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   BGH, 29.08.1986 - 3 StR 279/86   

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https://dejure.org/1986,2007
BGH, 29.08.1986 - 3 StR 279/86 (https://dejure.org/1986,2007)
BGH, Entscheidung vom 29.08.1986 - 3 StR 279/86 (https://dejure.org/1986,2007)
BGH, Entscheidung vom 29. August 1986 - 3 StR 279/86 (https://dejure.org/1986,2007)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Neu ergangene Gesamtfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Verbots der Verschlechterung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.09.1953 - 1 StR 726/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.08.1986 - 3 StR 279/86
    Die Festsetzung muß nachgeholt werden; dem steht das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht entgegen (BGHSt 4, 345; vgl. BGH NJW 1979, 936).

    Die neue Gesamtfreiheitsstrafe darf die Höhe der bisher verhängten wegen des Verschlechterungsverbots nicht überschreiten (BGHSt 4, 345).

  • BGH, 06.12.1978 - 3 StR 437/78

    Revision wegen Verletzung sachlichen Rechts - Festsetzung der Tagessatzhöhe bei

    Auszug aus BGH, 29.08.1986 - 3 StR 279/86
    Die Festsetzung muß nachgeholt werden; dem steht das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht entgegen (BGHSt 4, 345; vgl. BGH NJW 1979, 936).
  • BGH, 22.08.2012 - 1 StR 317/12

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Vollendung bei Veranlagungssteuern und

    Die Festsetzung von Einzelstrafen auch in derartigen Fällen wäre kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1, 2).
  • BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98

    Gewerbsmäßige Betrugsbegehung; Betrügerische Erlangung von Grundschuldbriefen;

    Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 und 2).
  • BGH, 08.11.2001 - 4 StR 464/01

    Unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen und Aufhebung der Gesamtstrafe

    Eine Zurückverweisung allein zur Nachholung der an sich gebotenen Festsetzung der Einzelstrafen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 und 2) erscheint schon mit Blick auf die bisherige Dauer des Verfahrens nicht angezeigt.

    Zwar nötigt die unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen grundsätzlich zur Aufhebung der Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1).

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