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   BGH, 09.09.1981 - 3 StR 290/81   

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https://dejure.org/1981,209
BGH, 09.09.1981 - 3 StR 290/81 (https://dejure.org/1981,209)
BGH, Entscheidung vom 09.09.1981 - 3 StR 290/81 (https://dejure.org/1981,209)
BGH, Entscheidung vom 09. September 1981 - 3 StR 290/81 (https://dejure.org/1981,209)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Strafschärfende Berücksichtigung einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) - Wirkungen der vorläufigen Einstellung des Verfahrens

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Keine strafverschärfende Berücksichtigung einer vorläufig eingestellten Tat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) § 154 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 197
  • MDR 1982, 67
  • NStZ 1982, 40
  • StV 1982, 19
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.06.1981 - 3 StR 173/81

    Vertrauen des Angeklagten auf Nichtverwertung von aus der Strafverfolgung

    Auszug aus BGH, 09.09.1981 - 3 StR 290/81
    Das gilt auch, wenn nicht die erkennende Strafkammer, sondern die zunächst mit der Sache befaßte Jugendkammer den Einstellungsbeschluß erlassen hat (Fortbildung von BGH, Beschl. v. 1. Juni 1981 - 3 StR 173/81 - und Beschl. v. 26. Juni 1981 - 3 StR 83/81, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Die Strafkammer durfte diesen Sachverhalt bei der Beurteilung der Schuld und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht zu seinem Nachteil verwerten, weil das Verfahren insoweit durch Gerichtsbeschluß nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und der Angeklagte auch nicht darauf hingewiesen worden war, daß die Tat gleichwohl strafschärfend berücksichtigt werden könne (Beschlüsse des Senats vom 1. Juni 1981 - 3 StR 173/81 - und 26. Juni 1981 - 3 StR 83/81, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56

    Anhängigkeit eines Verfahrens i.S.v. § 164 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) nach

    Auszug aus BGH, 09.09.1981 - 3 StR 290/81
    Die vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO beendet nicht nur die gerichtliche Anhängigkeit des von ihr betroffenen Teils der Anklage (vgl. BGHSt 10, 88, 90; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 154 Rdn. 17).

    Die vorläufige Einstellung schafft ein Verfahrenshindernis, solange ein Wiederaufnahmebeschluß (§ 154 Abs. 5 StPO) nicht ergangen ist (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 192), und erlangt unter bestimmten Voraussetzungen sogar Rechtskraft (BGHSt 10, 88, 93 f.).

  • BGH, 26.06.1981 - 3 StR 83/81

    Gebundenheit der Staatsanwaltschaft an eine vor Anklageerhebung getroffene

    Auszug aus BGH, 09.09.1981 - 3 StR 290/81
    Das gilt auch, wenn nicht die erkennende Strafkammer, sondern die zunächst mit der Sache befaßte Jugendkammer den Einstellungsbeschluß erlassen hat (Fortbildung von BGH, Beschl. v. 1. Juni 1981 - 3 StR 173/81 - und Beschl. v. 26. Juni 1981 - 3 StR 83/81, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Die Strafkammer durfte diesen Sachverhalt bei der Beurteilung der Schuld und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht zu seinem Nachteil verwerten, weil das Verfahren insoweit durch Gerichtsbeschluß nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und der Angeklagte auch nicht darauf hingewiesen worden war, daß die Tat gleichwohl strafschärfend berücksichtigt werden könne (Beschlüsse des Senats vom 1. Juni 1981 - 3 StR 173/81 - und 26. Juni 1981 - 3 StR 83/81, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

  • BGH, 30.10.1975 - 4 StR 578/75

    Berücksichtigung einer verbüßten Einzelstrafe bei Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 09.09.1981 - 3 StR 290/81
    In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 2 S. 2 (1. Halbsatz) in Verb, mit § 55 Abs. 1 StGB zu prüfen, ob es strafmildernd ins Gewicht fällt, daß die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 12. Februar 1980 (UA S. 7 f.) bei der Gesamtstrafenbildung nicht mehr berücksichtigt werden konnte, weil der Angeklagte die Ersatzfreiheitsstrafe vor der ersten Hauptverhandlung in dieser Sache verbüßt hatte (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75; Beschluß vom 20. Januar 1978 - 2 StR 743/77).
  • BGH, 11.03.1959 - 2 StR 58/59

    Erforderlichkeit eines Antrags der Staatsanwaltschaft i.R.d. Wiederaufnahme des

    Auszug aus BGH, 09.09.1981 - 3 StR 290/81
    Sie entzieht darüber hinaus - anders als ein Absehen von der Verfolgung nach § 154 Abs. 1 StPO - der Staatsanwaltschaft insoweit die Möglichkeit, über das Verfahren zu verfügen, und überträgt sie kraft Gesetzes dem Gericht, das zur Wiederaufnahme weder an einen Antrag noch an eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft gebunden ist (BGHSt 13, 44 f.; Kleinknecht a.a.O. Rdn. 23; KMR-Müller, 7. Aufl. StPO § 154 Rdn. 25).
  • BGH, 20.01.1978 - 2 StR 743/77

    Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 09.09.1981 - 3 StR 290/81
    In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 2 S. 2 (1. Halbsatz) in Verb, mit § 55 Abs. 1 StGB zu prüfen, ob es strafmildernd ins Gewicht fällt, daß die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 12. Februar 1980 (UA S. 7 f.) bei der Gesamtstrafenbildung nicht mehr berücksichtigt werden konnte, weil der Angeklagte die Ersatzfreiheitsstrafe vor der ersten Hauptverhandlung in dieser Sache verbüßt hatte (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75; Beschluß vom 20. Januar 1978 - 2 StR 743/77).
  • BGH, 30.04.2009 - 1 StR 745/08

    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts des Angehörigen eines Beschuldigten im

    Der gerichtliche Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO beendet nicht nur die gerichtliche Anhängigkeit des von ihm betroffenen Teils der Anklage und schafft insoweit ein Verfahrenshindernis (vgl. BGH, Beschl. vom 16. Dezember 2008 - 4 StR 559/08), sondern er erlangt - unter bestimmten Voraussetzungen - auch Rechtskraft (vgl. BGHSt 30, 197, 198).
  • BGH, 08.10.2013 - 4 StR 339/13

    Einstellung des Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit (Verfahrenshindernis für

    aa) Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis; denn das Verfahren ist - soweit es diese Tat betrifft - nach einer solchen Einstellung nicht mehr anhängig (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56, BGHSt 10, 88, 89; Beschluss vom 9. September 1981 - 3 StR 290/81, BGHSt 30, 197, 198).

    Zur Beseitigung dieses Verfahrenshindernisses ist ein Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 9. September 1981 - 3 StR 290/81, BGHSt 30, 197, 198; vom 9. November 2011 - 4 StR 300/11).

  • BGH, 25.01.2012 - 4 StR 631/11

    Pflicht zur Kostenentscheidung bei das Verfahren beendenden Entscheidungen

    Ungeachtet ihrer Bezeichnung als "vorläufig" in § 154 Abs. 2 StPO führt die Einstellung nach dieser Norm zur Beendigung der gerichtlichen Anhängigkeit des von ihr betroffenen Teils der Anklage und in diesem Umfang zu einem der weiteren Verfolgung entgegenstehenden Verfahrenshindernis (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1981 - 3 StR 290/81, BGHSt 30, 197, 198; vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476).
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