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   BGH, 27.01.1971 - 3 StR 319/70   

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https://dejure.org/1971,3272
BGH, 27.01.1971 - 3 StR 319/70 (https://dejure.org/1971,3272)
BGH, Entscheidung vom 27.01.1971 - 3 StR 319/70 (https://dejure.org/1971,3272)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 1971 - 3 StR 319/70 (https://dejure.org/1971,3272)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auswirkung der Aufhebung einer Bestrafung wegen Ausweismißbrauch auf eine Gesamtstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.04.1961 - 2 StR 71/61
    Auszug aus BGH, 27.01.1971 - 3 StR 319/70
    In diesen Fällen weist die Revision zutreffend darauf hin, daß § 281 StGB nur anwendbar ist, wenn der für eine andere Person ausgestellte Ausweis dazu benutzt wird, den Irrtum zu erwecken, der Benutzende sei die Person, für die der Ausweis ausgestellt worden ist (BGHSt 16, 33).
  • OLG Stuttgart, 27.08.2013 - 2 Ss 349/13

    Missbrauch von Ausweispapieren: Auslage eines für eine andere Person

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 281 StGB nur anwendbar, wenn der für eine andere Person ausgestellte Ausweis dazu benutzt wird, den Irrtum zu erwecken, der Benutzende sei die Person, für die der Ausweis ausgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 5. April 1961, 2 StR 71/61, BGHSt 16, 33, 34; BGH, Urteil vom 15. November 1968, 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278 Rn. 10, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 27. Januar 1971 - 3 StR 319/70, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 3. November 1981, 5 StR 435/81, bei Holtz, MDR 1982, 280).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.2018 - 2 Rv 5 Ss 669/18

    Missbrauch von Ausweispapieren: Täuschende Verwendung eines

    Nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, ist die Vorschrift nur anwendbar, wenn der - so vorliegend - für eine andere Person ausgestellte Ausweis dazu benutzt wird, den Irrtum zu erwecken, der Benutzende sei die Person, für die der Ausweis ausgestellt worden ist (BGHSt 16, 33; 22, 278; Beschluss vom 27.01.1971 - 3 StR 319/70 -, juris; OLG Stuttgart, NZV 2014, 483; Heger in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 281 Rn. 4).
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