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BGH, 14.10.2003 - 3 StR 316/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 18 Satz 2 VereinsG; § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG
Vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Selbsterklärungen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Übergabe von Selbsterklärungen an die Justizbehörde im Rahmen einer vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne; Erbringung eines persönlichen Förderungsbeitrags zu Gunsten der mit einem Betätigungsverbot belegten PKK
- Judicialis
VereinsG § 18 Satz 2; ; VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4; ; VereinsG § 20 Abs. 2 Nr. 1; ; StPO § 153 a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4
Unterzeichnung einer Bekenntniserklärung und Teilnahme an einer Unterstützungskampagne - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.03.2003 - 3 StR 377/02
BGH bestätigt Verurteilung wegen PKK-Solidarisierungskampagne
Auszug aus BGH, 14.10.2003 - 3 StR 316/03
Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durch Beteiligung an dieser Kampagne wird auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.
- OLG Düsseldorf, 25.10.2005 - 5 Ss 63/05
Strafbarkeit des Mitführens von Waffen in Flugzeugen; Mitführen einer Waffe …
III. Revision der Staatsanwaltschaft Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg, weil die ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt als "mildeste Sanktionsmöglichkeit des Strafgesetzbuches" (BGH vom 14. Oktober 2003 - 3 StR 316/03 -, Seite 3 ) jedenfalls im Ergebnis angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO ist. - EGMR, 05.01.2016 - 56328/10
ERDTMANN v. GERMANY
In einem Urteil vom 14. Oktober 2003 (3 StR 316/03) bezeichnete der Bundesgerichtshof die Verwarnung mit Strafvorbehalt als die mildeste Sanktionsmöglichkeit des Strafgesetzbuches. - KG, 01.02.2018 - 121 Ss 71/17
Begründung von Beweisantragsablehnung und Verwarnung
Die politische Motivation des Angeklagten rechtfertigt - auch in Verbindung mit seiner bisherigen Unbestraftheit, die keinen besonderen Umstand im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB darstellt (…vgl. OLG Nürnberg a.a.O. - juris Rdn. 18) - nicht die ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt, die die mildeste Sanktionsmöglichkeit des StGB darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 3 StR 316/03 - juris).