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   BGH, 12.11.2020 - 3 StR 31/20   

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https://dejure.org/2020,49639
BGH, 12.11.2020 - 3 StR 31/20 (https://dejure.org/2020,49639)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2020 - 3 StR 31/20 (https://dejure.org/2020,49639)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20 (https://dejure.org/2020,49639)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 89a StGB; § 89c StGB; § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG
    Vorbereiten einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (wesentlicher Gegenstand(; Terrorismusfinanzierung (Verfassungsmäßigkeit; Bestimmtheit; Verhältnismäßigkeit; Vermögenswerte; Streichung des Erheblichkeitserfordernisses; Geringwertigkeit); Anleitung zur Begehung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 89a Abs 1 StGB, § 89a Abs 2 Nr 2 StGB, § 89a Abs 2 Nr 3 StGB, § 89c Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 89c Abs 2 StGB
    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und Terrorismusfinanzierung: Grenze der Wesentlichkeit; Bestimmtheitsgebot und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Sichverschaffen einer elektronischen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Sichverschaffen einer Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (hier: Herstellung einer Bombe); Beurteilung der Überschreitung der Grenze der Wesentlichkeit von Gegenständen oder Stoffen im Wege einer wertenden Gesamtschau des Einzelfalls

  • rewis.io

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und Terrorismusfinanzierung: Grenze der Wesentlichkeit; Bestimmtheitsgebot und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Sichverschaffen einer elektronischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sichverschaffen einer Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (hier: Herstellung einer Bombe); Beurteilung der Überschreitung der Grenze der Wesentlichkeit von Gegenständen oder Stoffen im Wege einer wertenden Gesamtschau des Einzelfalls

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Terrorismusfinanzierung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die heruntergeladene Bombenbauanleitung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der unvollendete Bombenbau

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 65, 176
  • NJW 2021, 2744
  • NStZ 2021, 671
  • StV 2021, 564
  • MMR 2021, 448
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13

    Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

    Auszug aus BGH, 12.11.2020 - 3 StR 31/20
    Dabei ist etwa einerseits zu vermeiden, dass bereits der Erwerb oder Besitz eines einzelnen Gegenstands mit einem alltäglichen Verwendungszweck wie ein Wecker oder ein Mobiltelefon als mögliche Zündvorrichtung vom Tatbestand erfasst wird; andererseits verhindert insbesondere das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung wie Schrauben oder Drähten die Verwirklichung des Tatbestands nicht (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 15; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 13, 49; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 89a Rn. 24; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89a Rn. 34; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 15; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 49; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 15; SSWStGB/Güntge, 4. Aufl., § 89a Rn. 7; insoweit zugleich kritisch: Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89a Rn. 34; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 50; Schönke/Schröder/SternbergLieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 15; SSWStGB/Güntge, 4. Aufl., § 89a Rn. 7; außerdem SKStGB/Zöller, 9. Aufl., § 89a Rn. 31; s. zu weiteren Umschreibungsversuchen AnwKStGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89a Rn. 62 ff. ?"Hauptelement"?; Gazeas/Grosse-Wilde/Kießling, NStZ 2009, 593, 598; NKStGB/ Paeffgen, 5. Aufl., § 89a Rn. 52 ?teleologische Reduktion auf explosions- und brandgefährliche Stoffe?; Backes, StV 2008, 654, 658 ?zielgerichtete Veränderung des Verwendungszwecks bei Alltagsgegenständen?; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 15 ?deutliche Überschreitung des Bereichs des üblichen 'sozialadäquaten' Verhaltens?).

    Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt insoweit die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 423/18 u.a., juris Rn. 50; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 9; jeweils mwN).

    Er hat dabei bewusst an die Rechtsprechung zu § 89a StGB angeknüpft (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 12), die eine entsprechende Auslegung für verfassungsrechtlich erforderlich, aber auch ausreichend gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 6 ff.).

