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   BGH, 14.10.1992 - 3 StR 311/92   

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https://dejure.org/1992,2394
BGH, 14.10.1992 - 3 StR 311/92 (https://dejure.org/1992,2394)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1992 - 3 StR 311/92 (https://dejure.org/1992,2394)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1992 - 3 StR 311/92 (https://dejure.org/1992,2394)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 138
  • StV 1993, 235 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.11.1989 - 3 StR 368/89

    Betäubungsmittel - Drogen - Unerlaubtes Handeltreiben - Sittenwidriges

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - 3 StR 311/92
    Daß schließlich - was die Revision rügt - die tatbezogene Menge von je ca. 200 g besonders gefährlicher Rauschgifte (jeweils mehr als das 25fache der nicht geringen Menge Kokain und Heroin) als wesentlicher und bestimmender (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Umstand für das Maß der von dem Täter entfalteten kriminellen Energie (BGH NStZ 1990, 84; 1991, 591) den Ausschlag bei der Verneinung eines minder schweren Falles gegeben hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 05.09.1991 - 4 StR 386/91

    Wirkstoffgehalt und Menge des Rauschgifts als bestimmender Strafzumessungsgrund

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - 3 StR 311/92
    Daß schließlich - was die Revision rügt - die tatbezogene Menge von je ca. 200 g besonders gefährlicher Rauschgifte (jeweils mehr als das 25fache der nicht geringen Menge Kokain und Heroin) als wesentlicher und bestimmender (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Umstand für das Maß der von dem Täter entfalteten kriminellen Energie (BGH NStZ 1990, 84; 1991, 591) den Ausschlag bei der Verneinung eines minder schweren Falles gegeben hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 22.02.1983 - 5 StR 877/82

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Begriffe der Einfuhr und

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - 3 StR 311/92
    Der Angeklagte hat in seiner Person alle Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln verwirklicht, indem er als Fahrer seines Pkw das Rauschgift über die deutsche Hoheitsgrenze in die Bundesrepublik (vgl. BGHSt 31, 252; 374, 376 f.; 34, 180) verbracht hat.
  • BGH, 01.10.1986 - 2 StR 335/86

    Begriff der Einfuhr

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - 3 StR 311/92
    Der Angeklagte hat in seiner Person alle Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln verwirklicht, indem er als Fahrer seines Pkw das Rauschgift über die deutsche Hoheitsgrenze in die Bundesrepublik (vgl. BGHSt 31, 252; 374, 376 f.; 34, 180) verbracht hat.
  • BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubter Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - 3 StR 311/92
    In seinem Urteil vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92 (NStZ 1992, 545; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) hat der Senat ausgeführt, daß der, der durch Führen eines Fahrzeugs selbst Betäubungsmittel über die Grenze verbringt, grundsätzlich auch dann Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist, wenn er nur unter dem Einfluß und in Gegenwart des Mittäters in dessen Interesse handelt.
  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 198/17

    Steuerhinterziehung (Täterschaft: Voraussetzungen der Täterschaft, kein

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass wer den Tatbestand mit eigener Hand erfüllt, grundsätzlich selbst dann Täter ist, wenn er es unter dem Einfluss und in Gegenwart eines anderen nur in dessen Interesse tut (BGH, Urteile vom 10. Januar 1956 - 5 StR 529/55, BGHSt 8, 393; vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 317 mwN; vom 14. Oktober 1992 - 3 StR 311/92, NStZ 1993, 138; vom 25. Mai 1994 - 3 StR 79/94, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 34 und vom 12. August 1998 - 3 StR 160/98, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 36).
  • BGH, 21.12.1994 - 2 StR 455/94

    Aufklärungsrüge - Aufklärung - Einfuhr von Waffen - Täterschaft - Teilnahme -

    Auch der uneigennützige Fahrer, der Betäubungsmittel selbst durch Führen des Fahrzeugs über die Grenze verbringt, ist demgemäß Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (BGHSt 38, 315, 317; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 29).
  • BGH, 30.01.2001 - 1 StR 423/00

    Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und

    Die Zusage eines Tatbeitrags, der rechtlich als Beihilfe zu einem Verbrechen zu werten ist, ist nicht nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar (BGH NStZ 1982, 244 und 1993, 138).

    Die Zusage eines Tatbeitrags, der rechtlich als Beihilfe zu einem Verbrechen zu werten ist, ist jedoch nicht nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar (BGH NStZ 1982, 244 und 1993, 138).

  • BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98

    Die Geldwäsche nach der Oetker-Entführung

    Denn wer selbst in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, ist Täter (§ 25 Abs. 1 1. Alt. StGB), mag er auch ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGHSt 38, 315, 317; BGH NStZ 1993, 138).
  • KG, 10.04.1997 - 2 StE 2/93

    Mykonos-Attentat

    Daran ändert es nichts, daß R letztlich im Interesse des Iran handelte (vgl. BGHSt 38, 315, 316-317 = NStZ 1993, 138; Tröndle, StGB 48. Aufl., § 25 Rdnr. 2).
  • BGH, 03.05.2000 - 1 StR 125/00
    Zwar ist die Kammer rechtsfehlerfrei bereits aufgrund der insoweit geständigen Einlassung von einer täterschaftlich begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen (vgl. BGHSt 38, 315, 317 ff.; BGH NStZ 1993, 138).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 3d A 1662/12

    Begehung eines Dienstvergehens eines Beamten durch die außerhalb des Dienstes

    vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - 3 StR 311/92 -, NStZ 1993, 138.
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 160/98

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Nichts anderes gilt, wenn er dabei aus Gefälligkeit handelt (BGH NStZ 1993, 138).
  • AG Rudolstadt, 21.02.2012 - 771 Js 32122/11

    Betäubungsmittel - unerlaubte Einfuhr in Mittäterschaft und Beihilfe zum

    Wer Betäubungsmittel durch Führen des Fahrzeugs selbst über die Grenze verbringt, ist vielmehr grundsätzlich auch dann Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, wenn er nur unter dem Einfluß und in Gegenwart des Mittäters in dessen Interesse handelt (BGHSt 38, 315, 318; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 29).
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