig nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (vgl. BGH NStZ 1984, 259; MDR 1980, 240; BGHR StGB § 46 II Vorleben 3 und 8, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). - BGH, 18.10.1979 - 4 StR 517/79
Revision eines wegen versuchter Vergewaltigung Verurteilten - Ablehnung eines …
Auszug aus BGH, 23.08.1989 - 3 StR 264/89
Die Art der Lebensführung des Angeklagten darf nachteilig nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (vgl. BGH NStZ 1984, 259; MDR 1980, 240;… BGHR StGB § 46 II Vorleben 3 und 8, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). - BGH, 07.09.1983 - 2 StR 412/83
Schuldunfähigkeit durch verminderte Steuerungsfähigkeit infolge eines Affekts - …
Auszug aus BGH, 23.08.1989 - 3 StR 264/89
Die Art der Lebensführung des Angeklagten darf nachteilig nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (vgl. BGH NStZ 1984, 259; MDR 1980, 240;… BGHR StGB § 46 II Vorleben 3 und 8, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
- BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01
Vorwegvollzug; Strafzumessung; Strafrahmenwahl; Vorleben (Umstände allgemeinen …
Nach der Rechtsprechung dürfen Umstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12, 23; BGH StV 1984, 21). - BGH, 13.08.2013 - 4 StR 288/13
Strafzumessung (Berücksichtigung von Tätermotiven und allgemeinen …
Umstände, die zur allgemeinen Art der Lebensführung des Täters gehören, dürfen ihm bei der Strafzumessung indes nur dann zur Last gelegt werden, wenn sie eine Beziehung zu der abgeurteilten Tat haben und sich daraus eine höhere Tatschuld ergibt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2000 - 2 StR 96/00, NStZ 2001, 87, 88;… Beschluss vom 20. September 1996 - 2 StR 209/96, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 27; Beschluss vom 23. August 1989 - 3 StR 264/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 9;… Beschluss vom 22. Juli 1988 - 2 StR 361/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 8;… Beschluss vom 13. November 1987 - 2 StR 558/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 7). - BGH, 18.12.1990 - 4 StR 548/90
Berücksichtigung persönlicher Konflikte bei der Strafrahmenbemessung - …
Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten aber nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (ständ. Rechtsprechung, vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9 und 12 m.w.Nachw.).
- BGH, 19.01.1994 - 2 StR 702/93
Allgemeine Lebensführung - Tat - Anklage - Urteil - Strafzumessung - …
Umstände der allgemeinen Lebensführung dürfen bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (BGH StV 1984, 21; BGHR StGB § 46 II Vorleben 3, 7, 8, 9, 10, 12). - BGH, 20.09.1996 - 2 StR 209/96
Berücksichtigung der Lebensführung eines Angeklagten bei der Strafzumessung
Die Lebensführung eines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen nur dann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn sie eine Beziehung zur abgeurteilten Tat haben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung). - BGH, 12.01.1996 - 2 StR 642/95
Anstiftung zu einem Vergehen gegen das Ausländergesetz - Rüge der Verletzung …
Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12).