    Strafnormen unterliegen von Verfassungs wegen keinen über die Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit hinausgehenden, strengeren Anforderungen hinsichtlich der mit ihnen verfolgten Zwecke; solche lassen sich insbesondere nicht aus der strafrechtlichen Rechtsgutslehre ableiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241 f.; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 17).

    (?) Die Vorschrift ist geeignet, weil mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg - die effektive strafrechtliche Bekämpfung terroristischer Taten durch Bestrafung darauf gerichteter Finanzierungsmaßnahmen und damit deren Verhinderung - gefördert werden kann (s. zum Begriff der Geeignetheit BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 20; zweifelnd AnwKStGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89c Rn. 2).

    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe sind die Grenze der Zumutbarkeit für die Verbotsadressaten gewahrt sowie Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt (s. allgemein zu diesen Erfordernissen für die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 20).

    Zudem hat der Gesetzgeber - wie dargelegt - mit der eng auszulegenden Staatsschutzklausel und durch die hohen Anforderungen im subjektiven Tatbestand bewusst an die für § 89a StGB ausreichenden Vorgaben angeknüpft (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 12; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 6 ff.).

    Dessen war sich das Landgericht allerdings bewusst (UA S. 28), wie sich aus dem zutreffenden Hinweis ergibt, die Vorschrift des § 91 StGB setze genauso wenig wie diejenige des § 89a StGB eine bestimmte Motivation des Täters voraus (vgl. zu § 89a StGB: BT-Drucks. 16/12428, S. 2; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 32; Bader, NJW 2009, 2853, 2855).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Auszug aus BGH, 12.11.2020 - 3 StR 31/20
    Strafnormen unterliegen von Verfassungs wegen keinen über die Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit hinausgehenden, strengeren Anforderungen hinsichtlich der mit ihnen verfolgten Zwecke; solche lassen sich insbesondere nicht aus der strafrechtlichen Rechtsgutslehre ableiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241 f.; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 17).

    (?) Sie ist erforderlich, weil der Gesetzgeber - dem insoweit von Verfassungs wegen ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 423/18 u.a., juris Rn. 35; vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 240) - nicht ein anderes, gleich wirksames, aber nicht oder weniger stark grundrechtseinschränkendes Mittel hätte wählen können.

    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe sind die Grenze der Zumutbarkeit für die Verbotsadressaten gewahrt sowie Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt (s. allgemein zu diesen Erfordernissen für die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 20).

  • BGH, 10.10.2006 - 1 StR 430/06

    Besitz von Dateien mit kinderpornographischen Inhalten durch bloße Speicherung

    Auszug aus BGH, 12.11.2020 - 3 StR 31/20
    (1) Für ein Sichverschaffen im Sinne des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB soll zwar nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der "vorübergehende Zugriff auf Daten, der z.B. mit der Anzeige der Anleitung in einem Webbrowserprogramm und den technisch bedingten Zwischenspeicherungen im Rechner verbunden ist, ... - anders als bei § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 430/06, NStZ 2007, 95) -" nicht genügen (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 18).

    Nach dieser macht sich wegen Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften bereits strafbar, wer eine gezielt gesuchte Internetseite kinderpornografischen Inhalts öffnet und diesen Inhalt auf dem Bildschirm betrachtet, weil der Täter hiernach auch dann Besitz an kinderpornographischen Dateien erlangt und sich diese verschafft, wenn die Dateien nach einer gezielten Suche durch den bloßen Aufruf einer entsprechenden Internetseite automatisch im sog. Cache-Speicher gespeichert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 430/06, NStZ 2007, 95; HansOLG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2010 - 2-27/09 (REV), NJW 2010, 1893, 1894; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 11. November 2008 - 1-53/08 (REV), juris Rn. 6 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 15. September 2005 - 2 Ws 305/05 (222/05), NStZ-RR 2007, 41, 42; krit. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 184b Rn. 32 ff.; SSWStGB/Hilgendorf, 4. Aufl., § 184b Rn. 17 mwN).

