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   BGH, 04.08.2015 - 3 StR 267/15   

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BGH, 04.08.2015 - 3 StR 267/15 (https://dejure.org/2015,26115)
BGH, Entscheidung vom 04.08.2015 - 3 StR 267/15 (https://dejure.org/2015,26115)
BGH, Entscheidung vom 04. August 2015 - 3 StR 267/15 (https://dejure.org/2015,26115)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 242 StGB; § 243 StGB; § 49 StGB; § 23 StGB; § 64 StGB
    Besonders schwerer Fall des Diebstahls (mögliche Kompensation der Indizwirkung des Regelbeispiels aufgrund anderer gesetzlich vertypter Milderungsgründe; Versuch); rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besonders schwerer Fall - und das Regelbeispiel

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 04.08.2015 - 3 StR 267/15
    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).
  • BGH, 23.10.1996 - 4 StR 473/96

    Ablehnung einer Unterbringung wegen mangelnder Aussicht eines Behandlungserfolges

    Auszug aus BGH, 04.08.2015 - 3 StR 267/15
    Dass der Angeklagte trotz der im Jahr 2011 durchgeführten Drogentherapie weiterhin Betäubungsmittel konsumierte, steht der Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2 StGB) jedenfalls nicht von vornherein entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1996 - 4 StR 473/96, NStZ-RR 1997, 131, 132).
  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 36/01

    Besonders schwerer Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 04.08.2015 - 3 StR 267/15
    Die für die Annahme eines besonders schweren Falles sprechende Indizwirkung eines Regelbeispiels kann im Einzelfall durch andere, erheblich schuldmindernde Umstände kompensiert werden (BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 36/01, juris Rn. 5).
  • BGH, 08.04.2004 - 3 StR 465/03

    Besonders schwerer Fall des Betruges (Regelbeispiel; Indizwirkung; Serientaten;

    Auszug aus BGH, 04.08.2015 - 3 StR 267/15
    Zudem war seine Tat in eine Serie mit zwei weiteren vollendeten Taten eingebettet (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 - 3 StR 465/03, wistra 2004, 263).
  • BGH, 08.10.2008 - 4 StR 387/08

    Strafzumessung bei der Vergewaltigung (vertypte Milderungsgründe)

    Auszug aus BGH, 04.08.2015 - 3 StR 267/15
    Insbesondere das Vorliegen eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes, wie hier des Versuchs (vgl. § 23 Abs. 2 StGB), kann - gegebenenfalls in Zusammenschau mit weiteren allgemeinen Milderungsgründen - hierzu Anlass geben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 387/08, NStZ-RR 2009, 9 mwN).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 04.08.2015 - 3 StR 267/15
    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).
  • OLG Bremen, 31.03.2021 - 1 Ss 50/20

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Regelbeispiel

    Dies bedeutet, dass trotz Vorliegens eines Regelbeispiels in Ausnahmefällen ein besonders schwerer Fall verneint werden kann, wenn eine Reihe von gewichtigen Strafmilderungsgründen - hierbei kann es sich um vertypte oder sonstige Milderungsfaktoren handeln - Unrecht und Schuld des Täters als gemindert erscheinen lassen (siehe BGH, Beschluss vom 04.08.2015 - 3 StR 267/15, BeckRS 2015, 16316).
  • BGH, 24.11.2015 - 3 StR 410/15

    Sachlich-rechtlich mangelhaftes Unterlassen der sich aufdrängenden Prüfung einer

    Bei dieser Sachlage drängt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107; vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 382/08, NStZ-RR 2009, 59; vom 24. September 2009 - 3 StR 340/09, juris; vom 15. Juni 2010 - 4 StR 229/10, NStZ-RR 2010, 319; vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204; vom 1. März 2012 - 2 StR 30/12, juris; vom 22. Januar 2013 - 5 StR 378/12, NStZ-RR 2013, 171 (Ls); vom 25. März 2014 - 1 StR 86/14, juris; vom 4. August 2015 - 3 StR 267/15, juris) die Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auf.
  • BGH, 10.12.2019 - 3 StR 489/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum vertypten

    Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung in den Fällen des versuchten Diebstahls nicht in den Blick genommen hat, dass der vertypte Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB die Indizwirkung der besonders schweren Fälle nach § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB entkräften könnte (s. etwa BGH, Beschluss vom 4. August 2015 - 3 StR 267/15, juris Rn. 3 mwN), beruht das Urteil darauf nicht, da auszuschließen ist, dass das Landgericht geringere Strafen festgesetzt hätte.
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