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   BGH, 23.01.2020 - 3 StR 27/19   

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https://dejure.org/2020,4446
BGH, 23.01.2020 - 3 StR 27/19 (https://dejure.org/2020,4446)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2020 - 3 StR 27/19 (https://dejure.org/2020,4446)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - 3 StR 27/19 (https://dejure.org/2020,4446)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 1 BtMG; § 73d StGB
    Zurechnung von aus einer Bande heraus begangenen Straftaten (hier: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) zum einzelnen Bandenmitglied; Schätzung des Wertes des Erlangten bei der Einziehungsanordnung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 30a Abs. 1 BtMG, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, §§ 73c, 73d Abs. 1 StGB, § 73d Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Zurechnung der aus einer Bande heraus begangenen Straftaten dem einzelnen Bandenmitglied allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede als eigene i.R.d. bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einziehung des Wertes der Taterträge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zurechnung der aus einer Bande heraus begangenen Straftaten dem einzelnen Bandenmitglied allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede als eigene i.R.d. bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einziehung des Wertes der Taterträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.03.2007 - 2 StR 598/06

    Urteilsformel (Regelbeispiele)

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 27/19
    Das bedeutet, den Urteilsgründen müssen die Schätzungsgrundlagen nachvollziehbar zu entnehmen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2007 - 2 StR 598/06, BeckRS 2007, 7184; BeckOK StGB/Heuchemer, § 73d Rn. 4 mwN).
  • BGH, 21.03.2019 - 3 StR 458/18

    Einheitliche Tat aufgrund einer Bewertungseinheit beim (bewaffneten) Bandenhandel

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 27/19
    Im Fall II. 25 der Urteilsgründe ändert er den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 458/18, juris Rn. 8).
  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 49/16

    "Auschwitz-Urteil" des Landgerichts Lüneburg rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 27/19
    Vielmehr ist hinsichtlich jeder Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligte oder ob es insoweit keinen strafbaren Tatbeitrag leistete (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267; vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 18).
  • BGH, 13.05.2003 - 3 StR 128/03

    Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten (0190-Rufnummern;

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 27/19
    Vielmehr ist hinsichtlich jeder Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligte oder ob es insoweit keinen strafbaren Tatbeitrag leistete (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267; vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 18).
  • BGH, 12.08.2021 - 3 StR 441/20

    NSU-Urteil gegen Zschäpe und zwei Mitangeklagte rechtskräftig

    Vielmehr ist für jede Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt oder ob es insoweit keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet hat (vgl. - allgemein zu Personenzusammenschlüssen - BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 18; Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 521/18, NJW 2020, 1080 Rn. 21; Beschluss vom 23. Januar 2020 - 3 StR 27/19, juris Rn. 10).
  • LG Trier, 13.12.2021 - 2a KLs 5 Js 30/15

    Haftstrafen im Cyberbunker-Prozess

    Vielmehr ist für jede einzelne Tat, die zur Erfüllung des Vereinigungszwecks begangen wurde, zu prüfen, ob und welches Vereinigungsmitglied sich daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligte, oder ob es insoweit überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet hat (BGH, Beschl. 3 StR 49/16 v. 20.09.2016; BGHSt 61, 252 ff.; Urt. 3 StR 521/18 v. 17.10.2019, NJW 2020, 1080 Rn. 21; Beschl. 3 StR 27/19 v. 23.01.2020, juris; BGH, Beschl. 3 StR 441/20 v. 12.08.2021, NJW 2021, 2896 ff.; Schäfer/Anstötz in: MüKo, StGB, 4. Aufl. 2021, § 129 Rn. 86).
  • BGH, 08.02.2024 - 6 StR 533/23

    Beschränkung der Revision auf die Einziehungsentscheidung

    Doch muss das Tatgericht hierfür über eine sichere Grundlage verfügen; diese muss den Urteilsgründen nachvollziehbar zu entnehmen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 2 StR 598/06; vom 23. Januar 2020 - 3 StR 27/19; vom 18. April 2023 - 6 StR 256/22).
  • BGH, 21.11.2023 - 2 StR 447/23

    Annahme eines schweren Bandendiebstahls; Bandenabrede durch die in wechselnder

    Den Urteilsgründen müssen deshalb die Schätzungsgrundlagen nachvollziehbar zu entnehmen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 3 StR 27/19 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 18.04.2023 - 6 StR 256/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Den Urteilsgründen müssen deshalb die Schätzungsgrundlagen nachvollziehbar zu entnehmen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 2 StR 598/06; vom 23. Januar 2020 - 3 StR 27/19; vom 7. April 2020 - 6 StR 28/20, StV 2021, 248).
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