  • BGH, 07.03.2019 - AK 5/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen

    Auszug aus BGH, 12.11.2020 - 3 StR 31/20
    Umfasst sind neben Geld oder anderen geldwerten Gegenständen Tatmittel wie beispielsweise Waffen, Sprengstoff und Fahrzeuge, die bei der Begehung der finanzierten Tat verwendet werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 41; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 89c Rn. 8; Biehl, JR 2018, 317, 320; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89c Rn. 3; Herzog/ElGhazi, Geldwäschegesetz, 4. Aufl., § 89c Rn. 18 f.; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 89c Rn. 2; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 12; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89c Rn. 3; SKStGB/Zöller, 9. Aufl., § 89c Rn. 11; krit. zur Einbeziehung unmittelbarer Tatmittel Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 6a).

    Anders als die Vorgängernorm § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF, die noch eine Beschränkung auf erhebliche Vermögenswerte enthielt, sind nunmehr auch geringwertige Vermögenswerte erfasst, nachdem der Gesetzgeber das Erheblichkeitserfordernis ausdrücklich gestrichen hat (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 12; BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 36; BeckOK StGB/ v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 89c Rn. 8; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89c Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 89c Rn. 2; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 26).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus BGH, 12.11.2020 - 3 StR 31/20
    Sie richten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 96).

    Die Norm findet ihre Rechtfertigung im Gewicht der in § 89a StGB genannten und aufgrund ihres terroristischen Gepräges gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 96) gerichteten Straftaten sowie der überragenden Bedeutung der durch sie geschützten Rechtsgüter (vgl. Bader, NJW 2009, 2853).

  • BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine verfassungsgemäß -

    Auszug aus BGH, 12.11.2020 - 3 StR 31/20
    Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt insoweit die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 423/18 u.a., juris Rn. 50; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 9; jeweils mwN).

    (?) Sie ist erforderlich, weil der Gesetzgeber - dem insoweit von Verfassungs wegen ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 423/18 u.a., juris Rn. 35; vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 240) - nicht ein anderes, gleich wirksames, aber nicht oder weniger stark grundrechtseinschränkendes Mittel hätte wählen können.

  • OLG Hamburg, 11.11.2008 - 1 Ss 180/08

    Besitz von Kinderpornographie durch Aufruf im Browser

    Auszug aus BGH, 12.11.2020 - 3 StR 31/20
    Nach dieser macht sich wegen Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften bereits strafbar, wer eine gezielt gesuchte Internetseite kinderpornografischen Inhalts öffnet und diesen Inhalt auf dem Bildschirm betrachtet, weil der Täter hiernach auch dann Besitz an kinderpornographischen Dateien erlangt und sich diese verschafft, wenn die Dateien nach einer gezielten Suche durch den bloßen Aufruf einer entsprechenden Internetseite automatisch im sog. Cache-Speicher gespeichert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 430/06, NStZ 2007, 95; HansOLG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2010 - 2-27/09 (REV), NJW 2010, 1893, 1894; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 11. November 2008 - 1-53/08 (REV), juris Rn. 6 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 15. September 2005 - 2 Ws 305/05 (222/05), NStZ-RR 2007, 41, 42; krit. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 184b Rn. 32 ff.; SSWStGB/Hilgendorf, 4. Aufl., § 184b Rn. 17 mwN).
  • OLG Schleswig, 15.09.2005 - 2 Ws 305/05

    Verschaffung des Besitzes pornografischer Schriften mit dem Inhalt des sexuellen

    Auszug aus BGH, 12.11.2020 - 3 StR 31/20
    Nach dieser macht sich wegen Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften bereits strafbar, wer eine gezielt gesuchte Internetseite kinderpornografischen Inhalts öffnet und diesen Inhalt auf dem Bildschirm betrachtet, weil der Täter hiernach auch dann Besitz an kinderpornographischen Dateien erlangt und sich diese verschafft, wenn die Dateien nach einer gezielten Suche durch den bloßen Aufruf einer entsprechenden Internetseite automatisch im sog. Cache-Speicher gespeichert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 430/06, NStZ 2007, 95; HansOLG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2010 - 2-27/09 (REV), NJW 2010, 1893, 1894; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 11. November 2008 - 1-53/08 (REV), juris Rn. 6 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 15. September 2005 - 2 Ws 305/05 (222/05), NStZ-RR 2007, 41, 42; krit. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 184b Rn. 32 ff.; SSWStGB/Hilgendorf, 4. Aufl., § 184b Rn. 17 mwN).
  • OLG Hamburg, 15.02.2010 - 2-27/09

    Strafbares Betrachten kinderpornographischer Internet-Seiten

    Auszug aus BGH, 12.11.2020 - 3 StR 31/20
    Nach dieser macht sich wegen Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften bereits strafbar, wer eine gezielt gesuchte Internetseite kinderpornografischen Inhalts öffnet und diesen Inhalt auf dem Bildschirm betrachtet, weil der Täter hiernach auch dann Besitz an kinderpornographischen Dateien erlangt und sich diese verschafft, wenn die Dateien nach einer gezielten Suche durch den bloßen Aufruf einer entsprechenden Internetseite automatisch im sog. Cache-Speicher gespeichert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 430/06, NStZ 2007, 95; HansOLG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2010 - 2-27/09 (REV), NJW 2010, 1893, 1894; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 11. November 2008 - 1-53/08 (REV), juris Rn. 6 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 15. September 2005 - 2 Ws 305/05 (222/05), NStZ-RR 2007, 41, 42; krit. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 184b Rn. 32 ff.; SSWStGB/Hilgendorf, 4. Aufl., § 184b Rn. 17 mwN).
  • BGH, 18.10.2016 - 3 StR 186/16

    Erhebliche Abweichung des festgestellten Sachverhalts von den in der

    Auszug aus BGH, 12.11.2020 - 3 StR 31/20
    Die Verurteilung des Angeklagten allein wegen (Sichverschaffens einer) Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unter Freispruch im Übrigen unterliegt auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft der Aufhebung, weil das Landgericht die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinn nicht erschöpfend abgeurteilt hat und insoweit seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht in vollem Umfang nachgekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 186/16, StraFo 2017, 26; Urteil vom 23. August 2017 - 2 StR 456/16, NJW 2018, 566 Rn. 27; KKStPO/Kuckein/Ott, 8. Aufl., 5 6 7 § 264 Rn. 27 ff. mwN).
  • BGH, 23.08.2017 - 2 StR 456/16

    Anklageschrift (Umgrenzungsfunktion: erhöhte Anforderung bei besonderen

  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21

    Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens (ausreichende Verteidigung);

    Damit sammelten sie im Sinne des § 89c Abs. 1 Satz 1 StGB Vermögenswerte (s. hierzu oben II. 2. b) sowie BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20, BGHSt 66, 125 Rn. 11; Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, BGHSt 65, 176 Rn. 29; BT-Drucks. 16/12428 S. 15) und stellten diese (zum Teil) zur Verfügung (vgl. zum Begriff des Sammelns, der auch ein Ansammeln im Sinne des Zusammentragens erfasst, BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20, BGHSt 66, 125 Rn. 5; vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 42; zum Begriff des "zur Verfügung stellen" s. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 42; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 10).

    Denn das von § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB pönalisierte Verhalten war zur Tatzeit nach § 89a Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB aF (idF vom 30. Juli 2009, BGBl. 2009 I S. 2437) strafbar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20, BGHSt 66, 125 Rn. 16; Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, BGHSt 65, 176 Rn. 20; Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 35; BTDrucks. 18/4087 S. 8, 10); § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB kommt gemäß § 2 Abs. 3 StGB als das mildere Gesetz zur Anwendung.

  • BGH, 20.05.2021 - 3 StR 302/20

    Terrorismusfinanzierung (Tathandlung; Sammeln von Vermögenswerten; Absicht zur

    aa) Vermögenswerte sind bewegliche und unbewegliche Sachen mit wirtschaftlichem Wert sowie Rechte einschließlich Forderungen (BGH, Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, juris Rn. 29 mwN; s. auch Art. 1 Nr. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus).

    Dies zielt darauf ab, solchen Taten die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen (s. BGH, Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, juris Rn. 35).

    Entscheidend ist daher, dass die beiden Normen unterschiedliche Verhaltensweisen sowie Angriffsrichtungen erfassen und § 89c StGB gerade Finanzierungshandlungen pönalisiert (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, juris Rn. 34 ff.).

  • BGH, 09.08.2022 - 3 StR 500/21

    Verurteilung von Ahmad Abdulaziz Abdullah A. ("Abu Walaa") und weiterer

    Zwar schützen §§ 89a und 89c StGB weitgehend dasselbe - im Einzelnen umstrittene - Rechtsgut (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, BGHSt 65, 176 Rn. 33 f.; LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 89c Rn. 45).

    Auch gegenüber § 89a StGB handelt es sich um eine eigenständige Normierung (s. BT-Drucks. 18/4087 S. 7, 11), die verschiedene Verhaltensweisen und Angriffsrichtungen erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, BGHSt 65, 176 Rn. 34).

  • BGH, 31.03.2021 - AK 16/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft des wegen der Vorbereitung einer schweren

    Die von der Angeklagten zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat beschafften und aufbewahrten Gegenstände sind für die Herstellung einer Spreng- oder Brandvorrichtung wesentlich im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1, 3 StGB (s. zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, juris Rn. 9 ff.).
  • BGH, 10.03.2022 - AK 7/22

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Überschreitung der

    Dabei ist etwa einerseits zu vermeiden, dass bereits der Erwerb oder Besitz eines einzelnen Gegenstands mit einem alltäglichen Verwendungszweck wie ein Wecker oder ein Mobiltelefon als mögliche Zündvorrichtung vom Tatbestand erfasst wird; andererseits verhindert insbesondere das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung wie Schrauben oder Drähten die Verwirklichung des Tatbestands nicht (BGH, Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, BGHSt 65, 177 Rn. 9 ff. mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 13, 49; LK-StGB/Engelstätter, 13. Aufl., § 89a Rn. 123; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 89a Rn. 34; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 52. Ed., § 89a Rn. 23 f.; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 15; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 49 f.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 15; SSW-StGB/Güntge, 5. Aufl., § 89a Rn. 7 sowie BT-Drucks. 16/12428 S. 15).

    c) Darauf, dass nach Aktenlage auch der dringende Tatverdacht einer Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, BGHSt 65, 177 Rn. 13 ff.; LK-StGB/Engelstätter, 13. Aufl., § 89a Rn. 120, 187 f., § 89c Rn. 79 f., 114), kommt es für die Haftfortdauerentscheidung nicht an.

  • BGH, 25.08.2022 - StB 37/22

    Erfolgreiche Beschwerde gegen die Aufhebung des Haftbefehls (dringender

    Der Beschuldigte verwahrte in seinem Kinderzimmer neben vielen anderen Waffen jedenfalls einen Schlagring (Ass.-Nr. A3.46.3) sowie 26, zum Teil mit Nägeln und Muttern umklebte und mit Verkabelung versehene Rohrkörper, etwa 290 g pyrotechnische Explosivstoffmasse (Schwarzpulver, Streichholzkopfmasse) sowie ausreichend Zündschnur und damit alles, was für den Bau einer Sprengvorrichtung im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 StGB wesentlich ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, BGHSt 65, 176 Rn. 9 ff. mwN).
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